Leitsatz (amtlich)

Die gesetzliche Höchstgrenze für die Festsetzung einer Geldbuße für fahrlässiges Handeln gilt auch dann, wenn das Gericht von einem im Bußgeldbescheid festgesetzten Fahrverbot absieht oder dieses herabsetzt.

 

Normenkette

OWiG § 79 Abs. 3, § 80 a Abs. 1

 

Tenor

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch teilweise dahin abgeändert, dass die Geldbuße auf 1,000,00 EUR festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht werden dem Betroffenen auferlegt, Allerdings wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu einem Vierteil der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der dem Verteidiger mitgeteilt und wie folgt begründet worden ist:"

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 04.05.2009, dem Betroffenen zugestellt am 09.05.2009, hat der Oberbürgermeister der Stadt Köln gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 77 km/h gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, §§ . 24. 25 StVG, 11.3.10 BKat, § 4 Abs. 115KatV eine Geldbuße in Höhe von 600,00 Euro festgesetzt. Ferner hat die Behörde ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten angeordnet (BI. 3 f" 19 d. Bußgeldvorgangs).

Mit Urteil vorn 03.09.2009 - 807 OWi 172109 - (BI. 27 ff. d.A.). dem Verteidiger zugestellt am 15.09.2009 (BI. 43 d.A.). hat das Amtsgericht Köln gegen den Betroffenen wegen der im Bußgeldbescheid aufgeführten, fahrlässigen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von 1.800,00 Euro festgesetzt und ihm für die Dauer von einem Monat das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art untersagt. Das Fahrverbot sollte erst dann wirksam werden, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

Mit am 09.09.2009 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers hat der Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt (BI. 26 d.A.) und diese mit weiterem, am -23_09.2009 beim Amtsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge begründet (BI. 44 f. d.A.).

1.

Die Feststellung des Tatrichters, der Betroffene habe die im Urteilstenor aufgeführte Ordnungswidrigkeit begangen, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers erkennen.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren mit einem Messfahrzeug unter Verwendung einer VideoVerkehrsüberwachungsanlage ProViDa vorgenommen worden sind. Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291 = NZV 1993, 485; NJW 1992, 321 NZV 1998, 120) anerkannt (so ausdrücklich für die ProViDa-Anlage; SenE. vom 03,04.2005 - 81 Ss-OWi 24/06 - 61 - ;OLG Gelle VRS 92, 435 f. = NZV 1997, 188; vgl. ferner zum "Police-Pilot-System". OLG Braunschweig NZV 1995, 367; OLG Celle VRS 77, 464 = NZV 1990,. 39 f. -= DAR 1989, 469; KG VRS 88, 473 = NZV 1995, 37; OLG Stuttgart VRS 79, 379 - DAR 1990, 392; KG [12.04,01] VRS 100, 471 [472] NStZ-RR 2002, 116 [117]; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40, Auf1_, § 3 StVO Rdnr. 62a; SenE v. 30.07.1999 - Ss 343/99 B - = DAR 1999, 516 = NZV 2000, 97 [98] = VRS 97, 442 [445]; vgl. a. Hentschel NJW 2000, 697 f.; OLG Düsseldorf VRS 99, 297; OLG Hamm DAR 2004, 42 = VRS 106, 64; OLG Hamm DAR 2001, 85 NZV 2001, 90 -= VRS 100, 61; OLG Zweibrücken DAR 2001, 327). Zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten reicht ein Toleranzabzug von 5 /0 der gemessenen Geschwindigkeit aus BayObLG DAR 2004, 37 -= VRS 105. 444 .= NZV 2004, 49; OLG Düsseldorf VRS 99, 133 [135] = NStZ-RR 2000, 279 L. -= DAR 2001, 374 L.; OLG Hamm [22.09.03] DAR 2004, 42 = VRS 106, 64). Dabei genügt es in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt (SenE. vom 03.04.2005 - 81 Ss-OWi 24/06 - 61 ; BayObLG DAR 2004, 37 = VRS 105, 444 NZV 2004, 49; König, 2.2.0.). Angaben zur Nachfahrstrecke und den ermittelten Messergebnissen zu Zeit und Weg sind nicht erforderlich. Der Tatrichter ist nur dann gehalten, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen und sich damit in den Urteilsgründen zu befassen, wenn konkrete Anhaltpunkte für Messfehler bestehen (vgl, u.a. SenE. vom 03.04.2005 - 81 Ss-OWi 24/06 - 61 - OLG Köln, DAR 1999, 516 m, w. N.).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Insbesondere werden das Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit sowie der vorgenommene Toleranzabzug in Höhe von 5% in den Urteilsgründen mitgeteilt. Konkrete Umstände, die Zweifel an der fehlerfrei...

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