Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 1. März 2000 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels

  • a)

    im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, und

  • b)

    im Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Gesamtstrafe sowie der Einzelstrafe wegen der Tat vom 26.02.1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben wird.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Siegburg hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt und ihm nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 200,00 DM zu zahlen. Die Berufung des Angeklagten ist durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. März 2000 "unter Aufrechterhaltung des Urteils im übrigen mit der Maßgabe verworfen (worden), dass der Angeklagte wegen eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt wird". Mit der Revision des Angeklagten wird die Aufhebung dieses Urteils beantragt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

II.

Das Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es in entsprechender Anwendung der §§ 353, 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGHSt 8, 191 [193] = NJW 1956, 32; BGHSt 10, 404 [405] = NJW 1957, 1845; BGH NJW 1964, 210 [212]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 354 Rdnr. 11 - 17; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 354 Rdnr. 12, 15; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 354 Rdnr. 30) zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs und im Rechtsfolgenausspruch gemäߧ§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteil unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt.

1.

Die auf umfassender Sachverhaltsaufklärung beruhenden Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines (tateinheitlich begangenen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäߧ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

Das Landgericht hat diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Angeklagte seinen Pkw zunächst auf der Fahrbahn der B.straße vor dem Garagenvorplatz des Wohnhauses der Zeugen E. , B. und R. anhielt und sich an den auf diesem Garagenhof stehenden Zeugen E. wandte, wobei sich eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihm und diesem Zeugen entwickelte. Danach setzte er den Pkw auf der B.straße in der Weise zurück, dass dieser mit der Fahrzeugfront auf den auf dem Garagenvorplatz stehenden Zeugen E. wies. Sofort nach dem Zurücksetzen fuhr er mit aufheulendem Motor und quietschenden Reifen mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit in gerader Linie gezielt auf den zurückweichenden Zeugen zu, den er dabei mit der Stoßstange an den Beinen erfasste und verletzte. In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Angeklagte sei von der öffentlichen Verkehrsfläche aus auf den sich außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes auf dem Garagenhof befindlichen Zeugen zugefahren und habe ihn dort verletzt. Diese Tathandlung habe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden, der "sozusagen als Ausgangsbasis für den Angriff genutzt" worden sei. Dies reiche für eine Bestrafung nach § 315 b StGB aus (so schon LG Bonn NStZ 1983, 223).

Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Zutreffend geht das Landgericht freilich davon aus, dass der Tatort sich außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befunden hat. Verkehrsflächen sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen (BGH NZV 1998, 418; OLG Düsseldorf NJW 1988, 922; BayObLG NJW 1983, 129). Nicht öffentlich ist hingegen eine Grundfläche, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen ist, daß die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Dies setzt voraus, daß der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. BGH VRS 12, 414 [415 f.][öffentlich: Zufahrtsstraße]; BGHSt 16, 7 [10 f.] = VRS 20, 453 [454] = VerkMitt 1961 Nr. 80 [nicht öffentlich: Bedienstetenparkplatz; öffentlich: Gaststättenparkplatz]; BGH VRS...

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