Leitsatz (amtlich)

Ein Testamentsvollstrecker hat keinen Anspruch auf Erteilung eines nachlassgerichtlichen Zeugnisses über die Fortdauer der Testamentsvollstreckung.

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Entscheidung vom 03.09.2010; Aktenzeichen 34 VI 546/79)

 

Tenor

Die befristete Beschwerde des Beteiligten vom 21. September 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 3. September 2010, 34 VI 546/79, wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

1.

Die Erblasserin hatte in ihrem handschriftlichen Testament vom 9. März 1973/6. August 1978 ihren Sohn zum Vorerben und weitere Personen zu Nacherben eingesetzt. Weiterhin heißt es in dem Testament:

"Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter soll Herr X. N. [= der Beteiligte] ... sein. Er soll meinen Nachlass während der Zeit der Vorerbschaft verwalten .... Letztlich soll er den Nachlass den Nacherben aushändigen ...."

Der Vorerbe ist am 1. November 2009 verstorben. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigtem vom 10. Juni 2010 (Bl. 41 ff. d.BA. 34(17) IV 809/78 Amtsgericht Bonn) hat der Beteiligte beantragt,

ihm "ein bestätigendes Zeugnis darüber auszustellen, dass sein Amt als Testamentsvollstrecker für den Nachlass ... fortdauert."

Zur Begründung hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht, da ein "Notar sowie die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt Zweifel an der Fortdauer der Befugnis des Testamentsvollstreckers geäußert hätten, sei es angezeigt, dass vom Nachlassgericht ein bestätigendes Zeugnis darüber erteilt werde, dass das Amt noch fortdauere, damit" er "am Ende die nach Versilberung aller definitiv in Betracht kommenden Werte die Geldbeträge an die 14 Erben aushändigen" könne.

Mit Beschluss vom 3. September 2010 hat das Nachlassgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, aus dem Wortlaut der testamentarischen Verfügung der Erblasserin ergebe sich nicht, dass die Erblasserin auch eine Testamentsvollstreckung nach dem Tode des Vorerben beabsichtigt habe. Dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass den Nacherben aushändigen soll, sei eine Selbstverständlichkeit und heiße nicht, dass die Testamentsvollstreckung fortdauern solle. Gegen diese am 14. September 2010 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 27. September 2010 beim Nachlassgericht eingegangene Beschwerde vom 21. September 2010, mit der der Beschwerdeführer beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung ihm ein bestätigendes Zeugnis darüber auszustellen, dass sein Amt als Testamentsvollstrecker nunmehr in der Form einer Abwicklungsvollstreckung für den Nachlass der am 24. September 1978 in C. verstorbenen Frau O. P. B. D., geb. L., und dies in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Testamentsvollstreckerzeugnis fortdauert.

Zur Begründung hat er sich auf seine erstinstanzlichen Ausführungen bezogen und die Auffassung vertreten, er sei nach dem Eintritt des Nacherbfalls als Testamentsvollstrecker zur Abwicklung des Nachlasses befugt und verpflichtet. Das Nachlassgericht hat durch Verfügung "der Beschwerde auch im Hinblick auf den Vortrag im Schriftsatz vom 21.9.2010 nicht abgeholfen" und die Akten dem OLG übersandt.

2.

a)

Zu der Entscheidung ist - entgegen der von dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht berufen. Da der Antrag des Beteiligten am 10. Juni 2010 und damit nach dem 31. August 2009 beim Amtsgericht eingereicht worden ist, ist auf das Verfahren nach Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht anzuwenden. Beschwerdegericht ist deshalb hier das Oberlandesgericht, § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG.

b)

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Dem Beteiligten kann das beantragte Zeugnis über die Fortdauer der Testamentsvollstreckung nicht erteilt werden. Entgegen der teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung (AnwK/Kroiß, BGB, 3. Auflage 2010, § 2368 Rn. 25; Damrau/Uricher, Erbrecht, § 2368 Rn. 7; jurisPK-BGB/Lange, 5. Auflage 2010, § 2368 Rn. 9; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 9. Auflage 2008, Rn. 4.472; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 19. Auflage 2008, Rn. 708; offen gelassen von Zahn, MittRhNotK 2000, 89 [104]; Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Auflage 2010, Rn. 277; Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Auflage 2010, § 2368 Rn. 4) hält der Senat die Erteilung eines entsprechenden Zeugnisses nicht für zulässig (so auch MünchKomm/J. Mayer, BGB, 5. Auflage 2010, § 2369 Rn. 58; Staudinger/Herzog, BGB, Bearb. 2010, § 2368 Rn. 34; Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Auflage 2009, § 345 Rn. 62; Bestelmeyer, ZEV 1997, 316 [318 ff.]; einschränkend hingegen Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Auflage 2002, § 2368 Rn. 5; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 3. Auflage 2008, Rn. 305, der sich für die Zulässigkeit einer Bescheinigung ausspricht, dass dem Nachlassgericht nichts bekannt ist, was auf eine Beendigung de...

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