Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 05.07.2007; Aktenzeichen 84 O 61/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem Landgericht Köln unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 5.7.2007 sind von der Antragstellerin € 975,-- (in Worten: Euro neunhundertfünfundsiebzig) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.08.2007 an Rechtsanwältin Dr. K. gem. § 126 ZPO zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: € 492,70.

 

Gründe

I.

Im zugrundeliegenden Verfahren hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, durch die der Antragsgegnerin der Verkauf von Spielscheinen an Minderjährige untersagt werden sollte. Die Parteien haben das Verfahren am 13.06.2007 übereinstimmend für erledigt erklärt. Hierauf sind der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens durch Beschluss vom 5. Juli 2007 auferlegt worden.

Der Antragsgegnerin war für das Verfahren vor dem Landgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet worden. Unter dem 02.08.2007 beantragte diese Kostenfestsetzung. Ausgehend von einem Streitwert von 30.000,00 € begehrte sie den Ansatz einer Verfahrensgebühr (€ 985,40), einer Terminsgebühr (€ 909,60) sowie von Auslagen in Höhe von 20 €, insgesamt € 1.915,00. Unter Abzug der ausgezahlten Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von € 905,00 setzte der Rechtspfleger bei dem Landgericht mit Beschluss vom 22.10.2007 die außergerichtlichen Kosten antragsgemäß fest.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die unterbliebene Anrechnung einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14, Nr. 2400 VV-RVG in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG. Sie ist der Auffassung, auf die Verfahrensgebühr müsse eine 0,65-Geschäftsgebühr aus dem Wert von 30.000,00 € angerechnet werden. Es komme allein auf die Entstehung der Geschäftsgebühr an; dies sei erfolgt. Ein Beratungshilfeantrag sei nicht gestellt; ansonsten müsse die hälftige Anrechnung nach Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG erfolgen. Soweit die Antragsgegner-Vertreterin keine Gebühr von ihrer Mandantin fordere, gestehe sie den Tatbestand der standeswidrigen Gebührenunterschreitung nach § 49b BRAO zu.

Die Antragsgegnerin wendet ein, eine Geschäftsgebühr sei nicht entstanden; die Verfahrensbevollmächtigte habe diese nicht berechnen dürfen, da sie wegen ihrer Armut nicht geschuldet sei. Die Antragsgegnerin hätte eine Geschäftsgebühr auch nicht bezahlen können. Sie habe Anspruch auf Beratungshilfe gehabt. Auf Grund der Eile sei ein Berechtigungsschein nicht beantragt worden; man habe ihn auch deshalb nicht beantragt, weil er lediglich eine verschwindend geringe Beratungshilfegebühr eingebracht hätte.

Der Rechtspfleger beim Landgericht Köln hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren sei nur dann beachtlich, wenn die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die Geschäftsgebühr bereits erstattet habe oder aber die Geschäftsgebühr als materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch tituliert sei.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur geringen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG, vorliegend nicht in Betracht. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.01.2008 (VIII ZB 57/07) ausgeführt, für eine Anrechnung sei ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder beglichen sei. Für die Anrechnung ist hiernach entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Zu der Frage, ob in Fällen, in denen Beratungshilfe bewilligt werden könnte, eine "fiktive" Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen ist, verhält sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs indessen nicht. Bei sinngemäßer Anwendung der tragenden Gründe des genannten Beschlusses hat eine Anrechnung hier zu unterbleiben, denn ein Anspruch auf Erstattung einer Geschäftsgebühr gegenüber ihrer Mandantin ist der Verfahrensbevollmächtigten nicht entstanden. Zwar fällt eine Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts, Nr. 2300 VV RVG grundsätzlich ohne weiteres an, so dass sie nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gem. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen wäre. Nr. 2300 VV RVG findet vorliegend aber keine Anwendung, da andere Gebührenvorschriften Vorrang genießen. Das sind hier die Vorschriften der Beratungshilfe nach Abschnitt 5 (vgl. Gerold/Schmidt u.a. (Madert) Nr. 2300, 2301 Rz. 4).

D...

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