Verfahrensgang

AG Aachen (Beschluss vom 08.02.2013; Aktenzeichen 230 F 98/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Aachen vom 08./18.2.2013 (230 F 98/11) - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Aachen vom 08./12.12.2012 (230 F 98/11) dahingehend abgeändert, dass die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 500,87 EUR - d.h. auf weitere 39,15 EUR -, festgesetzt wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit der Beschwerde wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gegen die Kürzung seines Kostenfestsetzungsantrags.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Kindesunterhaltsverfahrens, denen jeweils Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden war, schlossen im Termin vor dem AG am 4.9.2012 einen Vergleich, der auch nicht rechtshängige Ansprüche umfasste und der infolgedessen über den Gegenstandwert des Verfahrens i.H.v. 4.428 EUR hinaus einen Mehrwert von 1.284 EUR hatte. Das AG beschloss, dass sich die bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe für beide Beteiligten auch auf den Abschluss des Vergleichs bezieht.

Mit Antrag vom 5.9.2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung seiner Gebühren gem. §§ 48, 49 RVG begehrt und dabei geltend gemacht

1,3 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandwert von 4.428 EUR 275 EUR

0,8 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandwert von 1.284 EUR 16,90 EUR

1,2 Terminsgebühr aus einem Gegenstandwert von 5.712 EUR 270 EUR

1,0 Einigungsgebühr aus einem Gegenstandwert von 4.428 EUR 212 EUR

1,5 Einigungsgebühr aus einem Gegenstandwert von 1.285 EUR 125,50 EUR

sowie Fahrtkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer abzgl. erhaltener Vorschüsse von 667 EUR, insgesamt 500,39 EUR.

Das AG hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08./12.12.2012 die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen abzgl. der geleisteten Vorschüsse auf 461,72 EUR festgesetzt, weil lediglich die Einigungsgebühr nach dem Mehrwert des Vergleichs zu erstatten sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Erinnerung eingelegt, im Rahmen derer er noch die Festsetzung einer "0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 RVG-VV aus Gegenstandwert 1.248 EUR = 84 EUR, die 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV aus dem Mehrwert von 1.248 EUR = 193 EUR zzgl. Postgebührenpauschale von 20 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer von 56,46 EUR und damit insgesamt 353,66 EUR" begehrt. Das AG hat die Erinnerung durch Beschluss vom 08./12.2.2013 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers.

II. Die form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht, nachdem der Festsetzungsantrag im Erinnerungsverfahren zulässigerweise erweitert worden ist. Dabei ist auch berücksichtigt, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die 1,2 Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.284 EUR offenbar irrtümlich mit einem Betrag von 193 EUR angegeben hat, statt richtigerweise mit 126 EUR. Denn insgesamt bleibt der Beschwerdewert von 200 EUR erreicht.

Die Beschwerde hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Maßgebend für die gem. §§ 45 ff. RVG den beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren ist nach § 48 Abs. 1 RVG der Beschluss, durch den die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet worden ist. Das war hier der Beschluss des AG im Termin vom 4.9.2012, mit dem die bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe für beide Beteiligte auch auf den Abschluss des Vergleichs bezogen worden ist. Dieser Beschluss umfasst auch die Verfahrensdifferenzgebühr sowie die Terminsgebühr nach einem um den Mehrwert des Vergleichs erhöhten Gegenstandswert.

Die Verfahrensdifferenzgebühr entsteht gemäß RVG VV Nr. 3101 Ziff. 2 bei einem sog. Mehrvergleich, bei dem die Parteien bzw. Beteiligten einen bisher in diesem Verfahren oder überhaupt nicht rechtshängigen Anspruch in einen Prozessvergleich einbeziehen oder Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden. Gleichermaßen entsteht gemäß RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 3 die Terminsgebühr nach einem um den Mehrwert des Vergleichs erhöhten Gegenstandswert, wenn über die mitverglichenen - nicht in diesem Verfahren rechtshängigen - Ansprüche verhandelt worden ist, wie sich aus der Anrechnungsregelung des RVG VV Nr. 3104 Abs. 2 ergibt. Diese Voraussetzungen für die Entstehung der Gebühren lagen hier vor, nachdem die Beteiligten nicht nur über die streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche, sondern auch über die tatsäch...

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