Verfahrensgang

AG Aachen (Entscheidung vom 02.07.2011)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen - Grundbuchamt - vom 2.7.2012 - AA-xxxx-49 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch als Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks eingetragen. Unter Nr. 5 ist in Abteilung III des Grundbuchs für die Beteiligte zu 2) eine Gesamtgrundschuld über 147.050.000,00 EUR nebst 18% Zinsen und 10% Nebenleistung eingetragen. Die Beteiligte zu 1) verkaufte das Grundstück. Der Notar P beantragte unter anderem die "Pfandfreigabe" des Grundstücks von der unter Nr. 5 in Abteilung III eingetragenen Belastung. Beigefügt waren dem Antrag unter anderem ein notariell beglaubigtes Schreiben einer Frau X vom 19. 4. 2012, in dem sie namens der Beteiligten zu 2) die Pfandfreigabe bezüglich der genannten Grundschuld erklärte, eine auf den 23. 7. 2008 datierte "Vollmacht/Power of Attorney" für Frau X, unterschrieben für die Beteiligte zu 2) von den Herren I und P2 als "directors" sowie folgende Erklärung gleichen Datums mit beigefügter Apostille:

"Ich,D,kraft königlicher Ermächtigung ordnungsgemäß zugelassener und beeidigter öffentlicher Notar in der City of London, England, BESCHEINIGE UND BESTÄTIGE HIERMIT aufgrund heutiger Einsicht beim Gesellschaftsregister für England und Wales:

DASS die angeheftete Urkunde heute vor mir mit dem Geschäftssiegel der englischen GesellschaftEgesiegelt und von HerrnP2und HerrnIals Geschäftsführer der genannten Gesellschaft eigenhändig unterschrieben worden ist;

UND DASS die nach englischem Recht gegründete und bestehende GesellschaftEbeim englischen Gesellschaftsregister unter Nummer 003xxxxx eingetragen ist;

UND DASS die Genannten als Geschäftsführer nach der Satzung dieser Gesellschaft ordnungsgemäß befugt sind, die besagte Urkunde unter Anbringung des Geschäftssiegels auszustellen;

UND DASS dieselbe in gehöriger englischer Rechtsform vollzogen und für die Gesellschaft rechtsverbindlich isr.

URKUND DESSEN habe ich meine Unterschrift und mein Amtssiegel beigesetzt in London, England, heute den dreiundzwanzigsten Juli Zweitausendundacht."

Mit formlosem Schreiben vom 14. 5. 2012 hat das Grundbuchamt die Beteiligte zu 1) aufgefordert, nachzuweisen, dass die Herren I und P2 zur Vertretung der Beteiligten zu 2) berechtigt gewesen seien. Die Bescheinigung des Notars D genüge nicht. Gegen diese Verfügung haben die Beteiligten mit Schreiben vom 28. 6. 2012 Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 2. 7. 2012 die Verfügung vom 14. 5. 2012 aufgehoben und die Beteiligten gemäß § 18 GBO unter Fristsetzung auf ein Eintragungshindernis hingewiesen. Die Berechtigung der Herren I und P2 zur Ausstellung der Vollmacht vom 23. 7. 2008 sei nicht nachgewiesen; erforderlich sei eine beglaubigte und gegebenenfalls apostillierte Bescheinigung dessecretaryder Beteiligten zu 2), die auf einer Einsicht in die englischen Register und in die Unterlagen der Gesellschaft beruhe. Zur Begründung hat es ausgeführt, in der Sache werde an den in der formlosen Verfügung vom 14. 5. 2012 geäußerten Bedenken festgehalten. Die Bescheinigung des Notars D beruhe nur auf einer Einsicht in die englischen Gesellschaftsregister, dem aber keine ausreichende Publizitätswirkung beikomme.

Mit Schreiben vom 4. 7. 2012 ließen die Beteiligten mitteilen, die Beschwerde vom 28. 6. 2012 werde auch gegen den Beschluss vom 2. 7. 2012 aufrechterhalten. Die Bescheinigung des Notars D beruhe nicht allein einer Einsichtnahme in die englischen Register, sondern würde eine Tatsachenbescheinigungen des Notars darstellen.

Mit Beschluss vom 12. 7. 2012 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

1. a) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchamtes vom 2. 7. 2012 ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Die Beschwerde ist ausdrücklich namens der Beteiligten zu 1) und 2) eingelegt worden. Zwar erscheint zweifelhaft, ob der Antrag vom 26. 4. 2012 des Notars P, der den Kaufvertrag beurkundet hatte, auch namens der Beteiligten zu 2) gestellt worden ist. Die Beschwerdeberechtigung steht bei Ablehnung eines Eintragungsantrags jedoch jedem Antragsberechtigten zu, unabhängig davon, ob er tatsächlich auch einen Eintragungsantrag gestellt hat (Beck'scher Online-Kommentar GBO/Hügel, Ed. 15, Stand 1. 6. 2012, § 71 Rn. 192). Die Beteiligte zu 2) als Grundschuldgläubigerin, deren Recht durch die Löschung unmittelbar betroffen wird, ist gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GBO antragsberechtigt und damit unabhängig davon, ob der Antrag vom 26. 4. 2012 auch in ihrem Namen gestellt worden ist, beschwerdeberechtigt.

b) Die ursprüngliche Beschwerde vom 28. 6. 2012 war allerdings unzulässig, da sie sich nicht gegen eine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamtes richtete. Bei dem Schreiben vom 14. 5. 2012 handelte es sich nicht um eine Zwischenverfügung, die auch im Grundbuchverfahren durch einen förmlichen Beschluss, der den Anforderunge...

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