Verfahrensgang

AG Kleve (Urteil vom 12.08.2009; Aktenzeichen 6 Lw 7/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegner wird das Urteil des AG - Landwirtschaftsgericht - Kleve vom 12.08.2009 - 6 Lw 7/09 - abgeändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Diese Kostenregelung gilt auch für das übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. Anordnung, AG Kleve, 6 Lw 186/09.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch die Antragsgegner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe Ziffer I. des Senatsbeschlusses vom 17.6.2013 verwiesen, durch den der Senat die Berufung der Antragsgegner zurückgewiesen hat. Auf die - vom Senat zugelassene -Rechtsbeschwerde der Antragsgegner hat der Bundesgerichtshof den vorgenannten Senatsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zurückverwiesen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.4.2014 - BLw 6/13 - Bezug genommen.

Die Antragsgegner beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, eine Verurteilung nur auszusprechen Zug um Zug gegen

1. Gewährung und Erfüllung von Barvermächtnissen in Höhe von 62.000,00 EUR zugunsten des Antragsgegners zu 1. und in Höhe von 100.000,00 EUR zugunsten der Antragsgegnerin zu 2, weiter hilfsweise

2. gegen Einräumung, Bewilligung und Eintragung eines Nießbrachrechtes an der Parzelle Gemarkung V, Flur X, Flurstück XXX, eingetragen im Grundbuch von V Blatt XXX zugunsten des Antragsgegners zu 1. Und dessen Rechtsnachfolger und an der Parzelle Gemarkung V, Flur

X0, Flurstück XXX0, eingetragen im Grundbuch von V, Blatt XXX bzw. Blatt XXXX, zugunsten der Antragsgegnerin zu 2. und deren Rechtsnachfolger,

weiter hilfsweise

3. gegen Zahlung von 61.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 19.11.2009, und zwar jeweils an den Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2.

Der Antragsteller beantragt, die Berufung der Antragsgegner zurückzuweisen.

Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 21.08.2014 ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. K eingeholt und diesen ergänzend angehört. Ferner hat er Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. K vom 18.12.2015 und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26.07.2016 (GA 979 - 982) und 24.01.2017 (GA 1065 - 1069 R) verwiesen. Im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte, Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts Kleve vom 12.08.2009 ist begründet.

Zwar hätte das Landwirtschaftsgericht richtigerweise durch Beschluss entscheiden müssen. Dies steht der Zulässigkeit der Berufung jedoch nicht entgegen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17.6.2013 ausgeführt hat, auf den insoweit verwiesen wird.

Die Berufung hat nach dem Ergebnis der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme auch in der Sache Erfolg.

1. Der Antragsteller kann von den Antragsgegnern weder die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung noch die Rückauflassung der streitgegenständlichen Grundstücke verlangen.

a. Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 25.4.2014 - BLw 6/13 -, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, steht dem Antragsteller gegen die Antragsgegner ein in erster Linie geltend gemachter Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB nicht zu.

b. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch der Hilfsantrag unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Rückauflassungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Antragsgegner haben die Grundstücke nicht rechtsgrundlos erlangt. Denn die Vermächtnisanordnungen der Erblasserin waren nicht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO nichtig. Die Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar. Denn sie setzt ein nach dem Zweck der Höfeordnung zu schützendes Erbrecht gemäß § 4 Satz 1 HöfeO voraus. Ein solches fehlt, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers im Zeitpunkt des Erbfalls kein leistungsfähiger zu erhaltender Betrieb mehr war. Dabei kommt es entgegen der im Senatsbeschluss vom 17.06.2013 vertretenen Auffassung nicht darauf an, ob der maßgebliche Wirtschaftswert überschritten ist und es sich deshalb bei dem landwirtschaftl...

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