Entscheidungsstichwort (Thema)

"John Bello Story 2"

 

Leitsatz (amtlich)

Der am erstinstanzlichen Auskunftsverfahren gem. § 101 Abs. 2, 9 UrhG nicht beteiligte, vom Provider nach richterlicher Gestattung benannte Anschlussinhaber ist nicht berechtigt, den Gestattungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG anzufechten.

 

Normenkette

UrhG § 101 Abs. 2-3, 9; FGG § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 05.01.2009; Aktenzeichen 38 OH 42/08)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Köln vom 5.1.2009 - 38 OH 42/09 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Rechts, das im Oktober 2008 veröffentlichte Musikalbum "John Bello Story 2" des Sängers Kool Savas über dezentrale Computernetzwerke auszuwerten. Sie beantragte bei dem LG Köln, dem beteiligten Telekommunikationsunternehmen zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift der Kunden zu erteilen, die das Musikalbum zwischen dem 11.12. und 14.12.2008 über eine Computer-Tauschbörse unter einer der von der Beschwerdegegnerin ermittelten IP-Adressen öffentlich zugänglich gemacht hatten. Mit Beschluss vom 5.1.2009 hat das LG dem Antrag entsprochen. Nach erteilter Auskunft nahm die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit einem ihm am 23.3.2009 zugegangenen Schreiben, dem der Beschluss des LG in Kopie beigefügt war, wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch. Dieser bestreitet den Vorwurf. Mit am 4.4.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragt er Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittel der von ihm - vorbehaltlich der Bewilligung - eingelegten sofortigen Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des LG Köln vom 5.1.2009 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Er meint, der Beschluss greife in seine Grundrechte ein, weshalb ihm Rechtsschutz zu gewähren sei; er hätte nicht ergehen dürfen, weil keine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgelegen und der Beschluss die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen habe.

II. Dem Beschwerdeführer war die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 S. 1 ZPO). Denn ihm steht kein Beschwerderecht gegen die richterliche Anordnung zu, mit der der Beteiligten gestattet worden ist, die von der Beschwerdegegnerin begehrte Auskunft über Name und Anschrift des Inhabers eines von ihr eingerichteten Internet-Anschlusses wegen offensichtlich rechtsverletzender Nutzung des Anschlusses (§ 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 UrhG) unter Verwendung von Verkehrsdaten zu erteilen (§ 101 Abs. 9 UrhG).

Ein solches Recht des nach erteilter Auskunft als Verletzer in Anspruch genommenen Anschlussinhabers ergibt sich nicht aus der Bestimmung, dass gegen die Entscheidung des LG die sofortige Beschwerde zum OLG statthaft ist (§ 101 Abs. 9 S. 6 UrhG). Schon weil bei der fristgebundenen sofortigen Beschwerde der Lauf der Beschwerdefrist an die Zustellung der Entscheidung anknüpft (§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, §§ 22 Abs. 1 S. 2, 16 Abs. 2 S. 1 FGG; vgl. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO), liegt es fern, dass der Gesetzgeber hiermit auch dem Anschlussinhaber, der bei der Entscheidung über die Art der Auskunftserteilung dem Gericht wie dem Antragsteller naturgemäß noch unbekannt ist, ein eigenes Beschwerderecht einräumen wollte. Denn eine Zustellung (§§ 166 ff. ZPO) der richterlichen Anordnung an den Anschlussinhaber, dessen Identität (über seine nach § 185 ZPO unter Umständen entbehrliche Anschrift hinaus) durch die spätere Auskunft erst ermittelt werden soll, scheidet ersichtlich aus.

Aus der Verweisung (§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG) auf das Verfahren nach dem FGG, demnächst (ab dem 1.9.2009) dem FamFG (Art. 83 FGG-RG, BGBl. I 2586), folgt nichts anderes. Während im Zivilprozessrecht auf die (formale) Parteistellung abgestellt werden kann und am Verfahren der Vorinstanz unbeteiligte Dritte grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt sind (Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 567 Rz. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 567 Rz. 15; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 567 Rz. 19), stellt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allerdings die Regelung, dass das (materielle) Recht des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sein muss (§ 20 Abs. 1 FGG), die notwendige nähere Bestimmung der für die Anfechtung ausreichenden Beziehung zum Verfahrensgegenstand dar (vgl. Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 20 Rz. 1). Der Reformgesetzgeber, der mit seiner Definition des Beteiligtenbegriffs (§ 7 FamFG) sicherstellen wollte, dass allen materiell Betroffenen möglichst früh rechtliches Gehör gewährt und ihre Beteiligung nicht erst im Rechtsmittelzug geklärt wird (BT-Drucks. 16/6308, 165, 177), hat diese Regelung beibehalten (§ 59 Abs. 1 FamFG) und betont, dass es für die Beschwerdeberechtigung nicht auf die formale Beteiligung in der Vorinstanz ...

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