Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung eines Titels auf Erteilung eines Buchauszuges

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Handelsvertreter gegen den Prinzipal einen Titel auf Erteilung eines Buchauszuges, so ist für den Inhalt und Umfang dessen, was der Schuldner aus seinen Büchern angeben muss, grundsätzlich maßgebend die Festlegung im Titel. Der Buchauszug ist aber kein Selbstzweck. Hat der Schuldner einen Buchauszug erteilt, welcher nicht in allen Punkten mit dem Titel übereinstimmt, aber den üblicherweise gestellten Anforderungen an den Inhalt eines Buchauszuges genügt, so hat der Gläubiger, wenn er im Wege der Zwangsvollstreckung ergänzende Auskünfte verlangt, sich mit dem Einwand der Erfüllung auseinander zu setzen und darzulegen, warum weitere Angaben erforderlich sind, um den Provisionsanspruch berechnen zu können.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 28.11.2003; Aktenzeichen 32 O 132/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des LG Köln vom 28.11.2003 (32 O 132/02) aufgehoben.

Der Antrag des Gläubigers vom 24.2.2003 auf Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin sowie der hilfsweise mit Schriftsatz vom 20.5.2003 gestellte Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens in beiden Instanzen werden dem Gläubiger auferlegt.

 

Gründe

I. Der Gläubiger und Beschwerdegegner war seit 1979 Handelsvertreter der Schuldnerin. Diese hat das Handelsvertreterverhältnis zwischenzeitlich mit Schreiben vom 31.3.2004 gekündigt. Der Gläubiger hat in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit (LG Köln - 32 O 132/02) gegen die Schuldnerin u.a. einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gem. § 87c HGB für den Zeitraum vom 1.1.1998 bis zum 31.7.2002 geltend gemacht. Die Schuldnerin hat diesen Anspruch anerkannt und ist durch Teilanerkenntnisurteil der Kammer vom 13.12.2002 entsprechend verurteilt worden. Dieses Urteil, mit dem die weiter gehende Klage abgewiesen worden ist, ist mittlerweile rechtskräftig.

Die Schuldnerin hat dem Gläubiger nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens einen Buchauszug (Anlagenordner 1 und 2 zum Schriftsatz vom 16.4.2003) mit Angaben bezüglich verschiedener Versicherungssparten, in denen der Gläubiger tätig war, übersandt.

Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 24.2.2003 die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin beantragt und zur Begründung ausgeführt, der Buchauszug entspreche nicht den Anforderungen, wie sie im Teilanerkenntnisurteil tituliert worden seien. Die Schuldnerin hat eingewandt, die Angaben seien in jeder Beziehung - insb. unter Berücksichtigung der Anforderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - hinreichend, um eventuelle Provisionsansprüche berechnen zu können. Dem Verlangen nach Neuerteilung bzw. Ergänzung des Auszuges fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis; das Vorgehen des Gläubigers diene vielmehr dem Zweck, einen möglichst hohen Abfindungsbetrag zu erzielen. Auf den Hinweis (der Schuldnerin), dass die Verhängung eines Zwangsgeldes unter den Voraussetzungen des § 888 ZPO unzulässig sei, hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 20.5.2003 hilfsweise beantragt, ihn zur Ersatzvornahme zu ermächtigen und die Schuldnerin zu einem Kostenvorschuss i.H.v. 25.000 Euro zu verurteilen.

Das LG hat durch Beschluss vom 28.11.2003 dem Hauptantrag stattgegeben und gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld i.H.v. 15.000 Euro verhängt. Gegen diese am 3.12.2003 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 16.12.2003 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Schuldnerin. Auf die umfangreiche Begründung des Rechtsmittels wird Bezug genommen. Das LG hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 18.12.2003 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gem. § 793 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Auf das Rechtsmittel der Schuldnerin ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Anträge des Gläubigers auf Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowohl gem. § 887 ZPO als auch gem. § 888 ZPO zurückzuweisen.

1. Die Anordnung des LG über die Verhängung eines Zwangsgeldes war bereits deshalb aufzuheben, weil die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der im Anerkenntnisurteil übernommenen Verpflichtung unzulässig ist. Bei der Verpflichtung des Prinzipals zur Erteilung eines Buchauszuges handelt es sich nach ganz überwiegender Auffassung in der neueren Rechtsprechung sowie im Schrifttum um eine vertretbare Handlung, welche ggf. im Wege einer Ersatzvornahme gem. § 887 ZPO zu vollstrecken ist (OLG Hamm NJW-RR 1994, 490 f.; OLG Köln v. 3.5.1995 - 3 W 10/95, MDR 1995, 1064 = OLGReport Köln 1995, 186 = NJW-RR 1996, 100 f.; OLG Düsseldorf MDR 2000, 168; OLG Hamburg HVR (2000) Nr. 956; von Hoyningen/Huene in MünchKomm/HGB, § 87c Rz. 53; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 87c Rz. 54; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 87c Rz. 12, m.w.N.; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., §...

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