Entscheidungsstichwort (Thema)

"Vertrauliche Geburt" nach §§ 25 ff. SchKG, Ruhen der elterliche Sorge nach § 1647a BGB und Wunsch der Kindesmutter auf Rückführung Ihres Kindes, das zwischenzeitlich in einer Pflegefamilie lebt

 

Leitsatz (amtlich)

In dem Beschwerdeverfahren ging es um eine "vertrauliche Geburt" nach §§ 25 ff. SchKG, dem Ruhen der elterliche Sorge nach § 1647a BGB und dem Wunsch der Kindesmutter auf Rückführung Ihres Kindes, das zwischenzeitlich in einer Pflegefamilie lebte. Das AG und das OLG haben die beantragten Maßnahmen nach § 1666 BGB abgelehnt.

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Verfahrensbeistands gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 23.01.2018 - 410 F 309/17 - wird zurückgewiesen.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Verfahrenswert: 5.000,- EUR

 

Gründe

I. Das verfahrensbetroffene Kind D E (das zunächst den Namen K L trug) ist am 22.07.2017 im Wege der "vertraulichen Geburt" gemäß §§ 25 ff. SchKG (Schwangerschaftskonfliktgesetz) in C zur Welt gekommen und unmittelbar nach der Geburt an die beteiligten Pflegeeltern übergeben worden. Die Mutter hatte im Sommer 2017 um die Möglichkeit einer solchen "vertraulichen Geburt" nachgesucht, weil sie seinerzeit Gefahr für Leib und Leben ihrer eigenen Person sowie des Kindes fürchtete.

Gemäß § 1647 a BGB ruhte die elterliche Sorge der Mutter, die das Kind nach § 25 SchKG "vertraulich" geboren hatte, und lebte wieder auf, als das Familiengericht festgestellt hat, dass sie die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hatte. Durch entsprechenden Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bonn vom 14.11.2017 ist festgestellt worden, dass die Mutter an der Ausübung der elterlichen Sorge nicht mehr gehindert ist.

Die Kindesmutter stammt aus Syrien und war nach ihren Angaben dort mit 16 Jahren mit ihrem damaligen Ehemann zwangsverheiratet worden. Mit ihm, den drei aus der Ehe hervorgegangenen Kindern sowie ihrem minderjährigen Bruder N sei sie im September 2015 nach Deutschland geflohen und habe sich dort von ihrem Ehemann getrennt. Zwei der drei Kinder aus der Ehe leben seither bei ihrem - inzwischen geschiedenen - Ehemann, eines wohnt bei ihr; Umgangskontakte funktionieren in beiden Richtungen regelmäßig.

Nach der Trennung, aber noch vor der Ehescheidung habe sie eine Beziehung mit Herrn E, dem Vater des Kindes, aufgenommen. Dass dieser verheiratet und Vater zweier Kinder sei, habe sie damals nicht gewusst. Herr E habe sie nach Kenntnis der Schwangerschaft zur Abtreibung gedrängt, doch sei es hierfür "zu spät" gewesen; sie habe ihn jedoch glauben lassen, sie habe abgetrieben. Seinerzeit lebte sie (unstreitig) mit ihrem minderjährigen Bruder N in einem Haushalt und hat nach ihrer Darstellung diesem wie ihrer gesamten sonstigen persönlichen Umgebung die Schwangerschaft verschwiegen. Sie gibt an, unter großen Schmerzen habe sie versucht, den Bauch "wegzubinden", damit niemand die Schwangerschaft wahrnehme. Sie habe panische Angst um sich und das Kind gehabt, weil sie Reaktionen ihrer Familie auf die außereheliche Schwangerschaft befürchtete.

Sie habe seinerzeit im Zusammenhang mit der Bitte um eine "vertraulichen Geburt" angegeben, einen "Ehrenmord" zu befürchten, wenn ihre Familie oder diejenige des damals getrenntlebenden Ehemannes oder auch diejenige des Kindesvaters bzw. seiner Ehefrau von der vor allen verheimlichten Schwangerschaft und Geburt erfahre, und daher die "vertrauliche Geburt" gewünscht, zu der es dann am 22.07.2017 kam.

Bereits Mitte August 2017 meldete sich jedoch eine Mitarbeiterin der Beratungsstelle Q - Frau N2 - bei dem zuständigen Jugendamt und teilte mit, die Mutter wolle das Kind doch wieder zu sich nehmen.

Mittlerweile hat sie den Kindesvater nach ihren Angaben "islamisch geheiratet"; eine schriftliche Bestätigung eines Imam bzw. Mullah hierüber liegt vor, ob diese nach islamischer Sicht formgerecht ist, erscheint nicht verlässlich geklärt. Der Kindesvater hat zudem die Vaterschaft - hier in Deutschland und formgerecht bei dem zuständigen Jugendamt - anerkannt. Er "bekennt" sich zu dem Kind; er hat gegenüber dem Jugendamt erklärt, er wolle Unterhalt leisten und auch Umgangskontakte mit dem Kind wahrnehmen.

Das Kind trägt inzwischen den Familiennamen des Vaters; eine formelle Namensänderung ist bereits erfolgt.

Die Kindesmutter gibt an, dadurch sei die ursprünglich aus ihrer Sicht bestehende "Schande" für ihre Familie durch die Geburt des außerehelichen Kindes vollständig beseitigt. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass sie mit dem Kindesvater nicht zusammenwohne, sondern dieser weiterhin bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen beiden Kindern lebe; wesentlich sei allein, dass sie islamisch verheiratet seien, er das Kind anerkannt habe, es seinen Namen trage und er sich zu dem Kind bekenne. Hinsichtlich ihrer Herkunftsfamilie gibt sie an, diese habe, wohl nicht zuletzt angesichts der inzwischen erfolgten "islamischen Heira...

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