Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Aussetzung der Entscheidung über eine Anmeldung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Entscheidung des Registergerichts, durch die es ein Eintragungsverfahren gem. § 381 Satz 1 FamFG aussetzt und einem Beteiligten gem. § 381 Satz 2 FamFG eine Frist zur Klageerhebung setzt, ist die sofortige Beschwerde gem. § 21 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit den §§ 567 ff. ZPO gegeben. Diese Beschwerde kann nur auf die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und nicht auf eine bestimmte Entscheidung über den Gegenstand des Ausgangsverfahrens gerichtet werden.

2. Mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist zur Klageerhebung nach § 381 Satz 2 FamFG wird der Aussetzungsbeschluss gegenstandlos und die gegen ihn gerichtete sofortige Beschwerde mithin unzulässig.

 

Normenkette

FamFG § 21 Abs. 2, § 381; ZPO §§ 567 ff.

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 27.01.2010; Aktenzeichen 41 HR A 16329)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2) und 3) vom 10.2.2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG (Registergerichts) Köln vom 27.1.2010 - HRA 16329 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 4) haben die Beteiligten zu 1), 2) und 3) zu tragen.

 

Gründe

Über die am 10.2.2010 bei dem AG eingegangene und mit einem dort am 26.3.2010 eingereichten Schriftsatz vom 24.3.2010 begründete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des AG vom 27.1.2010, der die Rechtspflegerin des AG gem. Beschluss vom 26.3.2010 nicht abgeholfen hat, entscheidet der Einzelrichter des OLG. Durch den angefochtenen Beschluss vom 27.1.2010 hat die Rechtspflegerin des AG die Entscheidung über den Antrag auf Eintragung der Erhöhung von Kommanditeinlagen aufgrund einer Anmeldung vom 23.12.2009 gem. § 381 FamFG ausgesetzt. Da diese Anmeldung nach dem 31.8.2009 bei dem AG eingereicht worden ist, ist auf das Verfahren nach den Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG das zum 1.9.2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht anzuwenden. Beschwerdegericht ist deshalb hier das OLG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG n.F.

Die Bestimmung des § 381 FamFG selbst regelt nicht, welches Rechtsmittel gegen eine auf diese Vorschrift gestützte Aussetzung gegeben ist. Da § 381 FamFG indes lediglich die allgemeine Bestimmung des § 21 FamFG dahin ergänzt, dass im Registerverfahren eine Aussetzung auch dann möglich ist, wenn ein Rechtsstreit über die Frage, wegen derer sie erfolgen soll, noch nicht anhängig ist, ist auch gegen einen Beschluss nach § 381 FamFG die sofortige Beschwerde nach § 21 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit den §§ 567 ff. ZPO gegeben (vgl. Bahrenfuss/Steup, FamFG, 2009, § 381 Rz. 10; Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 381 Rz. 17; Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 381 Rz. 23). Dies gilt nach § 11 Abs. 1 RPflG auch bei einer Entscheidung des Rechtspflegers (vgl. Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 381 Rz. 14; Keidel/Sternal, a.a.O., § 21 Rz. 32). Aufgrund der Verweisung des § 21 Abs. 2 FamFG auf die §§ 567 ff. ZPO entscheidet im Beschwerdeverfahren gem. § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Beschwerdegerichts, wenn die angefochtene Aussetzungsentscheidung vom Einzelrichter oder - wie hier - von einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. Bahrenfuss/Joachim/Kraft, a.a.O., § 58 Rz. 23; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 58 Rz. 90).

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeantrag ist teilweise schon auf ein nicht zulässiges Ziel gerichtet. Im Übrigen ist die Beschwerde mit dem Ablauf der in dem angefochtenen Beschluss vom 27.1.2010 bestimmten Frist unzulässig geworden.

Der Antrag der Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 24.3.2010 zielt außer auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vom 27.1.2010 auch darauf, "in der Sache zu entscheiden und die beantragte Eintragung der erhöhten Haftsummen vorzunehmen". Darauf kann die Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung des AG über die Aussetzung des Verfahrens nicht in zulässiger Weise gerichtet werden. Vielmehr ist der zulässige Gegenstand der Beschwerde durch den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung begrenzt. Wird ein Zivilprozess, der eine Zahlungsklage zum Gegenstand hat, nach § 148 oder § 149 ZPO ausgesetzt, kann die sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO gegen den Aussetzungsbeschluss nur auf dessen Aufhebung, nicht aber darauf gerichtet werden, den Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Zahlung zu verurteilen. Eine solche Verurteilung könnte das Beschwerdegericht nicht vornehmen. Für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt nichts anderes. Auch hier kann das Rechtsmittelgericht nur über die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses entscheiden, nicht aber über den Gegenstand des Ausgangsverfahrens (hier: die Vornahme der Eintragung) selbst (vgl. BayObLGZ 1994, 73 [78 f.]; BayObLG NJW-RR 2000, 181 [182]; OLG Köln OLGReport Köln 2000, 95 [96]; OLG Köln, FGPrax 2007, 94 [95]; Bahrenfus...

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