Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Siegburg vom 03.07.2020, A, werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/2 zu tragen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Miteigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes zu je 1/2-Anteil. Mit notarieller Urkunde vom 08.06.2020 - UR.Nr. B/2020 des Notars Dr. C in D - schlossen die Beteiligten, die Beteiligte zu 2) als Veräußerin ihres 1/2-Anteils an dem im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes und der Beteiligte zu 1) als Erwerber, einen Übertragungsvertrag und eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die u.a. folgenden Inhalt hat (Bl. 135 ff. d.A.):

"...

A. Übertragungsvertrag

...

II. Übertragung

Der Veräußerer überträgt hiermit dem dies annehmenden Erwerber den vorbezeichneten 1/2-Anteil an dem Grundbesitz nebst allen Bestandteilen und dem Zubehör.

Die Übertragung erfolgt im Wege der Auseinandersetzung unseres ehelichen Vermögens.

III. Wohnungsrecht

Der Veräußerin wird an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) mit dem Inhalt eingeräumt, dass sie berechtigt ist, sämtliche Räume im Erdgeschoss und Kellergeschoss unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen und alle dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Einrichtungen und Anlagen einschließlich Hof und Garten unentgeltlich mitzubenutzen.

...

Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung des Wohnungsrechts sowie des Nutzungsrechts mit dem vorstehenden Inhalt für den Veräußerer als Belastung des eingangs näher bezeichneten Grundbesitzes in das Grundbuch.

...

V. Herauszahlungsverpflichtung

Als Gegenleistung für die heutige Übertragung hat der Erwerber an den Veräußerer einen Herauszahlungsbetrag in Höhe von 202.500,00 EUR ... zu zahlen.

...

VI. Sicherungshypothek

...

Dem Veräußerer wird an dem vorgenannten Grundbesitz eine (brieflose) Sicherungshypothek in Höhe des Herauszahlungsbetrages bestellt. Der Käufer unterwirft sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung dem Verkäufer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in Ansehung der nachfolgend bestellten Hypothek in der Weise, dass die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundbesitzes zulässig sein soll. ...

Die Erschienenen bewilligen und beantragen, dass zugleich mit dem Eigentumswechsel auf dem verkauften Grundbesitz im Rang vor der Vormerkung zugunsten des Käufers eine Sicherungshypothek in Höhe des Herauszahlungsbetrages mit dem Vermerk der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung für den Verkäufer im Grundbuch eingetragen wird.

...

VII. Fälligkeitsvoraussetzungen

Die Fälligkeit des Herauszahlungsbetrages setzt voraus, dass

1. ...

2. zur Sicherung des Anspruchs des Erwerbers auf Eigentumsübertragung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist.

...

XII. Auflassung und Grundbucherklärungen

Die Beteiligten sind einig, dass das Eigentum am Grundbesitz wie vorstehend vereinbart auf den Erwerber übergeht.

Sie bewilligen und beantragen

1. die Eintragung des Eigentumswechsels

2. die Löschung aller Belastungen und Beschränkungen, auch soweit sie noch weiteren Grundbesitz betreffen, sofern sie nicht übernommen werden.

3. die Eintragung des Wohnungs- und Nutzungsrechts wie angegeben.

Das Recht aus der Vormerkung ist nicht abtretbar.

Unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB werden der Notar, sein Vertreter und Amtsnachfolger, sowie die Mitarbeiter des Notars, ... - jeder einzeln - bevollmächtigt, alle zur Durchführung dieser Urkunde erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen im Namen der Beteiligten abzugeben. Ferner ist der Notar ermächtigt, die Beteiligten im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten, insbesondere Bewilligungen und Anträge abzugeben und zurückzunehmen.

Die für den Veräußerer bewilligten Rechte sollen an rangbereiter Stelle eingetragen werden. Das Wohnungsrecht soll im Rang vor der Hypothek eingetragen werden.

..."

Mit Schriftsatz vom 15.06.2020 (Bl. 134 d.A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Vorlage einer Ausfertigung der vorgenannten Urkunde die Eintragung des Wohnungsrechts gem. III. der Urkunde, die Eintragung einer Sicherungshypothek gem. VI. der Urkunde und, im Rang danach, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gemäß nachstehender Bewilligung beantragt. Nachstehend hat er aufgrund der ihm in der Urkunde erteilten Vollmacht die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums für den Erwerber bewilligt und beantragt.

Mit Verfügung vom 23.06.2020 (Bl. 143 d.A.) hat das Grundbuchamt den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten darauf hingewiesen, dass dem Antrag vom 15.06.2020 noch nicht entsprochen werden könne. Das Wohnungsrecht könne nicht eingetragen werden, weil der Verfahrensbevollmächtigte kein getrenntes Antragsrecht habe. Die Sicherungshypothek könne nicht eingetragen werden, weil sie zugleich mit dem Eigentumswechsel im Rang vor der Vormerku...

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