Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 81 O 72/19)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.10.2021; Aktenzeichen I ZR 96/20)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (81 O 72/19) vom 03.12.2019 wird zurückgewiesen.

Der Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Dieser Beschluss und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten es zu unterlassen, bei Verträgen mit Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen für Kurventreppenlifte von der Information über ein gesetzliches Widerrufsrecht abzusehen.

Die senatsbekannte Klägerin ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte vertreibt Treppenlifte in verschiedenen Varianten zu einem Preis von mehreren tausend Euro.

Die Beklagte bietet drei unterschiedliche Varianten der Treppenlifte an: Es kann ein gerader Lift erworben werden, wenn die Treppe gerade ist, so dass der Lift ebenfalls keine Kurve fahren muss. Weiter kann sich der Kunde für einen sogenannten "Modularlift" entscheiden. Dieser besteht aus zusammengesetzten Schienen (Modulen), wobei mit den Modulen als Standardbauteilen auch um eine Kurve gebaut werden kann, so dass dieses System auch für Treppen geeignet ist, die eine Kurve beschreiben. Der Nachteil dieser Konstruktion liegt in einer geringeren Laufruhe im Vergleich zu einem von den Parteien übereinstimmend als Kurventreppenlift bezeichneten System. Dieses System umfährt mit individuell angefertigten Schienen Kurven im Rahmen des Treppenhauses.

Die Beklagte informiert Verbraucher, die sich für Treppenliftsysteme interessieren, hinsichtlich des Widerrufsrechts in Bezug auf Kurventreppenlifte auf ihrer Webseite wie folgt:

"Bei Kurventreppenverläufen werden in der Regel die Schienen für eine Treppenliftanlage individuell geformt und exakt an die Gegebenheiten vor Ort angepasst. Ein Widerrufsrecht wird daher vom Gesetzgeber für individuell gefertigte Kurventreppenlifte ausgeschlossen. Ausnahme: Bei unserem Kurventreppenlift-Modell S bleibt für Sie das gesetzlich vorgesehene 14-tägige Widerrufsrecht bestehen."

Für die Kurventreppenlifte gewährt die Beklagte ein auf drei Werktage beschränktes Widerrufsrecht.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 18.04.2019, die Werbung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, soweit für Kurventreppenlifte außer dem Modell S auf einen Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts, ferner soweit auf einen Ausschluss des Widerrufsrechts durch den Gesetzgeber hingewiesen wurde. Die Beklagte gab mit Schreiben vom 06.05.2019 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezogen auf die letztgenannte Beanstandung ab, in der sie aber klarstellte, dass sie an dem Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts für Kurventreppenlifte, mit Ausnahme des Modells S, festhalte.

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, die Beklagte informiere fehlerhaft und täusche über die Rechtslage, wenn sie bei Kurventreppenliften das Widerrufsrecht per se - mit Ausnahme des Modells S - ablehne. Ein Unterlassungsanspruch folge aus §§ 3, 3a, 8 UWG, 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB.

Bei dem Erwerb eines Kurventreppenlifts schlössen die Vertragsparteien einen Werkvertrag und nicht einen Kauf- oder Werklieferungsvertrag ab, so dass ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312d, 312g, 355 BGB bestehe. Werkverträge fielen nicht unter § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Werkvertragsrecht finde Anwendung, weil nicht die Lieferung von Einzelteilen, sondern die Herstellung des fertigen Treppenlifts im Vordergrund stehe. Ein Werklieferungsvertrag könne nur angenommen werden, wenn für den Verbraucher erkennbar sei, dass die Ware speziell für ihn angefertigt werde. Ein Treppenlift sei regelmäßig dauerhaft eingebaut. Der Ausschluss des Widerrufsrechts gelte nach Auffassung der Beklagten auch dann, wenn ein Kurvenschienenteil eingebaut werde, das im Verhältnis zum übrigen Lift einen geringfügigen Anteil, z.B. 1% bis 5% ausmache.

Gehe man mit der Beklagten von einer individuellen Fertigung der gesamten Schiene aus, liege erst recht ein Werkvertrag vor, weil Planung und individuelle Anpassung im Vordergrund stünden. Für die Abgrenzung sei auf den Schwerpunkt des Vertrags abzustellen, so dass entscheidend sei, ob die Übertragung von Eigentum und der Warenumsatz oder die Montage- und Bauleistung und die Herstellung eines funktionstauglichen Werks im Vordergrund stehe. Das Widerrufsrecht sei für die Beklagte auch nicht unzumutbar, weil sie gemäß § 357 Abs. 8 BGB die Vertragsausführung auf Anordnung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen könne.

Die Klägerin hat beantragt,

I. der Beklagten zu untersagen, für den Fall, dass die Beklagte mit einem Verbraucher einen Ver...

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