Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 19 O 255/17)

 

Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19.12.2017 - 19 O 255/17 - wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur ordnungsgemäßen Entscheidung über die Frage, ob der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 13.12.2017 abgeholfen wird, an das Landgerichts Bonn zurückgegeben.

 

Gründe

Aus § 572 Abs. 1 ZPO ergibt sich die Befugnis und die damit korrespondierende Pflicht des erkennenden Gerichts, bei einer sofortigen Beschwerde zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel hin eine Abänderung der Entscheidung veranlasst ist, und diese Abänderung gegebenenfalls vorzunehmen. Die Entscheidung über die Nichtabhilfe stellt eine echte Sachentscheidung dar, welche deshalb - einschließlich ihrer tragenden Gründe - in den Gerichtsakten Ausdruck finden und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden muss. Das Gericht hat die Beschwerdegründe im Einzelnen zu prüfen und darzulegen, dass und aus welchen Gründen das Beschwerdevorbringen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigt. Hat der Beschwerdeführer eine Begründung angekündigt, ist diese abzuwarten (OLG Koblenz FamRZ 2008, 288; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 572 ZPO, Rdn. 8). Ein Verstoß gegen die vorstehenden Grundsätze verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zudem wird durch diese Verfahrensweise dem Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen, nicht Rechnung getragen. Das Beschwerdegericht kann deshalb in einem solchen Fall das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an die Ausgangsinstanz zurückgeben (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Köln, MDR 2009, 1409; Zöller/Heßler, a.a.O., § 572 ZPO, Rdn. 4; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 572 Rdn. 10).

Von dieser Möglichkeit macht der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch. Die Nichtabhilfeentscheidung vom 19.12.2017 enthält lediglich die formelhafte Begründung, "die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss (griffen) nicht durch". Sie ist mithin schon deshalb unzureichend, weil sie eine inhaltliche Befassung mit dem im Beschwerdeschriftsatz vom 13.12.2017 enthaltenen Vorbringen zur Leistungsfähigkeit der Beklagten vermissen lässt. Vor allem aber wäre aus den dargelegten Gründen die im Schriftsatz vom 13.12.2017 "binnen Wochenfrist" angekündigte weitere Beschwerdebegründung abzuwarten gewesen. Die abweichende Verfahrensweise des landgerichtlichen Einzelrichters hat zur Folge, dass er das umfangreiche Beschwerdevorbringen des Klägers in wesentlichen Teilen nicht zur Kenntnis nehmen - und dementsprechend auch nicht würdigen - konnte.

Ein solches Vorgehen findet entgegen der im Beschluss vom 19.12.2017 zum Ausdruck gebrachten Auffassung auch keine Stütze in § 572 Abs. 1 S. 1 2. Hs. ZPO. Dies gilt bereits deshalb, weil der dort verwendete Begriff "unverzüglich" nicht "sofort" bedeutet und sich zudem nicht auf die Abhilfeentscheidung selbst, sondern auf die anschließende Vorlage an das Beschwerdegericht bezieht (vgl. etwa Thomas/Putzo/ Reichold, a.a.O., § 572 Rdn. 9). Unabhängig davon hätte ein Zuwarten bis zum Eingang der kurzfristig für den 20.12.2017(einen Tag nach Beschlussfassung über die Nichtabhilfe) angekündigten - und an diesem Tage auch eingegangenen - weiteren Beschwerdebegründung erkennbar nicht zu einer unangemessenen Verzögerung geführt. Dies wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass die vom Kläger angekündigte weitere Begründung im Schriftsatz vom 20.12.2012 tatsächlich noch vor Übersendung der Akte an das Beschwerdegericht beim Landgericht eingegangen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12334855

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