Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchsache: Grundbuchrichtigkeit trotz Aufhebung der Abgeschlossenheit

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.10.1993 (11 T 202/93) und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Köln vom 20.7.1993 – 23 Kriel 9660/2 – aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, durch den Rechtspfleger über den Eintragungsantrag anderweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

 

Gründe

I.

Gemäß Teilungserklärung vom … wurde der Grundbesitz des Klägers in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteilt und im Grundbuch eingetragen. Insgesamt entstanden 14 Eigentumswohnungen, die alle im Eigentum des Antragstellers standen und stehen.

§ 2 der Teilungserklärung enthielt u. a. folgende Regelung:

„(1) …

(2) Die jeweiligen Eigentümer der Raumeinheiten in einem Geschoß sind berechtigt, diese ganz oder teilweise zu einer Einheit zusammenzufassen und die dazu erforderlichen Arbeiten, auch soweit diese tragende Wände betreffen, durchführen zu lassen. Die jeweiligen baurechtlichen Vorschriften müssen beachtet werden; Schäden am Gebäude, die die anderen Eigentümer berühren, dürfen nicht entstehen.

(3) bis (7) …”

Gemäß der notariellen Urkunde vor Notar … vom … (UR. Nr. …) wurde diese Teilungserklärung wie folgt geändert:

„1. § 1 der bezogenen Teilungserklärung wird um folgenden Absatz erweitert:

Dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. … des Aufteilungsplanes wird der Spitzboden, wie er in der dieser Urkunde als Anlage beigefügten Zeichnung (Anlage 1) dargestellt ist, zur dauernden und ausschließlichen Nutzung zugeteilt.

2. § 2 Abs. (2) der bezogenen Teilungserklärung wird um folgenden Satz erweitert:

Der Eigentümer der Wohnungen Nrn. … und … des Aufteilungsplanes hat diese zu einer baulichen Einheit zusammengefaßt und mit dem Spitzboden durch eine innen liegende Treppe verbunden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der dieser Urkunde beigefügten Zeichnung (Anlage 2).

Diese Maßnahmen sind dem genannten Eigentümer auf Dauer gestattet. Der jeweilige Eigentümer der genannten Wohnungen ist berechtigt, die bezeichnete bauliche Verbindung der genannten Wohnungen jederzeit rückgängig zu machen und eine Trennung der Wohnungen entsprechend dem ursprünglichen Zustand herzustellen.

Eine grundbuchliche Vereinigung beider Wohnungen soll nicht erfolgen.”

Mit Schreiben vom … beantragte der Antragsteller, der weiterhin Eigentümer aller Wohnungen ist, die Eintragung der Änderung gemäß dem Inhalt der eingereichten „Änderung zur Teilungserklärung”.

Das Grundbuchamt beanstandete den Antrag, weil die Abgeschlossenheit der Wohnungen Nr. … und … nicht mehr gegeben sei und erließ sodann am … folgende Zwischenverfügung:

„Das vereinbarte Sondernutzungsrecht bzw. der hier erfolgte Deckendurchbruch sowie der Durchbruch zwischen den Wohnungen Nr. … und … des Aufteilungsplans hebt die Abgrenzung zum gemeinschaftlichen Eigentum sowie der Sondereigentumseinheiten untereinander auf, so daß eine Abgeschlossenheit der Wohnungen … und … nicht mehr besteht.

Das führt nicht zur Unwirksamkeit der Aufteilung, aber zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. Die bestehende Unrichtigkeit durch Eintragung am öffentlichen Glauben teilnehmen zu lassen, ist unzulässig. Vielmehr muß darauf gedrungen werden, das Grundbuch entsprechend berichtigen zu lassen (vgl. Haegele 9. Aufl., Rn. 2881).

Frist gemäß § 18 GBO: 2 Monate.”

Mit der Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung rügt der Antragsteller, daß sich die Frage der Abgeschlossenheit nur bei der ursprünglichen Bildung des Wohnungseigentums stelle, nachträgliche Änderungen hätten auf das bereits bestehende Wohnungseigentum keinen Einfluß. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs sei daher nicht eingetreten, da Grundbuchinhalt und materielle Rechtslage nicht voneinander abwichen.

Die Beschwerde hat das Landgericht nach Nichtabhilfe durch Grundbuchamt und Grundbuchrichter zurückgewiesen. Zwar blieben die Wohnungen Nr. … und … ungeachtet des nachträglichen Verstoßes gegen das Abgeschlossenheitsgebot getrenntes Sondereigentum, das Grundbuchamt habe aber die Ordnungsvorschrift des § 3 II WEG zu beachten und dürfe keine Eintragungen vornehmen; die im Widerspruch zum Abgeschlossenheitsgebot stünden. Es bestehe die Gefahr der Verwirrung, da getrenntes Sondereigentum für miteinander verbundene Wohnungen nicht vorgesehen sei. Der Eigentümer sei daher auch verpflichtet, eine Grundbuchberichtigung durch Vereinigung der Miteigentumsanteile durchzuführen, denn sonst bestehen die Gefahr, daß die nunmehr vereinigten Wohnungen getrennt veräußert würden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Antragsteilers.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 GBO zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden und das Grundbuchamt angewiesen wird, über den Eintragungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats anderweitig zu entscheiden.

Die Entscheidung des Landgerichts über die zulässige Beschw...

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