Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiedereinsetzung wegen Anwaltsverschulden bei Kenntnis des Beschuldigten von der Unzuverlässigkeit des Verteidigers

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

"I. Mit Urteil vom 07.09.2011 hat das Amtsgericht A. den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in vier Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - mit Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidiger mit am 15.09.2011 beim Amtsgericht A. eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Rechtsmittel eingelegt und wegen der versäumten Rechtsmittelfrist zugleich Wiedereinsetzung beantragt.

Das Urteil des Amtsgerichts A. ist dem Verteidiger des Angeklagten am 11.10.2011 zugestellt worden.

Nachdem das Landgericht A. den Pflichtverteidiger des Angeklagten unter dem 17.10.2011 um Ergänzung des Vortrages zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsantrages aufgefordert hatte, hat es durch Beschluss vom 24.11.2011 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Berufungseinlegung als unzulässig verworfen .

Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger, dem der Beschluss des Landgerichts vom 24.11.2011 am 30.11.2011 zugestellt worden war, mit Schriftsatz vom 08.12.2011, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt.

II. Die gemäß §§ 46 Abs. 3, 311 StPO an sich statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden ist.

Der Beschluss des Landgerichts A. vom 24.11.2011, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung des Angeklagten als unzulässig verworfen worden sind, ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 30.11.2011 zugestellt worden. Gemäß § 311 Abs. 2 StPO hätte der Angeklagte die sofortige Beschwerde innerhalb von einer Woche, d. h. bis zum Ablauf des 07.12.2011 eingelegen müssen. Tatsächlich ist die sofortige Beschwerde aber erst am 8.12.2011 beim Landgericht und damit verspätet eingegangen.

Das Landgericht A. war auch zur Entscheidung berufen, da das zunächst unbestimmte Rechtsmittel des Angeklagten seinem Wesen nach von Anfang an eine Berufung war (vgl. BGHSt 33, 183 (189)) und der Angeklagte bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO keine eindeutige und verbindliche Wahl der Revision getroffen hatte, so dass es bei der Berufung verblieb (SenE vom 14.07.1991, - 81 Ss 42/09 -)."

Dem schließt sich der Senat mit nachfolgender Ergänzung an:

Die sofortige Beschwerde ist nicht innerhalb der Wochenfrist der §§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2, 322 Abs. 2 StPO eingelegt worden und damit unzulässig.

Gründe für eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bestehen nach Aktenlage nicht. Zwar ist nach Maßgabe des § 44 StPO ein Verschulden des Verteidigers dem Angeklagten in der Regel nicht zuzurechnen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Angeklagte nicht durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat, z.B. wenn er untätig bleibt, obwohl ihm die Unzuverlässigkeit des Verteidigers bekannt ist (vgl. BGHSt 25, 89, 92; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 44 Rdnr. 18 m.w.N.). Nachdem das Landgericht den Angeklagten in der - ihm auch persönlich übersandten - angefochtenen Entscheidung mit aller Deutlichkeit auf die hier zu Tage getretene Unzuverlässigkeit seines Verteidigers hingewiesen hatte, hätte der Angeklagte zumindest in der Kanzlei des Verteidigers nachfragen müssen, ob nunmehr gegen die Entscheidung des Landgerichts rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt wird (wie es z.B. der Angeklagte in dem Fall unternommen hat, der der SenE v. 08.04.2010 - 2 Ws 197/10 - zugrunde liegt). Dafür, dass der Angeklagte sich um die rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung gekümmert hätte, ist nichts ersichtlich. Diese Unterlassung, durch die er in Kenntnis der Begründung des Landgerichts zur neuerlichen Fristversäumung beigetragen hat, begründet ein Mitverschulden, das eine Wiedereinsetzung nach § 44 StPO ausschließt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3287966

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