Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgangsrecht: Unbegründetheit der Beschwerde eines Kindesvaters gegen eine Umgangsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Können Einwände des Kindesvaters gegen die Einräumung eines Umgangsrechts für die Kindesmutter nur mit einer tief verwurzelten feindlichen Gesinnung ihr gegenüber erklärt werden, ist eine Beschwerde gegen die Umgangsentscheidung unbegründet.

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 19.06.2009; Aktenzeichen 44 F 101/08)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Familiengericht Bonn vom 19.6.2009 - 44 F 101/08 - wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

3. Der Antragstellerin wird zur Abwehr der Beschwerde des Antragsgegners ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M-B in Düsseldorf bewilligt.

 

Gründe

1. Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - befristete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Brühl vom 19.6.2009 - 44 F 101/08 - ist unbegründet. Zu Recht hat nämlich das Familiengericht auf Antrag der Kindesmutter dieser ein unbegleitetes Umgangsrecht eingeräumt.

Soweit der Antragsgegner gegen diesen Beschluss Einwände dahingehend geltend macht, dass ein unbegleitetes Umgangsrecht eine Kindeswohlgefährdung mit sich bringe, kann der Senat diesen Einwänden nicht folgen. Die Angriffe des Antragsgegners gegen die vom Familiengericht im Sorgerechtsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Frau Diplom-Psychologin N X vom 12.9.2007 zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern und zum Lebensmittelpunkt für L (Bl. 68 bis 135 BA 4 UF 120/09) sowie der Sachverständigen Prof. Dr. med. B S vom 13.3.2009 zur Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter sowie über die Möglichkeiten eines gefahrlosen Umgangs zwischen L und seiner Mutter (vgl. Bl. 296 bis 332 BA 4 UF 120/09) gehen fehl. Zur Überzeugung des Senates belegen die genannten Gutachten eindeutig und fachlich fundiert, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht gegeben ist, wenn der Kindesmutter ein unbegleitetes Umgangsrecht eingeräumt wird.

Schon die formalen Einwendungen gegen die Sachverständigen sind unberechtigt. Nach Auffassung des Senates haben die Sachverständigen in unparteiischer Weise in Zusammenarbeit mit dem Gericht die Gutachten erstellt. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass sich die Gutachterinnen über wissenschaftlich gefestigte Erkenntnisse hinweggesetzt hätten oder in ihren sachverständigen Schlussfolgerungen gegen Denkgesetze verstoßen haben. Beide Gutachten erscheinen dem Senat in sich schlüssig und verständlich, so dass sich der Senat seine eigene Sachkunde dahin bilden konnte, die Gefährdungssituation Ls bei einem unbegleiteten Umgangsrecht der Kindesmutter beurteilen und verneinen zu können. Insofern wird die Auffassung des Senates auch durch die Stellungnahmen des Jugendamtes (vgl. zuletzt Stellungnahme vom 15.9.2009, Bl. 165 GA) gestützt. Das Jugendamt ist über längere Zeit mit der familiären Situation vertraut und seiner Stellungnahme kommt daher neben den Ausführungen der Sachverständigen besondere Bedeutung zu. Gerade der Umstand, dass sich die Einschätzung des Jugendamtes mit den Feststellungen der Sachverständigen decken, verfestigt die Überzeugung des Senates, dass eine Kindeswohlgefährdung bei einem unbegleiteten Umgang der Kindesmutter mit L ausscheidet.

Es kann nur mit der tief verwurzelten feindlichen Gesinnung des Antragsgegners ggü. der Kindesmutter erklärt werden, dass dieser sich insoweit völlig uneinsichtig zeigt. Die angeblichen gesundheitlichen Verschlechterungen im Zustand der Kindesmutter, wie sie wiederum in der Beschwerdeschrift beschrieben werden, konnte das Jugendamt nicht feststellen. Festellbar ist allerdings, dass sich die Kindesmutter durch das ablehnende Verhalten des Antragsgegners stark belastet fühlt und dass dies nicht nur im Verhältnis der Kindesmutter zu L Einfluss hat, sondern auch ihre, der Kindesmutter, psychische Situation stark belastet. Gerade das Verhalten des Kindesvaters ggü. der Kindesmutter lässt immer wieder die geschilderten Streitigkeiten aufkommen. Diese gilt es entscheidend zurückzufahren. Je weniger Kindesvater und Kindesmutter miteinander in Kontakt kommen, desto unbelasteter und konfliktfreier wird die tägliche Situation für alle Beteiligten sein. Dies kann nur im Sinne des Kindeswohles sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 EUR.

2. Im Hinblick auf das oben Gesagte war der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung seiner Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht der eingelegten Beschwerde zurückzuweisen.

3. Dagegen war der Antragstellerin zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2301725

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