Tenor

Der als Beschwerde bezeichnete Antrag des Klägers zu 1), die Entscheidung der Direktorin des Amtsgerichts Euskirchen vom 12.04.2019 aufzuheben, durch die dem Antrag des Beklagten zu 1) auf Gewährung von Akteneinsicht stattgegeben worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mitte 2007 erhoben der Antragsteller und seine Ehefrau Klage gegen ihre Grundstücksnachbarn und beantragten, diese zu verpflichten, den Überbau zu beseitigen, der durch die Errichtung einer Garage unmittelbar an der Grundstücksgrenze entstanden sei. Das Verfahren wurde unter dem Az. 13 C 88/13 vor dem Amtsgericht Euskirchen geführt. Im Laufe des Verfahrens tauchten Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beklagten zu 1) auf, die sich aus einer psychiatrischen Untersuchung im Zusammenhang mit einem anderen Gerichtsverfahren ergeben hatten. Mit Beschluss vom 28.10.2008 unterbrach das AG Euskirchen das Verfahren wegen Prozessunfähigkeit des Beklagten zu 1) nach § 51 ZPO. Mit Beschluss vom 29.05.2013 bestellte das sachverständig beratene Gericht dem Beklagten zu 1) nach § 57 Abs. 1 ZPO einen Prozesspfleger, Rechtsanwalt A. Etwa drei Jahre später schlossen die Parteien des Verfahrens in Abwesenheit des Beklagten zu 1) unter Mitwirkung des Prozesspflegers am 01.06.2016 einen Vergleich, der den Rückbau einer Dachziegelreihe an der Garage der Beklagten vorsah; die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien hälftig aufgeteilt.

In der Folgezeit ging der Vergleich in die Vollstreckung. Unter dem 10.06.2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels, die ihm auch erteilt wurde. Mit Schreiben vom 13.06.2016 beantragte der Beklagte zu 1) Akteneinsicht und begründete dies damit, er sei von dem Verfahren in rechtswidriger Weise "ausgeschlossen" worden. In der Folgezeit entwickelte sich ein reger Schriftverkehr zwischen ihm und dem AG Euskirchen. Derweil wurde die Vollstreckung weitergeführt. Unter dem 22.09.2016 beantragte der Kläger zu 1) die Ermächtigung zur Ersatzvornahme. Auch hiermit war der Beklagte zu 1) nicht einverstanden. Schließlich konnten die im Vergleich geregelten Rückbauarbeiten am 22.05.2017 unter dem Schutz des Gerichtsvollziehers durch ein beauftragtes Fachunternehmen ausgeführt werden. In der Folgezeit wurden die entstandenen Kosten abgerechnet.

Knapp zwei Jahre später meldete der Beklagte zu 1) sich unter dem 21.01.2019 mit einem erneuten Akteneinsichtsgesuch im Hinblick auf die Verfahrensakten 13 C 88/13 sowie zahlreiche weiterer Verfahren. Seine Eingabe war durch zahlreiche wüste Beschimpfungen geprägt, die in der Quintessenz darauf hinauslaufen, sämtliche Richter hätten in verbrecherischer Absicht zu seinem Nachteil das Recht gebeugt.

Mit Schreiben vom 23.01.2019 teilte die zuständige Abteilungsrichterin für das Verfahren 13 C 88 / 13 dem Beklagten zu 1) mit, dass sein Anspruch auf Akteneinsicht sich nach dem Abschluss des Verfahrens nach § 299 Abs. 2 ZPO richte und er daher ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht darlegen und glaubhaft machen müsse. Gleichzeitig leitete sie die Anhörung der übrigen Beteiligten ein. Im Ergebnis stimmten weder die Beklagte zu 2) - die Ehefrau des Beklagten zu 1) - noch die Kläger dem Akteneinsichtsgesuch des Beklagten zu 1) zu.

Noch bevor eine gerichtliche Entscheidung hatte ergehen können, meldete sich der Beklagte zu 1) unter dem 27.01.2019 mit einer erneuten Eingabe; aus ihr ging hervor, dass er weiterhin Akteneinsicht begehrte. Den gerichtlichen Hinweis auf § 299 Abs. 2 ZPO vermochte der Beklagte zu 1) offensichtlich nicht rechtlich einzuordnen, er fühlte sich "veralbert", sprach von erneuten Rechtsbeugungen, kündigte Strafanträge an und legte Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Unter dem 29.01.2019 leitete die Direktorin des Amtsgerichts die Eingabe an den zuständigen Dezernenten des Amtsgerichts weiter. Dieser wiederum leitete am 31.01.2019 das Anhörungsverfahren nach § 299 Abs. 2 ZPO ein - zunächst im Hinblick auf die weiteren Verfahren. In diesem Zusammenhang meldete sich unter dem 07.02.2019 der Kläger zu 1) und erklärte, er sei mit einer Akteneinsicht durch den Beklagten zu 1) nicht einverstanden. Nähere Gründe dafür, warum die Akteneinsicht seinem Interesse widerspreche, trug er nicht vor. Unter dem 06.03.2019 gab die Direktorin des Amtsgerichts dem Akteneinsichtsgesuch im Hinblick auf drei andere Verfahren teilweise statt - jeweils soweit die übrigen Beteiligten keine Einwände gegen die Akteneinsicht erhoben hatten.

Am 21.03.2019 wurde das Anhörungsverfahren im Hinblick auf die Verfahrensakten 13 C 88/13 eingeleitet, nachdem die Verfahrensakten vom Landgericht Bonn an das Amtsgericht Euskirchen zurückgelangt waren. In diesem Zusammenhang teilte der zuständige Dezernent des Amtsgerichts Euskirchen allen Beteiligten mit, es sei mit Blick auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge