Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung von Beschlußfassungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes"

 

Orientierungssatz

1. Ist unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" für eine Wohnungseigentümerversammlung ein Beschlußgegenstand angegeben und wird ein entsprechender Beschluß gefaßt, ist dieser im Falle der Anfechtung jedenfalls nicht für unwirksam zu erklären, sofern der Beschlußgegenstand hinreichend bestimmt bezeichnet war.

2. Sind dagegen unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" keine (gesonderten) Beschlußgegenstände angegeben und wird unter "Verschiedenes" ein Beschluß in der Eigentümerversammlung gefaßt, der erst in der Versammlung selbst formuliert worden ist, ist dieser nur ausnahmsweise nicht für unwirksam zu erklären. Ein solcher Beschluß behält nur dann Gültigkeit, wenn dem Wohnungseigentumsverwalter damit aufgegeben wird, gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern das durchzusetzen, wozu sie ohnehin verpflichtet sind.

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 2, § 45 Abs. 1; FGG §§ 27, 29

 

Fundstellen

Haufe-Index 538124

ZAP 1998, 374

ZMR 1998, 372

WuM 1998, 240

IPuR 1998, 43

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge