Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung

 

Leitsatz (amtlich)

Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind nur ausnahmsweise nichtig, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Beschlüsse der Eigentümerversammlung können eine selbständige Anspruchsgrundlage begründen, wenn bis zur Beschlußfassung ein entsprechender Anspruch nicht bestand.

 

Normenkette

WEG § 23

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 09.11.1998; Aktenzeichen 29 T 239/98)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.11.1998 – 29 T 239/98 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Amts- und Landgericht haben zu Recht dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben, den Antragsgegner zu verpflichten, den Türdurchbruch im hinteren Bereich seines Ladenlokals Nr. 14 zu schließen und den ursprünglichen Zustand entsprechend der genehmigten Bauzeichnung wieder herzustellen. Die Verpflichtung des Antragsgegners beruht auf den Beschlüssen der Eigentümerversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.05.1996 sowie zu Tagesordnungspunkt 6 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.07.1997. Beide Beschlüsse sind vom Antragsgegner nicht angefochten worden und damit bestandskräftig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Beschlüsse der Eigentümerversammlung nur in seltenen Ausnahmefällen nichtig sind, nämlich nur dann, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen (zuletzt Beschluss vom 30.09.1998 – 16 Wx 163/98 –). Beides trifft auf die Beschlüsse, die vorstehend bezeichnet sind, nicht zu. Dass die tragenden Außenwände des gemeinschaftlichen Gebäudes Gemeinschaftseigentum darstellen und dass Beschlüsse zur baulichen Gestaltung des Gemeinschaftseigentums Angelegenheiten in der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums betreffen, kann nicht zweifelhaft sein. Damit ist eine grundsätzliche Kompetenz der Gemeinschaft, Beschlüsse der vorliegenden Art zu treffen gegeben. Ob die Beschlüsse etwa anfechtbar waren, weil der Anspruch auf Beseitigung des Türdurchbruches verwirkt war oder weil diese Beschlüsse der Einstimmigkeit bedurft hätten, kann dahinstehen. Denn anfechtbare Beschlüsse werden nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig und damit voll wirksam.

Dass Beschlüsse, wie die vorliegend im Streit befindlichen, eine selbständige Anspruchsgrundlage der Wohnungseigentümergemeinschaft begründen können, wenn bis zur Beschlussfassung ein entsprechender Anspruch nicht bestand, entspricht ebenfalls der gefestigten Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 21.10.1997 – 16 Wx 255/97 –).

Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf § 47 WEG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1500258

NZM 1999, 424

ZfIR 1999, 932

OLGR Köln 1999, 185

WuM 1999, 306

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