Tenor

Der Antrag des Klägers des Verfahrens 7 O 247/19 LG Köln, den Bescheid des Präsidenten des AG Köln vom 04.11.2019 über die Gewährung von Akteneinsicht in die Verfahrensakten 220 C 10/11 AG Köln an den Beklagten aufzuheben und dessen Akteneinsichtsgesuch abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger (Antragsteller) führt als Testamentsvollstrecker über den Nachlass von Herrn A (Erblasser) gegen den Beklagten vor dem LG Köln unter dem Az. 7 O 247/19 einen Rechtsstreit; der Beklagte hat in diesem Rechtsstreit Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zur Zahlung von 10.000 EUR zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Im Rahmen seiner Klageerwiderung hat der Beklagte sich auf das Urteil des AG Köln in dem Rechtsstreit 220 C 10/11 berufen, welches der Kläger - ebenfalls als Testamentsvollstrecker des Erblassers - gegen den Beklagten im Jahr 2011 erstritten hat - wobei der Beklagte damals nicht von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden war. In dem amtsgerichtlichen Verfahren ging es um offene Pacht aus einer Kneipe, die der Erblasser an den Beklagten verpachtet hatte, in Höhe von ca. 3 700 EUR. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 10.06.2011 den Beklagten zur Zahlung von 2452,71 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt. Den Rechtsstreiten vor dem Landgericht Köln und vor dem Amtsgericht Köln liegt jeweils im wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde. Die von der Klägerseite aktuell geltend gemachten Ansprüche sollen sich aus dem gleichen Pachtvertrag aus dem Jahr 2008 ergeben, der auch bereits Gegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens gewesen ist. Die Bevollmächtigten der Parteien hatten sich bereits vorgerichtlich über die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pachtvertrages ausgetauscht. In diesem Zusammenhang hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite Bezug auf die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils genommen. Daraufhin hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagtenseite um Übersendung einer Abschrift des Urteils mit der Begründung gebeten, ihm liege eine Abschrift nicht vor. Nachdem der Kläger ihm die Abschrift nicht zur Verfügung gestellt hatte, beantragte der Beklagte die Gewährung von Akteneinsicht in die amtsgerichtlichen Verfahrensakten. Der Kläger ist dem Akteneinsichtsgesuch entgegengetreten. Er meint, der Antragsteller habe ein rechtliches Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht nicht glaubhaft gemacht.

Mit Bescheid vom 04.11.2011 hat der Antragsgegner die begehrte Akteneinsicht gewährt und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ausreichend dargelegt; die begehrte Akteneinsichtnahme diene der Verteidigung des Beklagten gegen die Ansprüche des Klägers im aktuellen Verfahren vor dem Landgericht. Da die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils Ausführungen zur Auslegung und Wirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pachtvertrages enthielten, sei ein rechtliches Interesse gegeben. Auch spreche vieles dafür, ein rechtliches Interesse anzuerkennen, weil der Antragsteller den Umfang der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils zu prüfen beabsichtige. Schutzwürdige Interessen der Klägerseite, die einer Gewährung der Akteneinsicht entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich und nicht dargelegt. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Beklagte als Partei an dem amtsgerichtlichen Rechtsstreit selbst beteiligt gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.11.2019 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und diesen im wesentlichen damit begründet, die Behauptung des Beklagten, er verfüge nicht mehr über das Urteil des Amtsgerichts aus dem vorangegangenen Rechtsstreit, sei "schlicht unzutreffend", wie sich jüngst herausgestellt habe. Denn in einem Schriftsatz vom 25.10.2019 habe der Beklagte ein ausführliches wörtliches Zitat aus dem besagten Urteil wiedergegeben, obwohl er noch gar keine Akteneinsicht gehabt habe. Daraus lasse sich schließen, dass er über das angeblich fehlende Urteil sehr wohl verfüge.

Der Kläger und Antragsteller beantragt,

den Bescheid des Antragsgegners vom 04.11.2019 aufzuheben und die begehrte Akteneinsicht abzulehnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Er meint, die Akteneinsicht sei zu Recht bewilligt worden - der Bescheid wurde noch nicht vollzogen -, weil der Beklagte selbst Partei des betreffenden Verfahrens gewesen sei und der Antragsteller kein der Gewährung entgegenstehendes Interesse dargelegt habe.

Der Senat hat ergänzend den aktuellen Prozessbevollmächtigten des Beklagten angehört. Dieser hat den Vorwurf, er habe die Akteneinsicht unter Vorspiegelung falscher Tatsachen - nämlich dass das Urteil nicht vorliege - beantragt, entschieden zurückgewiesen und angegeben, der Beklagte habe ursprünglich keine brauchbaren Erinnerungen an den Rechtsstreit geh...

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