Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsgebühr. Kostenerstattung. Kostenfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einigungsgebühr kann nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung auch dann erstattungsfähig sein, wenn die Prozessparteien zu einer außergerichtlichen Einigung ohne förmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs und ohne ausdrückliche Kostenregelung über die Einigungsgebühr gelangt sind.

 

Normenkette

RVG §§ 2, 13; VV RVG Nrn. 1000, 1003

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 17.02.2009; Aktenzeichen 28 O 314/08)

LG Köln (Entscheidung vom 28.01.2009; Aktenzeichen 28 O 313/08)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.02.2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 28.01.2009 - 28 O 313/08 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.10.2008 sind von der Beklagten (Firma B. T. AG) 3.667,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.01.2008 an den Kläger zu erstatten.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.03.2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 17.02.2009 - 28 O 314/08 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.10.2008 sind von der Beklagten (Firma C.E. GmbH & Co. KG) * EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.01.2008 an den Kläger zu erstatten.

3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen jeweils der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

4. Die Beschwerdegebühr wird hinsichtlich beider Rechtsmittel auf 1/3 reduziert.

5. Hinsichtlich der Frage, ob eine Einigungsgebühr festsetzbar ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

6. Gegenstandswert für die Beschwerden: jeweils 1.255,50 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger hat die Beklagten in den beiden zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten auf Unterlassung von Presseveröffentlichungen in Anspruch genommen. Im Verhandlungstermin hat das Landgericht den Parteien vorgeschlagen, sich dahingehend gütlich zu einigen, dass die jeweilige Beklagte die Klageansprüche anerkennen und der Kläger im Gegenzug erklären solle, dass er keine weiteren Ansprüche aus den streitgegenständlichen Veröffentlichungen mehr geltend machen werde. Die Parteien sollten bis zum 15.10.2008 mitteilen, ob eine entsprechende Einigung zu erzielen sei.

Mit Schriftsätzen vom 13.10.2088 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Landgericht zu beiden Verfahren mit, dass die Parteien sich im Sinne des gerichtlichen Vorschlags geeinigt hätten. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bestätigte dies mit seinen Schreiben vom 14.10.2008 und erklärte das Anerkenntnis des jeweiligen Klageanspruchs. Das Landgericht erließ sodann jeweils ein Anerkenntnisurteil, mit dem der jeweiligen Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte mit seinen Schriftsätzen vom 20.10.2008 jeweils die Festsetzung der dem Kläger entstandenen Kosten. Dabei meldete er für beide Verfahren u. a. eine 1,0 Einigungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG Nr. 1000, 1003 VV RVG in Höhe von 902,00 EUR zur Festsetzung an, ferner die hälftigen Anreisekosten von jeweils 353,50 EUR für die Anreise des in Berlin residierenden Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungstermin in Köln.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die beiden vorstehend bezeichneten Ansätze mit den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen unberücksichtigt gelassen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Einigungsgebühr sei zwar zur Entstehung gelangt. Sie gehöre jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 25.09.2008 - V ZB 66/08 -) nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart hätten. Eine entsprechende Absprache sei hier - was unstreitig ist - nicht getroffen worden. Die Kosten hätten dann gemäß § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben zu gelten.

Die zur Festsetzung angemeldeten Anwaltsreisekosten seien abzusetzen, weil der in Köln wohnhafte Kläger einen am Wohn- und Gerichtsort residierenden Rechtsanwalt mit presserechtlicher Qualifikation hätte beauftragen können.

Gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Rechtspflegerin wenden sich die Rechtsmittel des Klägers, der an seinen Kostenfestsetzungsanträgen festhält. Der Kläger macht zur Begründung seiner Beschwerden geltend, auch die Kosten einer außergerichtlich erzielten Einigung seien im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung erstattungsfähig. Zu erstatten seien auch die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, weil dieser der Vertrauensanwalt des Klägers sei und über besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Pressrechts verfüge.

II. Die sofortigen Beschwerden des Klägers sind zulässig und haben auch in der Sache teilweise Erfolg. Die...

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