Verfahrensgang

AG Geilenkirchen (Entscheidung vom 14.10.2011; Aktenzeichen 11 F 123/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 14.10.2011 - 11 F 123/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die durch die Eltern der Antragstellerin für diese in der Urkunde des Notars Dr. Q C in C1-E vom 01.03.2011 (Urkunden-Nr. xxx/2011 B) erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach der am 05.12.2010 mit letztem Wohnsitz in F verstorbenen N W geborene X bedarf nicht der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1643 BGB.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bescheinigung, dass eine für sie von ihren sorgeberechtigten Eltern erklärte Erbausschlagung einer familiengerichtlichen Genehmigung nicht bedarf. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die am 05.12.2010 verstorbene Erblasserin, die ohne eigene Abkömmlinge blieb, hat testamentarisch die Kinder ihrer Brüder, darunter die Mutter der Antragstellerin, zu je 1/5 zu Erben eingesetzt und als Ersatzerben, für den Fall des Vorversterbens oder den Wegfall als Erbe aus anderem Grund die jeweiligen Abkömmlinge des Weggefallenen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge berufen. Gleichzeitig setzte sie ihrem Ehemann, mit dem sie einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftete, ein Vermächtnis aus, das alle beweglichen Gegenstände des Betriebsvermögens einschließlich Zubehör sowie die Einrichtung des Wohnhauses umfasst und u. a. mit der Auflage verbunden ist, alle zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden betrieblichen Verbindlichkeiten zu übernehmen.

Am 01.03.2011 erklärte die Mutter für sich selbst und gemeinsam mit dem Vater die Erbausschlagung für die Antragstellerin. Ebenso verfuhren die weiteren Testamentserben und, soweit Abkömmlinge vorhanden waren, deren mitsorgeberechtigten Elternteile.

Im Rahmen derselben Urkunde schlossen die Testamentserben, darunter die Mutter der Antragstellerin, und der Ehemann der Erblasserin, dem nach Vorstellung der Vertragsparteien durch die Erbausschlagungen kraft Gesetzes das Erbe allein zufällt, einen Abfindungsvertrag. Darin verpflichtet sich der Ehemann der Erblasserin, ein Grundstück und Kapitalbestände der Erblasserin auf die Testamentserben zu übertragen bzw. ihnen auszuzahlen. Die Urkunde enthält außerdem eine Erklärung des Ehemannes der Erblasserin über die Beantragung eines Erbscheins.

Nach Darstellung der Antragstellerin ist außerdem ein Erbvertrag zwischen dem Ehemann der Erblasserin und den Testamentserben abgeschlossen worden, wonach diese nach seinem Tod landwirtschaftliche Grundstücke als Vermächtnis mit dem Wert erhalten, der dem Wert der landwirtschaftlichen Grundstücke entspricht, die der Erblasserin gehört haben. Dabei sei gleichzeitig geregelt, dass die fünf Berechtigten die Grundstücke zu Alleineigentum erhalten oder zu Miteigentum, der Stamm des Ehemannes der Erblasserin an diesen Grundstücken jedenfalls nicht mehr beteiligt sei.

Als Hintergrund dieser Verfahrensweise wird das Ziel angegeben, zivilrechtlichen Auslegungsproblemen, die das Testament aufwirft, zu entgehen, mögliche Interessenkollisionen unter den Erben zu vermeiden und schließlich steuerliche Nachteile in mindestens sechsstelliger Höhe zu verhindern.

Der Ehemann der Erblasserin hat zwischenzeitlich unter Vorlage der notariellen Urkunde beim Amtsgericht Brühl die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Die dortige Rechtspflegerin hat ihn mit Schreiben vom 05.04.2011 daraufhin aufgefordert, familiengerichtliche Genehmigungen beziehungsweise Negativatteste bezüglich der Ausschlagung der Erbschaft durch die minderjährigen Ersatzerben vorzulegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.10.2011 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen den deswegen gestellten Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Negativattests zurückgewiesen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes könne die für die Beschwerdeführerin erklärte Ausschlagung der Erbschaft genehmigungsfrei sei, weil ihr die Erbschaft erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eingefallen sei. Hintergrund der ausnahmsweisen Genehmigungsfreiheit sei die Annahme, dass Eltern, die eine ihnen selbst angefallene Erbschaft nach sorgfältiger Prüfung nur dann ausschlagen werden, wenn sie sich von der Unwirtschaftlichkeit des Nachlasses überzeugt hätten, sie sich also wegen der für sie selbst negativen Folgen einer solchen Erbschaft von dieser endgültig trennen wollten und dementsprechend in der Folge einen entsprechenden Schaden auch von ihren minderjährigen Kindern fernhalten wollten. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, wie durch die gleichzeitige Beurkundung der Erbausschlagungen, des Erbscheinantrages des Ehemanns der Erblasserin und des Abfindungsvertrages deutlich werde, wonach dem Willen der Erblasserin nach Übertragung wesentlichen Nachlasses an die von ihr benannten Erben Rechnung getragen werde.

Gegen diesen...

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