Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung von Beschlußfassungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes"
Orientierungssatz
1. Ist unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" für eine Wohnungseigentümerversammlung ein Beschlußgegenstand angegeben und wird ein entsprechender Beschluß gefaßt, ist dieser im Falle der Anfechtung jedenfalls nicht für unwirksam zu erklären, sofern der Beschlußgegenstand hinreichend bestimmt bezeichnet war.
2. Sind dagegen unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" keine (gesonderten) Beschlußgegenstände angegeben und wird unter "Verschiedenes" ein Beschluß in der Eigentümerversammlung gefaßt, der erst in der Versammlung selbst formuliert worden ist, ist dieser nur ausnahmsweise nicht für unwirksam zu erklären. Ein solcher Beschluß behält nur dann Gültigkeit, wenn dem Wohnungseigentumsverwalter damit aufgegeben wird, gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern das durchzusetzen, wozu sie ohnehin verpflichtet sind.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 2, § 45 Abs. 1; FGG §§ 27, 29
Fundstellen
Haufe-Index 538124 |
ZAP 1998, 374 |
ZMR 1998, 372 |
WuM 1998, 240 |
IPuR 1998, 43 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen