Verfahrensgang

AG Bonn (Entscheidung vom 08.02.2010; Aktenzeichen 404 F 397/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.02.2010 - 404 F 397/09 - wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die gemäß § 61 Abs. 1 FamFG an sich statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, da der Beschwerdewert von 600,00 € nicht erreicht ist.

Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 01.04.2010 (Bl. 54 - 56 GA) den Antragsgegner auf die Unzulässigkeit seiner isolierten Kostenbeschwerde hingewiesen. Gleichwohl hält er an dieser fest, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 12.04.2010 (Bl. 58, 59 GA) zum Hinweis des Senates ergibt. Die Stellungnahme des Antragsgegners ist nicht geeignet, die Bedenken des Senats an die Zulässigkeit der Beschwerde zu entkräften. Für die isolierte Kostenbeschwerde in Familiensachen nicht vermögensrechtlicher Art muss der Beschwerdewert von 600,00 € erreicht sein, wenn diese zulässig sein sollen. Zur Begründung verweist der Senat nochmals auf seinen vorzitierten Hinweis, in dem ausgeführt ist, dass in den dem FamFG unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwar grundsätzlich die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung statthaft ist, da es sich um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung handelt. Die Beschwerde ist aber nur zulässig, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen worden ist oder mit ihr eine 600,00 € übersteigende Beschwer geltend gemacht wird (§ 61 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache keine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft. Abweichend von der früheren Regelung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 FGG) lässt das seit September geltende FamFG auch dann eine Anfechtung der Kostenentscheidung zu, wenn gegen den Beschluss in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. OLG Stuttgart NJW 2010, 383). Der Gesetzgeber hat sich bewusst für die Möglichkeit einer isolierten Anfechtung des Kostenausspruchs entschieden, die Zulässigkeit jedoch von einer 600,00 € übersteigenden Beschwer abhängig gemacht. Bei einer geringeren Beschwer ist das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht dieses zugelassen hat (§ 61 Abs. 1, 2 FamFG). Letzteres ist hier nicht der Fall.

Diese vom Senat unter anderem mit dem OLG Oldenburg geteilte Auffassung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.02.2010 - 14 UF 175/09) erschließt sich aus der Entwicklung des Gesetzestextes und dem hierdurch dokumentierten eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Danach soll die Wertgrenze von 600,00 € auf die Beschwer in allen Kostengrundentscheidungen maßgebend sein. Der dem Regierungsentwurf vorangehende Referentenentwurf sah in § 65 noch unterschiedliche Wertgrenzen von 600,00 € für die Hauptsache und 200,00 € bei der Anfechtung einer Kosten- und Auslagenentscheidung vor (vgl. hierzu Referentenentwurf Seiten 43, 316). Erst der Wegfall dieser Differenzierung führte zu der mehrdeutigen Gesetzesfassung. Vor diesem Hintergrund lässt indes die Begründung des Gesetzes, auf einer "Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen" zu verzichten, weil es keinen wesentlichen Unterscheid ausmache, ob ein Beteiligter durch eine Kosten- bzw. Auslagenentscheidung oder in der Hauptsache beschwert sei, keinen Zweifel daran, dass sich die Vorschrift unterschiedslos auf alle Verfahren beziehen soll. Dies wird auch dadurch erklärlich, dass bei der isolierten Kostenentscheidung die Beteiligten lediglich noch um die Kostentragungslast streiten. Ihr Interesse ist darauf gerichtet, nicht mit Kosten belastet zu werden. Hauptgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit das vermögensrechtliche Interesse des Beschwerdeführers und nicht mehr die vorangegangene Hauptsache. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Parteien nach der vergleichsweisen Regelung das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Gegenstand des Kostenbeschlusses ist dann nur noch das Kosteninteresse der am Verfahren Beteiligten (so auch Meyer-Holtz in Keidel, FamFG, § 61 Rz. 9).

Da der Antragsgegner mit seiner Beschwerde eine Regelung erstrebt, wonach der Antragstellerin die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens insgesamt aufzuerlegen sind, beschränkt sich seine Beschwer auf den Wert der ihn nach der angegriffenen Regelung treffenden Kostenlast. Das sind vorliegend die ihn treffenden eigenen Anwaltskosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens. Damit macht der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel keine 600,00 € übersteigende Beschwer geltend. Denn der Wert der außergerichtlichen Kosten beträgt bei einem Gegenstandswert des einstweiligen Anordnungsverfahrens von 1.000,00 € bei insgesamt 2,5 Anwaltsgebühren einschließlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer rund 280,00 €. Hinzu kommen die wegen nicht streitiger Erledigung der Hauptsache auf eine 0,5-Gebühr verminderten Gerichtskosten von 27,50 €, wovon der Antragsgegner die Hälfte...

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