Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommenserhöhende und -mindernde Umstände

 

Leitsatz (amtlich)

1. Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, wenn die neue Wohnung entfernter liegt als die trennungsbedingt aufgegebene eheliche Wohnung (zugleich Klarstellung zu Urteil des erkennenden OLG Köln vom 15.8.2006 - 4 UF 19/06).

2. Berechnung der Fahrtkosten unter Berücksichtigung steuerlichen Vorteils.

3. Vorteil gemeinsamer Haushaltsführung mit neuem Lebenspartner bzw. mit erwerbs-tätigem Kind.

4. Fortsetzung des Vorteils mietfreien Wohnens in der Ehewohnung in dem Surrogat aus dem Verkauf dieser.

5. Auswirkung des Einwands teilweiser unstreitiger Erfüllung der monatlichen Unterhaltsschuld.

 

Normenkette

BGB § 1361

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 25.07.2012; Aktenzeichen 402 F 340/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels wird der von dem AG - Familiengericht - Bonn unter dem 25.7.2012 erlassene Beschluss - 402 F 340/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Anträge der Antragstellerin verpflichtet, an diese Trennungsunterhalt zu zahlen, und zwar

1. für den Zeitraum von September bis Oktober 2011 in der Höhe von 393,54 EUR zzgl. Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.11.2011,

2. für den Zeitraum von November 2011 bis Dezember 2011 in der Höhe von 393,54 EUR zzgl. Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 196,77 EUR ab dem 4. Werktag eines jeden dieser Monate,

3. für den Zeitraum von Januar bis März 2012 in der Höhe von 593,31 EUR zzgl. Zinsen aus jeweils 197,77 EUR ab dem 4. Werktag eines jeden dieser Monate in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

4. und beginnend mit dem Monat April 2012 in der Höhe von monatlich 438 EUR, zu zahlen bis spätestens zum 3. eines jeden dieser Monate und abzgl. von dem Antragsgegner auf diese Unterhaltszeiträume nachweislich gezahlter Beträge.

Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 35 % und dem Antragsgegner zu 65 % auferlegt, die des zweiten Rechtszuges der Antragstellerin zu 21 % und dem Antragsgegner zu 79 %.

 

Gründe

I. Aufgrund der bei dem AG Mitte Oktober 2011 eingegangenen Antragsschrift hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen, und zwar für die Monate September und Oktober 2011 auf Begleichung eines Rückstandes von 559,54 EUR nebst Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und für die Zeit ab dem 1.11.2011 in der Höhe von monatlich 520 EUR, jeweils fällig zum 3. Werktag eines jeden Monats und ab dem 4. Werktag zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Mit dem im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichneten Erkenntnis hat das AG den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt in der Höhe von 500 EUR zzgl. Zinsen wie beantragt und ab dem Monat November 2011 monatlich im Voraus Trennungsunterhalt in der Höhe von 490 EUR zu zahlen, jeweils zum dritten Werktag eines jeden Monats fällig und ab dem 4. Werktag zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Den weiter gehenden Antrag der Antragstellerin hat es zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zu 1/10 und dem Antragsgegner zu 9/10 auferlegt.

Die Beteiligten haben im Wesentlichen darüber gestritten, ob sich der Antragsgegner sein Einkommen mindernd auch auf Fahrtkosten zur Arbeitsstätte berufen kann, die wegen seines Wechsels zu einem 40 km weiter gelegenen Wohnsitz im Anschluss an die Trennung zusätzlich entstanden sind und künftig anfallen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Verfahrensstandes, der verhandelten Anträge und der Begründung der den ersten Rechtszug abschließenden Entscheidung wird auf die Sitzungsprotokolle vom 7.3.2012 (Blatt 95 ff. GA) und vom 18.7.2012 (Blatt 141 GA) sowie die Abschrift des Beschlusses des AG vom 25.7.2012 (Blatt 147 ff. GA) Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 30.7.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit einem bei dem AG am 24.8.2012 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde mit dem sinngemäßen Rechtsschutzziel eingelegt, dieses Erkenntnis des AG teilweise abzuändern und seine Verpflichtungen zur Zahlung rückständigen Unterhalts auf 10,78 EUR und künftigen Unterhalts ab November 2011 auf monatlich 245,62 EUR jeweils nebst Zinsen wie beantragt unter Abweisung des Zahlungsantrages der Antragstellerin im Übrigen zu beschränken.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vortragen lassen, das AG habe seines Erachtens übersehen, dass die Antragstellerin den Antrag für die Zeit ab November 2011 nur eingeschränkt, nämlich abzgl. der im Termin vom 7.3.2012 zugestandenen monatlichen Zahlung von 240,23 EUR weiter verfolgt habe, so dass ...

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