Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 23.03.2005; Aktenzeichen 29 T 305/03)

AG M. (Aktenzeichen 16 UR II 77/00a WEG)

 

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) vom 27.4.2005 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 23.3.2005 - 29 T 305/03 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz von der Antragsgegnerin zu tragen sind und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 27.880 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft L.-Straße 54-58 in M., deren Verwalter der Beteiligte zu 3) ist. Gegenstand des Verfahrens ist die Gültigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 15.6.2000 zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4, die die Jahresabrechnung für das Jahr 1999 und die Entlastung des Verwalters sowie den Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 betreffen.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären.

Das AG hat die Anträge der Antragstellerin mit Beschluss vom 3.12.2003 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Beschlüsse seien zwar teilweise formell und materiell zu beanstanden, die Beanstandungen seien jedoch nicht so gewichtig, dass es gerechtfertigt sei, die Beschlüsse für unwirksam zu erklären.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das LG - ihrem zweitinstanzlichen Antrag entsprechend und in Abänderung der Entscheidung des AG - beide Beschlüsse für ungültig erklärt, weil ihre Fehlerhaftigkeit - entgegen der Auffassung des AG - so gewichtig sei, dass die Aufhebung gerechtfertigt sei. Die Jahresabrechnung weise nicht - was jedoch unbedingt erforderlich sei - Einnahmen und Erstattungsbeiträge Dritter aus; bereits dies führe dazu, dass ein Eigentümer nicht in der Lage sei, sich ein schlüssiges Bild der Einnahmen/Ausgabensituation zu machen. Der Wohnungseigentümer dürfe auch nicht auf die Einsicht in Abrechnungsunterlagen verwiesen werden; vielmehr müsse die Abrechnung aus sich heraus verständlich sein. Ein weiterer schwerwiegender Fehler liege in dem Umstand begründet, dass es an einer Mitteilung zum Stand und der Entwicklung der gemeinschaftlichen Bankkonten fehle. Das mache eine vergleichende Überprüfung der Kontenbewegungen mit den Einnahmen und Ausgaben nach der Jahresabrechnung unmöglich. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 (Tagesordnungspunkt 4) enthalte keinerlei Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen, ermögliche daher keine Überprüfung der Kalkulation und sei bereits deshalb fehlerhaft.

Mit ihren sofortigen weiteren Beschwerden erstreben die Antragsgegner und der Beteiligte zu 3) die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses. Sie sind der Auffassung, dass die Antragstellerin aus rechtlichen Gründen gehindert sei, die streitgegenständlichen Beschlüsse anzufechten. Sie habe die nunmehr beanstandete Abrechnungsweise über eine Reihe von Jahren mitgetragen; zudem habe der jetzige Verwalter diese Art der Abrechnung von seinem Vorgänger übernommen. Das jetzige Verhalten der Antragstellerin widerspreche daher Treu und Glauben. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die Antragstellerin unschwer in der Lage sei, anhand der Einsicht in Abrechnungsunterlagen die gesamte Berechnung bzw. Kalkulation nachzuvollziehen.

II.1. Die sofortigen weiteren Beschwerden des Verwalters und der Antragsgegner sind nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässig. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin und auf der Grundlage der in sich plausiblen Darstellung des Beteiligten zu 3) davon auszugehen, dass der Aufwand für die Neuerstellung der Jahresabrechnung 1999 den Betrag von 750 EUR (§ 45 Abs. 1 WEG) deutlich übersteigt. Auch die Rüge der Vollmacht des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner ist vor dem Hintergrund des Sachvortrags der Rechtsbeschwerdeführer dazu unsubstantiiert und damit unbegründet.

2. In der Sache selbst haben die sofortigen weiteren Beschwerden jedoch keinen Erfolg.

Nach dem von dem LG fehlerfrei festgestellten Sachverhalt ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 546 ZPO), nicht zu beanstanden.

a) Dass die streitgegenständlichen Abrechnungen nach den in der Rechtsprechung auch des Senates geltenden Maßstäben unzureichend sind, ist zwischen den Parteien - zu Recht - nicht streitig und wird vom Beteiligten zu 3) im Rahmen seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich eingeräumt. Die Begründung ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Entgegen der Auffassung des LG führt allerdings der Umstand, dass wesentliche Teile einer Jahresabrechnung fehlen, nicht dazu, dass der Eigentümerbeschluss hierü...

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