Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 12.06.2002; Aktenzeichen 11 T 100/02, 11 T 111/02)

AG Köln (Aktenzeichen 361 AR 40/01, 41/01)

 

Tenor

Die Verfahren 16 Wx 165/02 und 16 Wx 166/02 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Sache 16 Wx 165/02 führt.

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten gegen die Beschlüsse der 11. Zivilkammer des LG Köln vom 12.6.2002 – 11 T 100/02 und 11 T 111/02 – werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit notariell beglaubigten Erklärungen vom 12.12.2001 erklärten die Beteiligten ihren Austritt aus der evangelischen Kirche. Die Erklärungen übersandte der Notar Dr. S. mit einem am 19.12.2001 eingegangenen Anschreiben an das AG. Mit Verfügung vom 21.12.2001, die am 10.1.2002 kanzleimäßig bearbeitet wurde und am 23.1.2002 bei dem Notar einging, beanstandete der Rechtspfleger des AG, dass die Erklärung gem. § 3 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Kirchenaustrittsgesetze (KiAustrG) noch der Angabe des Ortes der Geburt bedürfe. Unter dem 24.1.2002 übersandte der Notar die entspr. ergänzte Erklärung an das AG und der Rechtspfleger erteilte am 28.1.2002 den Beteiligten Austrittsbescheinigungen, welche als Datum ihres Wirksamwerdens den 25.1.2002 ausweisen.

Hiergegen hat der Notar namens der Beteiligten mit Schriftsatz vom 27.2.2002 primär als Erinnerung, hilfsweise als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel eingelegt mit dem Ziel einer Abänderung der Bescheinigungen dahingehend, dass die Austrittserklärung bereits im Dezember des Jahres 2001 wirksam geworden sei. Der Rechtspfleger hat die Rechtsmittel als Erinnerung behandelt, ihnen nicht abgeholfen und die Sachen dem Richter vorgelegt. Dieser hat mit Beschlüssen vom 29.3.2002 die Erinnerungen zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden hat das LG die Entscheidungen vom 29.3.2002 mangels Entscheidungskompetenz des Richters aufgehoben und die Beschwerden der Beteiligten gegen die Bescheinigungen vom 29.1.2002 über das Wirksamwerden der Kirchenaustrittserklärungen als nicht begründet zurückgewiesen.

Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten, mit der sie ihr Begehren auf Abänderung der Bescheinigungen bezüglich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Erklärungen weiterverfolgen.

II. Die Verfahren über die weiteren Beschwerden waren wegen des zwischen ihnen bestehenden Sachzusammenhangs entspr. § 147 ZPO miteinander zu verbinden. Die Rechtsmittel sind zulässig, jedoch nicht begründet.

Das LG hat die Verfügung des Rechtspflegers mit Recht als eine nach dem FGG anfechtbare Entscheidung angesehen. Die nach den §§ 1, 5 KiAustrG den Amtsgerichten übertragene Beurkundung der Kirchenaustrittserklärung und die Erteilung einer Bescheinigung über den vollzogenen Austritt sind landesrechtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.d. § 189 FGG. Die in diesen Angelegenheiten getroffenen Verfügungen sind gem. Art. 4 des Preußischen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 21.9.1899 (Preußisches FGG) mit der Beschwerde anfechtbar. Ferner sind gem. Art. 6 Abs. 1 Preußisches FGG die §§ 2027, 29 FGG entspr. anzuwenden (vgl. hierzu auch OLG Hamm v. 3.3.1997 – 15 W 347/96, JMBl. NW 1997, 139 = NJW-RR 1997, 1022 = Rpfleger 1997, 302). Die Beschwer der Beteiligten zu 1. und 2. folgt daraus, dass gem. § 3 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Kirchensteuergesetzes (KiStG) die Kirchensteuerpflicht mit dem Ablauf des Kalendermonats endet, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist, es also letztlich auf den jeweils bescheinigten Monat des Wirksamwerdens ankommt.

Die gem. Art. 6 Abs. 1, 3 Preußisches FGG i.V.m. § 27 Abs. 1 FGG ebenfalls statthafte und auch im Übrigen zulässigen, insb. in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 FGG eingelegten Rechtsmittel haben indes in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG hält rechtlicher Überprüfung stand.

Für die Erteilung der Kirchenaustrittsbescheinigung war gem. § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf den Rechtspfleger vom 14.10.1975 (GV. NW, S. 562) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23.6.1998 (GV. NW, S. 467) der Rechtspfleger zuständig. Die Meinung des OLG Hamm (OLG Hamm v. 3.3.1997 – 15 W 347/96, JMBl. NW 1997, 139 = NJW-RR 1997, 1022 = Rpfleger 1997, 302), es bestehe ein Richterzuständigkeit, bezieht sich auf die frühere Rechtslage und ist durch das Änderungsgesetz vom 23.6.1998 gegenstandlos geworden.

Der Rechtspfleger hat mit Recht ein Wirksamwerden der Kirchenaustrittserklärungen erst ab dem 25.1.2002 bescheinigt.

Gem. § 4 Abs. 2 KiAustrG wird die Austrittserklärung mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Erklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung bei dem AG eingegangen ist. Welchen Inhalt die Austritterklärung haben muss und welche Form bei ihrer Abgabe zu beachten ist, ist in § 3 KiAustrG geregelt. Hierzu gehört gem. § 3 Abs. 3 KiAustrG u.a. die Angabe des Familiennamens, der Vornamen, des Tages und Ortes der Geburt, der Wohnung und des Familienstandes....

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