Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage (hier: verneinter) mißbräuchlicher Geltendmachung von Verfahrensrechten im Rahmen des § 119a StPO.

2. Zur Zulässigkeit der Überlassung einer Topfpflanze während der Untersuchungshaft

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Vorlageverfügung vom 22.03.2013 zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

"I.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach nicht rechtskräftiger Verurteilung durch Urteil des Landgerichts A. - vom 25.10.2012 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt A.. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den in dieser Sache bereits ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln, 2 Ws 886/12, vom 20.12.2012 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 31.01.2013 hat er gegen eine seinen Antrag auf Überlassung einer Topfpflanze vom 12.01.2013 ablehnende Entscheidung der Justizvollzugsanstalt A. vom 30.01.2013einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a StPO gestellt .

Diesen Antrag hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts A. durch Beschluss vom 05.02.2013 als unzulässig verworfen.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2013 Beschwerde eingelegt, die er im Wesentlichen damit begründet hat, der angefochtene Beschluss sei rechtsmissbräuchlich und verletze ihn in seinen Rechten aus §§ 119a ff. StPO.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1.

Nach § 119a Abs. 1 StPO kann gegen eine behördliche Entscheidung oder eine Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug die gerichtliche Entscheidung beantragt werden, gegen die dann gemäß § 119a Abs. 3 StPO der beschwerte Betroffene ein Beschwerderecht hat. § 119a StPO schafft damit einen Rechtsweg gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die aus Zwecken der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt - in der Regel von dieser selbst - getroffen werden. Darunter fallen Disziplinarmaßnahmen gegen den Gefangenen, aber auch sonstige Beschränkungen, u.a. bei der Einbringung von Gegenständen (wie hier bei der Überlassung einer Topfpflanze).Gegen die gerichtliche Entscheidung nach § 119a Abs. 3 StPO ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO gegeben (Oberlandesgericht Stuttgart, NStZ 2011, 709), so dass die Beschwerde statthaft und auch sonst hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen unbedenklich ist.

Entgegen den - auf die Frage der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 StPO bezogenen - Ausführungen der Kammer ist die Beschwerde insbesondere auch nicht deshalb unzulässig, weil die Ausübung des Klagerechts durch den Beschwerdeführer angesichts der Vielzahl seiner in jüngerer Vergangenheit gestellten Anträge gegen das nach Auffassung der Kammer auch in Verfahren nach § 119a StPO zu beachtende allgemeine Schikaneverbot verstieße. Die Kammer stellt in dem angefochtenen Beschluss darauf ab, der Beschwerdeführer handele nicht aus einem ernsthaften Interesse an den jeweils beantragten Gegenständen oder Maßnahmen, sondern - wie sich auch aus der Haftpost ergebe - in erster Linie, um die Justizvollzugsanstalt A. und nachfolgend auch die Kammer mit einer beinahe unüberschaubaren Flut von Anträgen zu beschäftigen und die Rechtspflege zu missbrauchen. Damit legt die Kammer ihrer Entscheidung eine nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG und § 119a StPO zu vereinbarende Rechtsansicht zugrunde. Subjektive Beweggründe und Absichten machen jedoch ein Rechtsschutzbegehren nicht unzulässig. Die Böswilligkeit des Antragstellers ist für sich allein kein hinreichender Grund für die Verweigerung des Rechtsschutzes, denn ein Rechtsschutzgesuch, das als solches zulässig ist, wird nicht dadurch unzulässig, dass sich der Antragsteller - subjektiv - von missbilligenswerten Beweggründen leiten lässt und lediglich Schaden stiften oder Ungelegenheiten bereiten will. Entscheidend ist vielmehr allein, ob das Rechtsschutzgesuch objektiv nur den Sinn haben kann, dem Gegner zu schaden oder das Gericht zu belästigen. Maßgebend für diese Beurteilung sind Antrag, Antragsbegründung und die Umstände des Falles (so ausdrücklich für den Fall des § 109 Abs. 2 StVollzG Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 06.03.1979, 3 Ws 9-25, zitiert nach [...]).

Nach diesen Maßstäben kann vorliegend (noch) nicht festgestellt werden, dass die Ausübung des Beschwerderechts bereits unzulässig ist, weil sie - objektiv - nur den Zweck haben könne, die Justizvollzugsanstalt oder nachfolgend das Gericht zu belästigen.

2.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 13 Abs. 2 UVollzG dürfen Untersuchungsgefangene ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten, wobei sie nur ihnen von der Anstalt überlassene oder mit deren Zustimmung überlassene Sachen in Gewahrsam haben dürfen. Nach § 13 Abs. 4 UVollzG darf das vorgenannte Recht aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden.

Die Justizvollzugsanstalt A. hat am 30.01.2013 die vom Beschwerdeführer unter dem 12.01.2013 beantragte Überlassung einer Topfpflanze zu...

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