Verfahrensgang

AG Eschweiler (Aktenzeichen 11 F 289/15)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 29.12.2016 - 11 F 289/15 - wie folgt geändert:

Der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.701,31 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner wurden im heutigen Slowenien geboren. Sie besitzen sowohl die slowenische Staatsangehörigkeit als auch die deutsche Staatsangehörigkeit, die ausschließlich von der von ihren Eltern nach § 2 der Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains vom 14.10.1941 erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit abgeleitet ist.

Sie heirateten am 1.2.1964 in Slowenien. Nach der Eheschließung verzogen sie nach Deutschland, wo sie 19 Jahre lang arbeiteten und in der Deutschen Rentenversicherung Anwartschaften begründeten.

Im Juli 1984 kehrten sie nach Slowenien zurück und lebten dort mit der gemeinsamen Tochter in einem zuvor von ihnen errichteten Haus. Auf den Scheidungsantrag des Antragsgegners vom 30.9.1985 hin wurde die Ehe mit Urteil des Grundgerichts in Celje vom 25.11.1985 geschieden. Im Nachfolgenden setzten sich die Antragstellerin und der Antragsgegner vermögensrechtlich auseinander. Mittlerweile beziehen sie Altersrente. Sie erhalten auch eine Rente der Deutschen Rentenversicherung.

Auf den Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler mit Beschluss vom 29.12.2016 - 11 F 289/15 - nach deutschem Recht den Versorgungsausgleich durchgeführt und die inländischen Anrechte ausgeglichen. Zu Lasten der Antragstellerin sind im Wege der internen Teilung 2,2681 Entgeltpunkte auf das Rentenversicherungskonto des Antragsgegners und zu Lasten des Antragsgegners sind 12,3782 Entgeltpunkte auf das Rentenversicherungskonto der Antragstellerin übertragen worden. Wegen der Feststellungen des Amtsgerichts wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.

Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, dass die deutschen Gerichte für die Entscheidung international nicht zuständig und im Übrigen die gesamten Scheidungsfolgen bereits anlässlich der Ehescheidung geregelt worden seien. Nach dem slowenischen Recht gebe es keinen Versorgungsausgleich.

Die Antragstellerin hat den angefochtenen Beschluss verteidigt und ist den Behauptungen und Rechtsansichten des Antragsgegners im Einzelnen entgegen getreten.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die im Rechtsmittelverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 6.11.2017 (GA Bl. 285 ff.) darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragsgegners begründet sein dürfte. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin hat sich zu den Hinweisen nicht geäußert.

II. Die nach den §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler - vom 29.12.2016 hat in der Sache Erfolg.

Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren über das Rechtsmittel des Antragsgegners, weil das Amtsgericht diese Sache mündlich erörtert hat und von der erneuten Vornahme einer mündlichen Erörterung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Das Amtsgericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach § 102 FamFG bejaht. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 218 Ziffer 4 FamFG.

Jedoch liegen die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht vor, weil das Scheidungsstatut sich nach dem früheren jugoslawischen Recht richtet und dieses einen Versorgungsausgleich nicht kennt.

1. Zutreffend ist der Ansatzpunkt des Amtsgerichts, dass auf das Begehren der Antragstellerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit der vormaligen Ehegatten gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB das bis zum 31.8.1986 geltende internationale Privatrecht Anwendung findet, da das zwischen den Beteiligten anhängig gewesene Scheidungsverfahren vor dem 1.9.1986 abgeschlossen war. Die Anwendung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB in der Fassung vom 1.9.2009 kommt damit nicht in Betracht.

Die Beteiligten hatten 1964 in Slowenien als vormalige Teilrepublik Jugoslawiens die Ehe miteinander geschlossen. Sie besitzen sowohl die slowenische, vormalig jugoslawische, als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Scheidungsverfahren zwischen den Beteiligten war 1985 vor dem Grundgericht in Celje/Sozialistische Republik Slowenien rechtshängig und die Ehe wurde mit Urteil vom 25.11.1985, welches am selben Tag rechtskräftig gewo...

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