Leitsatz (amtlich)

›Der Streitverkündete hat gegen den Streitverkünder, gleichgültig ob er als Nebenintervenient dem Rechtsstreit beigetreten ist oder nicht, keinen Kostenerstattungsanspruch aus analoger Anwendung des § 269 ZPO für den Fall, dass der Streitverkünder gegenüber dem Streitverkündeten die Streitverkündung zurücknimmt.‹

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 06.02.2002; Aktenzeichen 22 O 667/01)

 

Gründe

Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Streitverkündeten steht ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin, nachdem diese die Streitverkündung zurückgenommen hat, nicht zu. Eine auch nur analoge Anwendung des § 269 III S. 2 ZPO zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten verbietet sich nach Auffassung des Senats aufgrund des Charakters des zwischen beiden bestehenden Verhältnisses.

Dass die Kosten der Nebenintervention und damit auch die Kosten des Streitverkündeten nach Beitritt entweder dem Gegner der Hauptpartei oder dem Nebenintervenienten selbst auferlegt werden, diese also nie die unterstützte Partei treffen, entspricht der gesetzlichen Regelung in § 101 ZPO. Dies hat seinen Grund darin, dass zwischen ihr und dem Streitgehilfen kein Rechtsstreit begründet wurde, aus dem ein prozessualer Erstattungsanspruch folgen könnte. Kostenerstattungsansprüche zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Partei, die beiderseits bestehen können, sind ihrer materiellen Natur wegen stets in einem gesonderten Rechtsstreit geltend zu machen. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zwischen unterstützter Hauptpartei und Nebenintervenient ist dagegen nicht gegeben (Wieczorek/Schütze-Steiner, ZPO, 3. Auflage, § 101 Rz. 6 m.w.N.; Münchener Kommentar-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 101 Rz. 11).

Ein Rechtsstreit, der die notwendige Grundlage für eine (prozessuale) Kostengrundentscheidung wäre, ist aber erst recht nicht zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten, welcher, wie vorliegend, dem Rechtsstreit überhaupt nicht - auch nicht auf Seiten des Prozessgegners des Streitverkündeten - beigetreten ist, entstanden. Mögen auch Kostenerstattungsansprüche des Streitverkündeten gegenüber der Klägerin auf materiell-rechtlicher Grundlage gegeben sein, so wären diese gesondert geltend zu machen.

Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats schließlich nicht aus der vom Landgericht zitierten Kommentarstelle Wieczorek/Schütze-Mansel, ZPO, § 73 Rz. 23. Die dort vertretene analoge Anwendung des § 269 II S. 2 ZPO auf die Rücknahme der Streitverkündungserklärung beschränkt sich auf die Form der Rücknahme. Soweit ferner unter § 73 Rz. 23 ausgeführt wird, § 269 IV ZPO gelte sinngemäß, ist daraus nicht zwingend der Rückschluss auf eine notwendige Anwendung des § 269 III S. 2 ZPO zu ziehen, da ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Streitverkündeten in Betracht kommt.

Der sofortigen Beschwerde war nach alledem stattzugeben.

Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde sind solche des Rechtsstreits.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 726,54 EURO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962546

BauR 2003, 599

NJW-RR 2002, 1726

KammerForum 2003, 63

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