Leitsatz (amtlich)

1. Bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die "Dringlichkeit" als Voraussetzung des Verfügungsgrundes nicht schon aus der materiell-rechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr.

2. Jedenfalls bei Urheberrechtsverletzungen kann die rein tatsächliche Beendigung der Verletzungslage dazu führen, dass der Verfügungsgrund entfällt und dem Verletzten nur das Hauptsacheverfahren bleibt.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 14 O 304/20)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. November 2015 - 14 O 304/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin hat das vom Antragsteller hergestellte und auf der Plattform Fotolia angebotene Lichtbild "XY-Trainer ..." auf der im Antrag wiedergegebenen Internetseite verwendet und öffentlich zugänglich gemacht. Den Urheber hat sie dabei nicht benannt.

Der Antragsteller hat beantragt,

der Antragsgegnerin bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen,

ohne Zustimmung des Antragstellers das von ihm hergestellte Lichtbild mit dem Namen "XY-Trainer ..." wie in Abbildung 1 und Anlage K1 abgebildet über das Internet ohne Urhebervermerk öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie im Internetauftritt unter der Internetadresse

http://www.XY...

in Verbindung mit dem Vermerk im Internet "Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet." geschehen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 9.10.2020 - 14 O 304/20 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.3.2021, auf den wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Das Landgericht hat dies damit begründet, dass es sich bei der Verwendung auf der Internetseite der Antragsgegnerin um eine nicht redaktionelle Nutzung handele. Nur bei einer redaktionellen Nutzung sei nach den Nutzungsbedingungen von Fotolia eine Urhebernennung vorgesehen. Vorliegend handele es sich um eine gewerbliche Nutzung, nämlich eine solche zur Bewerbung von kostenpflichtigen Ausbildungsangeboten. Der Antragsteller habe insoweit durch das Hochladen seines Lichtbildes die Nutzungsbedingungen von Fotolia angenommen und auf die Urhebernennung verzichtet. Da es sich um einen eingeschränkten Verzicht handele, sei ein solcher auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig. Soweit auf der Internetseite ein Copyright-Vermerk der Antragsgegnerin vorhanden sei, beziehe sich dieser auf den Internetauftritt bzw. die streitgegenständliche Seite der Antragsgegnerin und deren Inhalt. Aus dem Impressum ergebe sich auch, dass die Antragsgegnerin zwischen eigenen und fremden Inhalten unterscheide, weil dort von der Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers die Rede sei.

Gegen den zurückweisenden Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.10.2020 und nochmals vom 2.3.2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Er rügt, dass die Versagung der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Köln auf der unvollständigen Darstellung und Verkennung des Sachverhalts beruhe und gegen ganz grundlegende Prinzipien des Urheberrechts verstieße. Im Schriftsatz vom 15.3.2021 hat er weiter zu der besonderen Konstellation des Falles vorgetragen, in welchem der Verwender sich selbst zur Angabe des Urhebers verpflichtet habe. Im Übrigen sei die Trennung zwischen redaktioneller Verwendung und gewerblicher Verwendung kaum möglich, weil es auch redaktionelle Beiträge gäbe, die Werbezwecken dienten. Bei der vorliegenden Seite handele es sich gerade um redaktionelle Werbung wie verschiedene Indizien wie die Verwendung von Begriffen wie Autor, Glossar, Artikel u.a. belegten.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller dürfte zwar ein Verfügungsanspruch zustehen aus §§ 97 Abs. 1, 13, 15, 19a, 72 UrhG, weil die Antragsgegnerin den Eindruck erweckt hat, dass alle nicht gesondert gekennzeichneten Inhalte auf der streitgegenständlichen Internetseite der Antragsgegnerin - wie das Lichtbild des Antragstellers - aus ihrem Hause stammten und ihr zuzuordnen seien. Es fehlt jedoch an einem Verfügungsgrund.

Ein Verfügungsgrund gem. §§ 935, 940 ZPO besteht in der (objektiv begründeten) Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. § 935 Rn. 10 m.w.N.). Es ist durch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 14.8.2020 glaubhaft gemacht, dass er erst am 16.7.2020 Kenntnis von der Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes auf der im Antrag und Tenor wiedergegebenen Internetseite erhalten hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 14.8.2020 beim Landgerich...

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