Leitsatz (amtlich)

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist, soweit nichts anderes vom Erblasser bestimmt ist, erst nach Beendigung des Amtes in einem Betrag zur Zahlung fällig, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB), erfüllt hat.

 

Normenkette

BGB §§ 2218, 2221

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 109/15)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.07.2016 - 1 O 109/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Auseinandersetzung des Nachlasses des am 18.12.2003 verstorbenen Architekten F X W (nachfolgend: Erblasser), der bis zu seinem Tode mit Frau E W, der früheren Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits, verheiratet war und aus dessen Ehe die Kinder B W (die frühere Drittwiderbeklagte zu 2.), K W (der frühere Drittwiderbeklagte zu 3. und jetzige Drittwiderbeklagte zu 2.) sowie Dr. U W (der Beklagte) hervorgegangen sind.

In einem am 10.10.2001 errichteten Testament setzte der Erblasser seine Ehefrau E sowie seine drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein, wobei jedoch die Ehefrau nicht befreite Vorerbin der Kinder sein sollte. Zugleich bestimmte er den Beklagten zu seinem Testamentsvollstrecker; dessen Aufgabe sollte es sein, die weiter angeordneten Vorausvermächtnisse zu verwalten und den danach verbleibenden Nachlass bis zum Ende des fünften auf sein Ableben folgenden Jahres zu verwalten. Der Beklagte nahm das Testamentsvollstreckeramt an.

Mit der im März 2015 eingereichten Stufenklage hat die frühere Klägerin Rechnungslegung und ggfls. Versicherung von deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt begehrt. Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Ziel der Verurteilung der früheren Klägerin sowie der früheren Drittwiderbeklagten zu 2.) und 3.) zur Herausgabe von Unterlagen, hilfsweise zur Erteilung von Auskunft über deren Verbleib, sowie zur Zahlung einer nach Stundenaufwand berechneten Testamentsvollstreckervergütung für den Zeitraum vom 04.01.2004 bis zum 07.10.2008 in Höhe von 84.887,96 EUR.

Im Verhandlungstermin vom 22.04.2015 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Widerklage-Herausgabeantrags und des zugehörigen Hilfsantrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 29.07.2016 dem in erster Stufe gestellten Antrag der früheren Klägerin auf Rechnungslegung stattgegeben und die Widerklage im noch anhängigen Umfang (Zahlungsantrag) abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Rechnungslegung sei nach §§ 2218, 666 BGB begründet. Der Beklagte habe keine Schlussabrechnung erteilt. Der Schriftsatz des Beklagten vom 18.04.2016 entspreche nicht den formellen Anforderungen, die an eine Rechnungslegung zu stellen seien, und habe schon deshalb nicht zu einer Erfüllung des Anspruchs auf Rechnungslegung geführt. Der mit dem Schriftsatz vorgelegte Bericht, der sich auf einen 5-seitigen Text beschränke, enthalte keine aus sich heraus verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und damit praktisch kein aussagekräftiges Zahlenwerk. Die darin enthaltenen Verweisungen auf umfangreiche, nicht ohne weiteres aus sich heraus verständlichen Anlagen könnten eine geordnete Rechnungslegung nicht ersetzen bzw. herbeiführen. Dem Beklagten stehe jedenfalls derzeit kein Anspruch auf Testamentsvollstreckervergütung zu, weil er seiner bestehenden und gegenüber dem Vergütungsanspruch vorleistungspflichtigen Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte den von ihm geltend gemachten Stundenaufwand nicht im Einzelnen substantiiert dargetan. Soweit er Ansprüche aus der behaupteten Stundenhonorarvereinbarung herleite, trage er, sofern eine solche Vereinbarung getroffen worden sei, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der der Abrechnung zugrundegelegte Stundenaufwand tatsächlich angefallen ist. Die vom Beklagten als Anlage B 14 vorgelegte Zeiterfassung und sein diesbezüglicher Vortrag stellten keine konkrete und nachprüfbare Darlegung dar; in der Zeiterfassung fänden sich zu einem großen Teil nur pauschale und nicht näher spezifizierte Angaben zu seinen Tätigkeiten.

Gegen das Urteil des Landgerichts, auf dessen Inhalt im Übrigen verwiesen wird, hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Beklagte die abgewiesene Widerklageforderung weiter.

Während des Berufungsverfahrens - am 20.09.2016 - ist Frau E W verstorben. Sie wurde beerbt vom Beklagten sowie den früheren Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) und Frau S W2 zu ein Viertel Anteil. Der von ihr zum Testamentsvollstrecker bestimmte Herr I T hat den Rechtsstreit aufgenommen und führt ihn für die Erben der E W fort.

Die frühere Drittwiderbeklagte zu 2) - Frau B W - ist zwischenzeitlich, am 08.05.2018, ebenfalls verstorben; sie wurde aufgrund Testaments vom 04.09.2017 allein beerbt durch den f...

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