Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nachbarschaftsbebauung und Zustimmungserfordernis des Eigentümer

 

Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 204 II 249/94)

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 195/94)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 T 195/94 – vom 9.3.1995 wird diese Entscheidung abgeändert und die Beschwerde der Antragsgegner vom 31.10.1994 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 10.10.1994 zurückgewiesen. Die Antragsgegner haben die gerichtlichen Kosten und Auslagen für alle Instanzen zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die Verfahrensbeteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Köln, die am … eine Eigentümerversammlung abhielt. Die Verwalterin hatte dazu unter dem … eingeladen. Zum Tagesordnungspunkt „Nachbarschaftsbebauung” wurde der folgende Beschluß gefaßt:

„Die Wohnungseigentumergemeinschaft … gibt die Angrenzerzustimmung zu der Bebauung des Grundstücks … unter folgenden Voraussetzungen zu:

I:

Der Wohnungseigentümergemeinschaft … dürfen keine Kosten entstehen durch ggf. entstehenden Schaden an deren Objekt Durch die Bauherrn … und auf deren Kosten wird durch einen vereidigten Sachverständigen oder Gutachter eine Begehung des Hauses … und der Wohnungen durchgeführt, wobei die zur Zeit bestellenden Mangel vor Baubeginn festgehalten werden Durch denselben Gutachter wird alsdann nach Fertigstellung des Objektes … ebenfalls eine Abschlußbegehung durchgeführt und die eventuell entstandenen Schaden festgehalten die dann ordnungsgemäß durch die Bauherrn … auf deren Kosten wieder beseitigt werden. Der Gutachter sollte sofern wahrend der Bauzeit Mangel entstehen diese aufgrund Mitteilung der Verwaltung … diese festhalten.

II:

Ein von den Eigentümern … vorgesehener und vom Denkmalschutz genehmigter Balkonaustritt aus dem rückseitigen Wohnzimmer kann gemäß, Anlagen durchgeführt werden

III:

Die Unterkellerung des Lichtschachtes im Objekt …, unter dem hinteren Gaststättenraum darf zu einem späteren Zeitraum erfolgen Hierzu wird bereits jetzt der Architekt … seine Ausschachtungsunternehmen befragen und der Gemeinschaft ein Kostenangebot hereinreichen damit dieses noch möglicherweise bei Ausschachtung des Grundstücks … mit ausgeschachtet gemauert betoniert und eingebracht werden kann sowie bei einer Wohnungseigentümerversammlung der Gemeinschaft …, im September 1994 beschlossen werden kann. Die Kosten hierzu tragen die Eigentümer ….

IV:

Die Bauherren … bestätigen und genehmigen nachträglich sowie in Zukunft bzw auch deren Nachfolger eventuelle Dachaustritte zum Hause … hin.

V:

Die Bauherren bestätigen daß die Bauzeit nicht wesentlich langer als 1 Jahr dauert und an Werktagen bis max. 17.00 Uhr und an Wochenenden sowie Feiertagen nicht gearbeitet wird

VI:

Diese Bedingungen werden von den Bauherren bzw jetzt von den Eigentümern … dem Verwalter schriftlich bestätigt Sobald diese Bestätigung vorliegt wird die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft … erteilt.”

Bei der Abstimmung hatten die Antragsteller mit nein, die übrigen Beteiligten hatten mit ja gestimmt. Die Antragsteller haben diesen Beschluß beanstandet und im wesentlichen geltend gemacht, für die Beschlußfassung sei Einstimmigkeit erforderlich gewesen. Ein weiterer Fehler liege darin, daß jemand mit abgestimmt habe, ohne als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen zu sein. Mit Entscheidung vom … hat das Amtsgericht den vorbezeichneten Eigentümerbeschluß wegen der fehlenden Einstimmigkeit für ungültig erklärt. Dagegen haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Eigentümerbeschluß sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts noch keine interne Entscheidung über die im Wortlaut des Beschlußes angesprochenen baulichen Veränderungen. Der Beschluß befasse sich ausschließlich mit den Bedingungen, unter denen die Gemeinschaft bereit sei einer Bebauung des Nachbargrundstücks zuzustimmen. Mit Entscheidung vom 9.3.1995 ist das Landgericht dieser Argumentation gefolgt und hat den Antrag der Antragsteller abgewiesen. Diese verfolgen ihr Begehren mit der dagegen erhobenen Beschwerde weiter. Sie vertiefen das Vorbringen aus den Vorinstanzen und rügen ergänzend, daß zu der Versammlung vom … nicht ordnungsgemäß eingeladen worden ist, wenn in der Tagesordnung nur allgemein von „Nachbarschaftsbebauung” die Rede gewesen sei.

Das Rechtsmittel der Antragssteller ist zulässig. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet nach §§ 43 Abs. 1, 45 WEG, 27, 29 FGG die Rechtsbeschwerde statt, die hier form- und fristgerecht eingelegt wurde. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg, weil die Entscheidung der Vorinstanz auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, §§ 27 Abs. 2 FGG, 550 ZPO. Für den angefochtenen Beschluß vom … ist Einstimmigkeit erforderlich gewesen. Mit dieser Entscheidung hatte die Gemeinschaft zu beschließen, ob und mit welchen Bedingungen sie de...

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