Leitsatz (amtlich)

1. Eine als fehlerhaft empfundene Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts ist hinzunehmen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Verweisung des Rechtsstreits an ein Gericht niederer Ordnung nach Streitwertherabsetzung ist nicht bereits deswegen zulässig, weil es richterlicher Willkür - nämlich dem Wunsch, sich einer unliebsamen Akte zu "entledigen" - Tür und Tor öffnen würde, wenn gegen eine streitwertabhängige Verweisung kein Rechtsbehelf möglich wäre.

3. Eine Verpflichtung zur Vorabentscheidung besteht gem. § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG nur, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges "rügt".

4. § 32 Abs.2 RVG eröffnet nicht die Möglichkeit, einen vom Gericht gem. § 63 Abs. 1 GKG nur vorläufig festgesetzten Streitwert - erst recht nicht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes - mit der Beschwerde anzufechten.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 26 O 281/17)

 

Tenor

Die Beschwerden werden als unstatthaft verworfen.

 

Gründe

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Sie sind bereits als unstatthaft zu verwerfen.

I. Beschwerde des Klägers (20 W 33/17)

1. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss nicht nur den Gebührenstreitwert vorläufig gem. § 63 Abs. 1 GKG festgesetzt, sondern mit seiner Wertfestsetzung auf insgesamt 3.330,93 EUR (Antrag zu 1): 3.080,93 EUR; Antrag zu 3): 250,00 EUR) zugleich auch den Zuständigkeitsstreitwert gem. § 62 GKG bestimmt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Hinweis in der Beschlussbegründung, wonach ein Beschluss über den Zuständigkeitsstreitwert "nicht mit der Beschwerde anfechtbar sein dürfte". Zum Anderen folgt es daraus, dass die Kammer sich mit Beschluss vom 11.09.2017 "entsprechend dem Streitwertbeschluss vom 01.09.2017" für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Amtsgericht Brühl verwiesen hat.

2. Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde eine Heraufsetzung des Streitwerts für den auf Auskunft gem. § 34 BDSG gerichteten Klageantrag zu 3) von 250,00 EUR auf 5.000,00 EUR und damit insgesamt eine Festsetzung auf 8.080,93 EUR. Da eine Erhöhung des - auch vorläufig festgesetzten - Gebührenstreitwerts vom Kläger mangels Beschwer zulässigerweise mit der Beschwerde von vorneherein nicht verlangt werden könnte und eine Überprüfung der vorläufigen Wertfestsetzung gem. § 63 Abs. 1 S. 2 auch nur im Verfahren nach 67 GKG möglich wäre, legt der Senat die Beschwerde dahin aus, dass sie sich gegen die - aus Sicht des Klägers zu niedrige - Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes richtet.

3. Insoweit ist die - isoliert gegen den Zuständigkeitsstreitwert gerichtete - Beschwerde allerdings aus den hiermit in Bezug genommenen Gründen der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 09.12.2004 - 5 W 62/04 - unstatthaft.

Soweit der Kläger dem entgegen hält, es würde richterlicher Willkür - nämlich dem Wunsch, sich einer unliebsamen Akte zu "entledigen" - Tür und Tor öffnen, wenn gegen eine streitwertabhängige Verweisung kein Rechtsbehelf möglich wäre, liegt das neben der Sache. Es entspricht ständiger Rspr. (vgl. nur BGH NJW 93, 1273; 03, 3201), dass einer als objektiv willkürlich erscheinenden Verweisung entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO keine Bindungswirkung zukommt. Abgesehen davon, dass der erkennende Senat nicht berufen ist, im Streitfall über die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses zu entscheiden, fehlt für eine objektiv willkürliche Streitwertfestsetzung des Landgerichts - anders als der Kläger offenbar meint - jeder tragfähige Anhaltspunkt. Dann aber ist eine als fehlerhaft empfundene Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes hinzunehmen. Den maßgeblichen Vorschriften des GKG über das Erinnerungs- und Beschwerderecht (§§ 66 ff. GKG) ist - wie das OLG Stuttgart (a.a.O.) zu Recht ausgeführt hat - nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Anfechtung der Wertfestsetzung gem. 62 GKG ermöglichen wollte.

4. Der Senat ist schließlich durch den Antrag zu 6) der Klageschrift, mit dem der Kläger im Hinblick auf seinen Antrag zu 3) den Ausspruch der Zulässigkeit des Zivilrechtsweges gem. § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG begehrt, nicht gehindert, die Beschwerde des Klägers als unstatthaft zu verwerfen. Nach § 17 a Abs. 3 S. 1 GVG kann - nicht: muss - das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, dies vorab aussprechen. Eine Verpflichtung zur Vorabentscheidung besteht dagegen nach § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG nur, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Da es hier an einer solchen Rüge fehlt und der Zivilrechtsweg ersichtlich gegeben ist, bedarf es keiner entsprechenden Vorabentscheidung. Auch das Landgericht konnte daher den angefochtenen Streitwertbeschluss erlassen und den Rechtsstreit auf dessen Grundlage an das Amtsgericht Brühl verweisen.

II. Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers (20 W 35/17).

Der Senat hält auch die auf § 32 Abs. 2 RVG gestützte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers für unstatthaft. Die Vorschrift eröffnet nicht die Möglichkeit, einen vom Gericht gem. § 63 Abs. 1 GKG nur vo...

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