Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgetrenntes Versorgungsausgleichsverfahren; Berücksichtigung des Wertverzehrs einer kapitalgebundenen betrieblichen Altersversorgung durch Rentenzahlung an den Ausgleichspflichtigen über das Ehezeitende hinaus

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der laufende Bezug einer Rente des Ausgleichspflichtigen aus einer kapitalgebundenen betrieblichen Altersversorgung nach Ehezeitende stellt eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung i.S.v. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dar.

2. Der nachehezeitlichen Veränderung durch laufenden Rentenbezug durch den Ausgleichspflichtigen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass lediglich der zeitnah bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ermittelte (Rest-) Kapitalwert unter Beibehaltung des Halbteilungsgrundsatzes zur Ausgleichung gelangt.

 

Normenkette

VersAusglG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Sätze 1-2, §§ 29-30, 39 Abs. 2; FamFG § 224

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 14.05.2012; Aktenzeichen 31 F 308/06 VA)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.08.2016; Aktenzeichen XII ZB 84/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2) sowie unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der von dem AG - Familiengericht - Brühl am 14.5.2012 erlassene Beschluss - 31 F 308/06 VA - beschränkt auf den 2. Absatz seines Rechtsfolgenausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des von dem Antragsteller bei der weiteren Beteiligten zu 2) aufgrund des Direktzusage-Versorgungsversprechens Nr. 300 xxxx-xx erworbenen Anrechts zugunsten der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) ein Versorgungsanrecht in der Höhe von 43.628,64 EUR, bezogen auf den 31.12.2012, begründet. Die weitere Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Betrag von 43.628,64 EUR an die weitere Beteiligte zu 3) zu zahlen.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen der im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung des AG.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, geboren am 0.0.1939, und die Antragsgegnerin, geboren am 29.10.1953, schlossen am 0.0.1987 miteinander die Ehe. Auf den am 9.10.2006 anhängig gewordenen und der Antragsgegnerin 13.11.2006 zugestellten Antrag des Antragstellers hat das AG - Familiengericht - Brühl die Scheidung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehe mit am 22.5.2007 verkündetem Beschluss - 31 F 308/06 -, rechtskräftig seit dem 3.7.2007, ausgesprochen. Gleichzeitig hat es die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vom Entscheidungsverbund abgetrennt. Im Anschluss an vergebliche Vergleichsbemühungen der Beteiligten haben deren Verfahrensbevollmächtigten übereinstimmend darum gebeten, mit der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu warten bis zum In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelung am 1.9.2009. Dementsprechend hat das AG dem Verfahren zum Versorgungsausgleich am 1.10.2009 Fortgang gegeben. Unter dem 6.1.2012 hat die weitere Beteiligte zu 2) Auskunft über das von dem Antragsteller bei ihr in der betrieblichen Altersversorgung aufgrund des Versorgungsversprechens Nr. 300 xxxx-xx erworbene unverfallbare Anrecht erteilt, bezogen auf die Ehezeit vom 1.5.1987 bis zum 31.10.2006 einen Kapitalwert von 104.888,67 EUR berechnet, als Ausgleichswert einen Betrag von 52.444,34 EUR vorgeschlagen, die externe Teilung beantragt und darauf hingewiesen, seit dem Ende der Ehezeit hätten sich Änderungen ergeben, die dazu führten, dass der Grundsatz der Halbteilung verletzt werde, wenn der Ausgleichswert nicht dem Umstand entsprechend angepasst werde, dass sich der Kapitalwert trotz Verzinsung nach Maßgabe des Rechnungszinses von 5,17 % in Anbetracht laufender Leistungen an den Antragsteller verringert habe, und zwar bezogen auf den 31.12.2011 schon auf einen Ausgleichswert von 44.892,67 EUR.

Mit dem im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichneten Erkenntnis hat das AG in Abs. 2 seines Rechtsfolgenausspruchs auf die Begründung eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) in der Höhe von 52.444,34 EUR bezogen auf den 31.10.2006 zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2) erkannt und die weitere Beteiligte zu 2) verpflichtet, diesen Betrag an die weitere Beteiligte zu 3) zu zahlen.

Gegen diesen ihnen jeweils am 21.5.2012 zugestellten Beschluss haben sowohl der Antragsteller mit einem bei dem AG am 11.6.2012 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tag als auch die weitere Beteiligte zu 2) mit einem bei dem AG am 20.6.2012 eingegangenen Schreiben der sie vertretenden I AG vom 15.6.2012 jeweils Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei der Tatsache, dass an den Antragsteller seit der Vollendung seines 65. Lebensjahres am 16.8.2004 eine Rente i.H.v. monatlich 787 EU...

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