Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung. Scheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres. Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Scheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres kann nur bei einer unzumutbaren Härte für den Antragsteller, an dem formellen Eheband bis zum Ablauf des Trennungsjahres festzuhalten, erfolgen.

2. Zu den Voraussetzungen für ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung.

 

Normenkette

BGB § 1565 Abs. 1, § 1567 Abs. 1 S. 2, § 1565 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 03.09.2012; Aktenzeichen 407 F 150/12)

 

Tenor

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Beschwerde gegen den von dem AG - Familiengericht - Bonn am 3.9.2012 erlassenen Beschluss - 407 F 150/12 - ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Für den Antragsteller besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8.1.2013.

 

Gründe

I. Mit bei dem AG am 8.5.2012 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag betreibt der Antragsteller die Scheidung der von den Beteiligten am 6.5.1994 geschlossenen Ehe.

Ein Scheitern der Ehe hat der Antragsteller zunächst auf die Vermutung des § 1566 BGB Abs. 1 gestützt und hierzu vortragen lassen, die Ehe sei am Ende, da die Antragsgegnerin (spätestens) Ende 2010 eine andere feste Beziehung und auch er seit Mai 2012 ebenfalls eine neue Beziehung habe; die Antragsgegnerin habe offen erklärt, sie liebe ihren Mann nicht mehr und wolle nur noch bei den Kindern bleiben; es fänden keinerlei gemeinsamen Aktivitäten mehr statt und die Antragsgegnerin komme ihren Haushaltspflichten nicht mehr nach; zudem habe die Antragsgegnerin ihn vor den beiden Kindern und Fremden gedemütigt und für eine Trennung reiche es aus, wenn man im Schlafzimmer nebeneinander liege, weil sonst das Wohnzimmer seine Funktion verlöre.

Bei seiner persönlichen Anhörung in der nicht öffentlichen Sitzung vor dem AG am 3.9.2012 hat der Antragsteller zu den häuslichen Verhältnissen im Einzelnen befragt sinngemäß erklärt, die Antragsgegnerin wasche und bügele nach wie vor im Wesentlichen allein; entsprechendes gelte hinsichtlich der Bestückung des gemeinsam genutzten Kühlschranks; seine Nächte verbringe er im Wesentlichen im gemeinsamen Ehebett, in dem auch die Antragsgegnerin schlafe; gemeinsame Unternehmungen habe es schon lange nicht mehr gegeben.

Vorsorglich hat er sich für den Fall, dass das Gericht nicht von der Wahrung einer einjährigen Trennung ausgehen sollte, auf die Zerrüttung der Ehe aus den dargelegten Gründen wie auch unter Hinweis auf seine schwere Erkrankung berufen.

Die Antragsgegnerin, die beantragt hat, den Scheidungsantrag zurückzuweisen, hat behauptet, die Beteiligten lebten nicht voneinander getrennt und ein Fall unzumutbarer Härte liege ihres Erachtens ebenfalls nicht vor, da die Erkrankung des Antragstellers nicht zur Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Ehe führe.

Mit dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das AG den Scheidungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass von einer Trennung der Eheleute auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Anhörung des Antragstellers nicht ausgegangen werden könne und auch ein Fall unzumutbarer Härte nicht gegeben sei.

Gegen diesen ihm zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 10.9.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit bei dem AG am 24.9.2012 eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom 21.9.2012 Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung führt er aus, am Tag seines zwischenzeitlichen - unstreitigen - Auszugs aus der ehelichen Wohnung am 15.10.2012 habe die Antragsgegnerin ihn verbunden mit dem Vorwurf, er nehme Geschirr von ihr mit, geschlagen. Seitdem rufe sie unberechtigterweise immer wieder bei ihm an, er solle für sie und den älteren Sohn O Lebensmittel einkaufen. Er meint, das AG habe den Fortbestand der häuslichen Gemeinschaft zu Unrecht festgestellt. Bei der Betrachtung der Schlafverhältnisse habe das AG übersehen, dass die Kinder das Wohnzimmer verloren hätten, wenn er seine Schlafstätte in der Wohnung gesucht hätte; es könne seines Erachtens nicht sein, dass er als betrogener Ehemann ins Wohnzimmer ausweichen und der Ehefrau das Schlafzimmer überlassen müsse, um geschieden werden zu können, erst recht in Anbetracht seiner gesundheitlichen Zustandes. Bezogen auf das Waschen und Bügeln habe das AG auch nicht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin auch die Schmutzwäsche ihres Liebhabers versorge, ferner, dass sich die Kinder ohnehin selbst versorgt hätten und die Antragsgegnerin nicht koche. Entsprechendes gelte, was die Angelegenheiten der Kinder, z.B. die Verwaltung des von diesen ererbten und von den Eheleuten in das gemeinsame Miethaus in der S in C investierten Geldes anbetreffe, die die Antragsgegnerin allein veranstalte.

Er beanstandet ferner, dass die Antragsgegnerin im Termin nicht befragt worden ist, ob sie ihren Mann noch liebe und wie sie sich das mit ihrem Freund weiter vorstelle; ihr bisheriges Verhalten lasse nur den Schluss zu, dass sie selbst ni...

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