Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 198/96)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 11. Dezember 1996 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. November 1996 – 29 T 198/96 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

DerGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt3.610,59 DM.

 

Gründe

Die Antragstellerin ist WEG-Verwalterin des Objektes M.straße in B.G.. Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der Wohnung Nr. 73 in diesem Objekt. Ihre Eintragung erfolgte am 11. März 1994. Die Voreigentümerin der Antragsgegner, die Firma C. GmbH, von der sie die Wohnung durch notariellen Kaufvertrag vom 2. November 1993 erworben hatten, hatte für das Jahr 1993 einen Wohngeldrückstand in Höhe von 3.622,59 DM, den sie nicht ausglich. Unter dem 3. Juni 1994 sandte die Antragstellerin den Antragsgegnern eine Einzelabrechnung vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993, betreffend die Wohnung Nr. 73, zu, in der es u.a. hieß:

„Das ausgewiesene Abrechnungsergebnis ist in nachstehendem Stand des Wohngeldkontos enthalten und wird fällig mit Beschlußfassung in der kommenden Eigentümerversammlung.”

Diese Einzelabrechnung wies unter Berücksichtigung des Wohngeldrückstandes einen Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Antragsgegner in Höhe von 3.622,59 DM aus. Die Jahresabrechnung 1993 einschließlich der Einzelabrechnung betreffend die Wohnung Nr. 73 wurde in einer Eigentümerversammlung am 28. Juni 1994 beschlossen. Eine Anfechtung dieses Beschlusses ist nicht erfolgt. Die Antragsgegner zahlten in der Folgezeit den Rückstand des Jahres 1993 nicht. Er wurde deshalb in die unter dem 31. Mai 1995 datierende Einzelabrechnung für das Jahr 1994 betreffend die Wohnung Nr. 73 wieder aufgenommen. Unter Berücksichtigung eines Rückstandes aus dem Jahre 1994 in Höhe von 130,69 DM ergab sich in der Abrechnung ein Saldo zu Lasten der Antragsgegner in Höhe von 3.753,28 DM. In der Einleitung zur Einzelabrechnung findet sich folgender Hinweis:

„Das Abrechnungsergebnis … wird fällig mit Beschlußfassung in der kommenden Eigentümerversammlung.”

In der Eigentümerversammlung vom 27. Juni 1995 wurden dann die Jahresabrechnung 1994 sowie die Einzelwohngeldabrechnungen zum 31. Dezember 1994 beschlossen. Eine Anfechtung dieser Beschlüsse fand nicht statt.

Nach § 6 Ziff. 10 des Verwaltervertrages vom 19. November 1990 ist die Antragstellerin berechtigt und bevollmächtigt, rückständige Wohnlasten außergerichtlich, gegebenenfalls gerichtlich, unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes geltend zu machen, wahlweise auch im eigenen Namen.

Mit Antrag vom 1. Februar 1996, bei Gericht eingegangen am 5. Februar 1996, hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegner den Wohngeldrückstand in Höhe von 3.622,59 DM gerichtlich geltend gemacht. Die Antragsgegner sind diesem Antrag entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, daß sie für Wohngeldrückstände aus dem Jahre 1993 auch dann nicht haften, wenn diese zu ihren Lasten in die Jahresabrechnung 1994 aufgenommen worden sind.

Durch Beschluß vom 3. Juni 1996 hat das Amtsgericht dem Antrag in Höhe von 3.610,59 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 13. Januar 1996 stattgegeben. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen diesen Beschluß durch Beschluß vom 14. November 1996 zurückgewiesen. Der Beschluß ist den Antragsgegnern am 2. Dezember 1996 zugestellt worden.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Antragsgegner mit ihrer weiteren sofortigen Beschwerde vom 11. Dezember 1996. Sie vertreten weiterhin die Ansicht, daß sie unabhängig von den Beschlüssen in den Eigentümerversammlungen vom 28. Juni 1994 und 27. Juni 1995 für Wohngeldrückstände aus dem Jahre 1993 nicht haften, auch wenn diese in die folgenden Jahresabrechnungen zu ihren Lasten aufgenommen worden seien.

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht jedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 WEG, 550 ZPO). Die Antragsgegner sind verpflichtet, an die Antragstellerin als Verwalterin des Objektes M.straße 2-20 in B.G. den offenen Restbetrag aus der Jahresabrechnung 1994 in Höhe von 3.610,59 DM zu zahlen. Der Anspruch ergibt sich aus § 16 Abs. 2 WEG i.V.m. dem Beschluß der Eigentümerversammlung vom 27. Juni 1995. Die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin ergibt sich aus § 6 Nr. 10 des Verwaltervertrages. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner kommt es insoweit nicht auf die Frage an, ob Erwerber von Wohnungseigentum für Wohngeldrückstände des Voreigentümers neben dem Voreigentümer haften oder ob sie nur für Wohngeldrückstände einzustehen haben, die in der Zeit ihres Eigentums entstanden sind. Die Frage wäre unter Umständen zu beantworten gewesen, wenn allein um die am 28...

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