Leitsatz (amtlich)

Ob nach einer Messung mit dem Gerät Riegl 21 der auf dem Display angezeigte Messwert richtig abgelesen und korrekt in das Messprotokoll eingetragen worden ist, betrifft die richterliche Beweiswürdigung im Einzelfall.

 

Tenor

  • I.

    Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

  • II.

    Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

  • III.

    Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

 

Gründe

Im angefochtenen Urteil ist eine Geldbuße von (lediglich) 80,00 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildungdes materiellen Rechts zu ermöglichen oder - was vorliegend nicht gerügt worden ist - das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Sache wirft materiell-rechtlich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die Frage, ob nach einer Messung mit dem Gerät Riegl 21 der auf dem Display angezeigte Messwert richtig abgelesen und korrekt in das Messprotokoll eingetragen worden ist, betrifft die richterliche Beweiswürdigung im Einzelfall.

Dass die Übertragung des angezeigten Messwertes in das Protokoll generell nicht zuverlässig sein soll, wenn die das Messgerät bedienende Person diese Übertragung selbst vorgenommen hat, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3957572

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