Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen 410 F 309/16)

 

Tenor

I. Auf die Gehörsrüge der Kindesmutter wird der Beschluss des erkennenden Senats vom 11.10.2017 abgeändert und in Ergänzung der Ziffer 2 des Rechtsfolgenausspruchs in dem Beschluss des Senats vom 12.09.2017 nunmehr für die Umgangsbegleitung

die Einrichtung E

in der Trägerschaft der B Betriebsgesellschaft mbH,

B2 86, S,

bestellt.

II. Der Antrag der Kindesmutter, ihr für das Verfahren über ihre Gehörsrüge Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Beschluss des erkennenden Senats vom 12.09.2017 wird zu Ziffer 3. des Rechtsfolgenausspruchs wie folgt ergänzt:

Der Umgangspfleger übt seine Tätigkeit berufsmäßig aus.

 

Gründe

zu Ziffer I.:

Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Kindesmutter vom 11./23.10.2017 ist zulässig, insbesondere gemäß § 44 FamFG statthaft. Der Kindesmutter ist vor dem Erlass der von ihr angefochtenen Entscheidung vom 11.10.2017 nicht Gelegenheit gegeben worden ist, zu der Frage der Beauftragung des Umgangspflegers auch mit der Umgangsbegleitung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Der Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters vom 28.09.2017 enthält zwar eine entsprechenden Anregung. Der Akte kann indessen weder entnommen werden, dass diesem Doppel beigefügt und diese an die übrigen Beteiligten versandt worden sind, noch, dass die Verfahrensbevollmächtigte dieses Schreiben per Telefax unmittelbar an die übrigen Beteiligten übermittelte. Das an den Senat adressierte Schreiben des Umgangspflegers vom 06.10.2017, das dieser den Beteiligten unter Einschluss der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter unmittelbar per Telefax noch am selben Tag hat zukommen lassen, lässt zwar die Absprache von Umgangsterminen und speziell eines Umgangstermins in einem Raum seiner Kanzlei erkennen. Ob sich aus dessen Inhalt unter weiterer Berücksichtigung, dass dieser bis dahin einzig zum Umgangspfleger bestellt worden ist, zuverlässig entnehmen lässt, er sei bereit, auch die Umgangsbegleitung zu übernehmen, kann dahinstehen. Selbst unter Zugrundelegung eines entsprechenden Verständnisses konnte eine fundierte Stellungnahme der Kindesmutter bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses wenige Tage später nicht erwartet werden,

Die Gehörsrüge der Kindesmutter hat auch in der Sache Erfolg.

Allerdings beruht der Erfolg der Gehörsrüge der Kindesmutter nicht auf der von ihr erhobenen Einwendung, es sei nicht Aufgabe des Umgangspflegers, den Umgang auch zu begleiten. Das ist zwar richtig. Soweit sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Umgang zusätzlich zu begleiten ist, muss dies vielmehr gesondert angeordnet werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.09.2013 - 2 WF 125/13 - zitiert nach juris Rn. 25). Dabei kann es sich in vielen Fällen empfehlen, diese Aufgabe gesondert auf den Umgangspfleger zu übertragen, um das Kind nicht einer Vielzahl von Personen auszusetzen (Hennemann in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 1684 Rn. 63). Diesen grundsätzlichen rechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss gerecht. Die Bestellung eines freien Trägers der Jugendhilfe durch das Jugendamt ist zwar erstrebenswert, weil nach dem gegenwärtigen Recht eine Finanzierung der Kosten professioneller Umgangsbegleitung ausschließlich im Rahmen einer jugendhilferechtlichen Bewilligung durch das Jugendamt nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII erfolgen kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.08.2016 - 5 UF 167/16 - zitiert nach juris Rn. 11, Dürbeck, ZKJ 2015, 457 ff., hier zitiert nach juris). Der Aufforderung zur Benennung eines geeigneten Trägers der Jugendhilfe oder sonstigen für die Umgangsbegleitung bereiten und fähigen Person ist das Jugendamt entsprechend der Bereitschaftserklärung deren Vertreterin im Termin vom 05.09.2017 indessen nicht bis zur Entscheidung des Senats nachgekommen. Mit Schreiben vom 19.09.2017 hat das Jugendamt mitgeteilt, die von ihr unter der Trägerschaft der B stehende Einrichtung E habe in der kommenden Zeit keine Kapazitäten frei. Die richterliche Bitte vom 21.09.2017, ihre Bemühungen auf weitere Einrichtungen/Personen zu erstrecken, ist unbeantwortet geblieben. Für den Senat bestand nicht die Möglichkeit, das Jugendamt zu verpflichten, die Umgangsbegleitung selbst durchzuführen oder eine geeignet erscheinende Einrichtung/Person zu benennen (vgl. Dürbeck, a. a. O., 458). Der Senat verfügt nicht über weitergehende Recherchemöglichkeiten als das Jugendamt, so dass Amtsermittlungen gemäß § 24 FamFG mangels Erfolgsaussicht nicht veranlasst waren.

Allein der von der Kindesmutter angesprochene Kostenaspekt gibt indessen schon Veranlassung, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Bisher hat sich das Jugendamt nicht bereit erklärt, die durch eine Umgangsbegleitung durch den Umgangspfleger entstehenden Kosten für eine Umgangsbegleitung zu übernehmen. Einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach §§ 1684 Abs. 3 S. 6 BGB, 277 F...

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