Verfahrensgang

AG Siegburg (Beschluss vom 17.04.2001; Aktenzeichen 33 af 24/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten vom 4.5.2001 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Siegburg v. 17.4.2001 – 33a F 24/01 dahin abgeändert, dass der Beklagte der Klägerin keine Prozesskosten zu erstatten hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

 

Gründe

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung des Beklagten ist begründet.

Das Rechtsmittel richtet sich dagegen, dass das AG die hälftigen Gerichtskosten i.H.v. 357,50 DM als ausgleichungspflichtig festgesetzt und hierbei den vom Beklagten an die Klägerin gezahlten Prozesskostenvorschuss nicht angerechnet hat. Die Zahlung des Prozesskostenvorschusses i.H.v. 4.403,20 DM ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach fast einhelliger Auffassung, der der Senat folgt, ist ein unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (OLG Köln JurBüro 1998, 309; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104 Rz. 21 „Prozesskostenvorschuss”; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621f Rz. 19 jew. m.w.N.). Umstritten ist lediglich, in welcher Weise der Kostenvorschuss anzurechnen ist. Während er nach einer Auffassung in voller Höhe auf den Ausgleichungsbetrag in Anrechnung zu bringen ist (so OLG Köln JurBüro 1998, 309; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104 Rz. 21 „Prozesskostenvorschuss”; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621f Rz. 19), soll nach anderer Ansicht eine Anrechnung erst erfolgen, wenn die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuss den Gesamtbetrag der den Vorschussempfänger treffenden Kosten übersteigt (Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1360a Rz. 21; w.N. zum Streitstand bei OLG München v. 29.6.1994 – 11 WF 1223/93, OLGR München 1994, 179 = Rpfleger 1995, 84 [85]; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104 Rz. 21 „Prozesskostenvorschuss”; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621f Rz. 19). Jedenfalls im vorliegenden Fall ist der Prozesskostenvorschuss voll auf den Ausgleichsbetrag anzurechnen. Die von der Beklagten geltend gemachten erhöhten Kosten, die einer vollen Anrechnung entgegenstehen sollen, ergeben sich nämlich daraus, dass eine anwaltliche Vergleichsgebühr angefallen ist. Zweck des Prozesskostenvorschusses ist es jedoch allein, eine sachdienliche Prozessführung zu ermöglichen. Demgemäß richtet sich die Höhe des Vorschusses nach den Anwalts- und Gerichtsgebühren, die dem Vorschussberechtigten voraussichtlich entstehen werden. Das sind die voraussichtlich anfallenden Verfahrens- und gegebenenfalls Beweisgebühren (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1360a Rz. 15 und 17; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621f Rz. 13). Da der Vorschuss im vorliegenden Fall diese Kosten unstreitig in vollem Umfang abdeckt, bleibt für die vom AG vorgenommene Kostenausgleichung kein Raum. Denn der Prozesskostenvorschuss dient seinem Zweck nach nicht der Finanzierung eines Prozessvergleiches. Die hierdurch entstandenen Kosten stehen daher einer Anrechnung des Vorschusses auf die auszugleichenden Kosten nicht entgegen.

Koall Kleine Dr. Küpper

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106986

FamRZ 2002, 1134

EzFamR aktuell 2002, 101

OLGR Köln 2002, 143

KammerForum 2002, 190

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