Normenkette

GBO §§ 17, 39, 53, 129

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 13.12.2005; Aktenzeichen 11 T 251/05)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4.1.2006 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Köln vom 13.12.2005 - 11 T 251/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 18.10.2005 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde einschließlich der der Beteiligten zu 2) in diesen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

 

Gründe

1. Als Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes war ursprünglich die F G Bauunternehmung GmbH Co. KG in Q eingetragen. Durch notariellen Kaufvertrag vom 8.8.2005 (Urkundenrollen-Nr. .../2005 des Notars Dr. T in L; Bl. 108 ff.) veräußerte die Eigentümerin den Grundbesitz an die Beteiligte zu 2). Zugleich bewilligte sie die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch. Mit Schriftsatz vom 15.8.2005, beim Grundbuchamt eingegangen am 16.8.2005, beantragte der beurkundende Notar die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch (Bl. 107 d.GA.).

Der Grundbuchführer verfügte am 18.8.2005 in den Akten (Bl. 107 d.GA.):

"Vermerk

1. Eintragung zu Ord.-Nr. ...) vorbereitet führend Grd.-Nr.= 8

2. Liste 10 Nr.: ..1

3. Rpfl. Köln, den 18.8.2005"

Der Grundbuchrechtspfleger verfügte ebenfalls mit Datum 18.8.2005 "1 Mon (UB)" und am 20.9.2005 "1 Mon". Mit Fax vom 27.9.2005, das an diesem Tag bei Gericht eingegangen ist (Bl. 136 d.GA.), teilte der Notar dem Grundbuchrechtspfleger u.a. mit:

"der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung bedurfte es nicht, weil ein Fall des § 3 Nr. 4 GrEwStG (Erwerb durch Ehegatten) bzw. des § 3 Nr. 6 GrEwStG (Erwerb durch Ehegatten des Sohnes) vorliegt. Ich bingem. Abschnitt III der zitierten AV gehalten, in meinen Urkunden auf diesen Umstand hinzuweisen. ...

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung."

Ebenfalls mit Datum vom 27.9.2005 verfügte der Rechtspfleger (Bl. 139 d.GA.):

"1. Eingetragen wurde im Grundbuch

L. ..2 Abteilung A1E lfd. Nr. ... Rötung(en)

L. ..2 Abteilung A1E lfd. Nr. Eigentumswechsel

I. Verfügung

*Eintragungsmitteilung an: ...

*Grundbuchausdrucke

1 Einf. Grundbuchausdruck an Notar/in

*Kosten

Kostenweberfassung später

*1 Mon"

Im elektronischen Grundbuch von L Bl. ...2 ist nunmehr in Abteilung I unter lfd. Nr. 2 Spalte 4 eingetragen:

"Auf Grund Auflassung vom 8.8.2005 eingetragen am 18.8.2005 H"

Mit Schreiben vom 25.10.2005 (Bl. 140 d.GA.) reichte der Notar eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes L vom 24.10.2005 ein.

Bereits mit Schriftsatz vom 20.9.2005 (Bl. 142 ff. d.GA.), bei Gericht eingegangen am 21.9.2005, hat die Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Forderung von 78.440 EUR sowie wegen einer Kostenpauschale von 1.100 EUR auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung des LG Köln vom 20.9.2005 (21 O 398/05) beantragt. Der Grundbuchführer hat auf den Antrag vermerkt (Bl. 142 d.GA.):

"Weitere Anträge oder Ersuchen liegen vor o.N.8 Köln, dens."

In einem weiteren Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 21.9.2005 heißt es u.a. (Bl. 145 d.GA.):

"anlässlich meines heutigen Antrages auf Eintragung der Vormerkung gemäß einstweiliger Verfügung des LG Köln (21 O 398/05) vom 20.9.2005, wurde mir bestätigt, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes noch nicht vorliegt. Ferner liegt keine Auflassungsvormerkung zugunsten der GBM vor, so dass dem Umschreibungsantrag zugunsten der GBM, der noch der Genehmigung eines Dritten bedarf, nämlich der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, keine Priorität i.S.d. § 17 GBO zukommt, ggü. dem heutigen Antrag auf Eintragung der Vormerkung gemäß einstweiliger Verfügung des LG Köln. Ich bitte dies bei den Eintragungen nach § 45 GBO zu beachten."

Auf Bl. 146 d.GA. befindet sich dann ein - nicht unterschriebener - Beschluss mit Datum 27.9.2005, durch den der Grundbuchrechtspfleger den Antrag der Beteiligten zu 1) mit der Begründung zurückweist, es fehle an der gem. § 39 GBO erforderlichen Voreintragung des Betroffenen. Zugleich ist Bl. 146 d.GA. mit Datum 27.9.2005 von dem Rechtspfleger verfügt worden:

"1. Beschluss formlos übersenden an Ra. D

2. Titel beif. (EB

II. Weberf. veranlasst

III. z.d.A."

Mit Schriftsatz vom 18.10.2005 hat die Beteiligte zu 1) "gegen den Beschluss des AG Köln (Rechtspfleger) vom 27.9.2005 Grundbuchsache betreffend das Grundbuch von L Blatt ...2 Beschwerde" mit dem Antrag eingelegt, "das Grundbuchamt nach § 71 Abs. 2 GBO anzuweisen, die Vormerkung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek zugunsten der Beschwerdeführerin vor der Umschreibung des Eigentums auf die GBM Immobilien GmbH einzutragen." Sie hat mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, das Grundbuchamt habe die Eigentumsumschreibung fehlerhaft vorgenommen, es habe noch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes gefehlt.

Das LG hat eine die...

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