Leitsatz (amtlich)

1. Der Insovenzverwalter hat vor Ausübung der von ihm gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO unverzüglich auszuübenden Wahl eine nach den gesamten Umständen angemessene Frist, um die für eine sinnvolle Wahlausübung erforderlichen Feststellungen und Abstimmungen vornehmen zu können.

2. Der Gläubiger kann trotz Andauerns dieser Prüfungsphase gemäß § 112 InsO den vom Schuldner als Leasingnehmer abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen, wenn der Verwalter mit entsprechenden Mietzinszahlungen nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug gerät. § 112 InsO überspielt dann den Schwebezustand des § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO.

 

Normenkette

InsO §§ 103, 107, 112; ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 83 O 78/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 15.11.2002 – 83 O 78/02 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die klagende Gläubigerin hat dem Schuldner für seinen Gewerbebetrieb drei Fahrzeuge verleast. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 3.4.2002 gestellt, die Eröffnung erfolgte am 1.6.202. Die Klägerin forderte den beklagten Insolvenzverwalter unter dem 13.6.2002 zur Ausübung seines Wahlrechts nach § 103 InsO bis 21.6.2002 auf, was dieser unter Berufung auf den erst am 3.9.2002 stattfindenden Berichtstermin (§ 156 InsO) ablehnte. Die unbestritten zu bestimmten Kalendertagen fälligen Leasingmonatsraten wurden seit Antrag auf Verfahrenseröffnung sämtlich nicht mehr bezahlt. Unter Berufung hierauf kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 10.7.2002 die Verträge fristlos und verlangte die Wagen heraus. Nachdem der Beklagte dies abgelehnt hatte, wurde am 14.8.2002 die Herausgabeklage zugestellt. Der Beklagte gab nach Durchführung des Berichtstermins vom 3.9.2002 die Fahrzeuge unverzüglich frei, woraufhin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

Das LG hat dem Beklagten gemäß § 91a ZPO die Kosten auferlegt, da er alsbald nach Aufforderung vom 13.6.2002 sich zu seinem Wahlrecht gemäß § 103 InsO habe erklären müssen.

Der Beklagte führt dagegen sofortige Beschwerde, da er meint, § 107 Abs. 2 InsO habe ihm in entsprechender Anwendung ein Abwarten bis nach dem Berichtstermin gestattet. Das LG hat § 107 InsO nicht für anwendbar gesehen und nicht abgeholfen.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Denn die Kammer hat dem Beklagten die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreit im Ergebnis nach § 91a ZPO zu Recht allein zugewiesen.

Die Klage nämlich war bis zur Erledigung durch Herausgabe der Leasingfahrzeuge am 16.9.2002 begründet.

Der Senat vermag sich insoweit allerdings nicht der Auffassung des LG anzuschließen, der Beklagte habe mit der verlangten Entscheidung über sein Wahlrecht gemäß § 103 InsO nicht bis nach dem Berichtstermin am 3.9.2002 warten dürfen. Denn der zur Ausübung des Wahlrechts aufgeforderte Verwalter muss sich nur unverzüglich erklären, nicht aber sofort. Ihm steht nach allgemeiner Auffassung stets eine nach den Umständen angemessene Frist zur Klärung der Voraussetzungen für die durchdachte Ausübung der Wahl zur Verfügung. Speziell dann, wenn die Weiterführung der Verträge nur bei einer Fortführung des Betriebs wirtschaftlich sinnvoll ist, wird ihm für den Regelfall bereits aus allgemeinen Überlegungen gestattet, mit der Wahlrechtsdurchführung bis nach dem Berichtstermin zu warten, um dort die nötige Abklärung herbeiführen zu können. Insoweit handelt es sich nicht um eine Analogie zu § 107 InsO, sondern um die Ausformung eines allgemeinen Prinzips, das bei der Festlegung, was unverschuldetes Zögern ist, die gesamten Umstände heranzieht. Der Gläubiger kann diese Spanne nicht durch einseitige Fristvorgaben verkürzen (vergl. Nerlich/Römermann, § 103 InsO Rz. 45; Eckert in MünchKomm, § 108 InsO Rz. 140; Kübler/Prütting/Tintelnot, § 103 InsO Rz. 71, jeweils m.w.N.). Solange die ihm zustehende Überlegungsfrist andauert, besteht ein Schwebezustand, in dem der Verwalter dem Herausgabeverlangen grundsätzlich wirksam durch Verweis auf die noch ausstehende Entscheidung entgegentreten kann (vgl. Eckert in MünchKomm, § 108 InsO Rz. 138).

Das Recht zur Einbehaltung der Fahrzeuge war aber aufgrund der fristlosen Kündigung von Klägerseite mit Schreiben vom 10.7.2002 erloschen. Diese war wirksam und hat den Beklagten zur Freigabe verpflichtet.

Denn das Andauern der dem Verwalter für seine Wahl nach § 103 InsO zustehenden Prüfungsfrist bedeutet nicht, dass der Gläubiger bis zu deren Ende dem Verwalter die Miet- oder Leasingsache ohne Zahlungen überlassen müsste. Seine Gläubigerinteressen werden von § 112 InsO bedacht, der auch für bewegliches Mietgut und für Leasingfälle gilt (vgl. Braun, § 112 InsO Rz. 3 und 12). Der Gläubiger als Vermieter kann nach der Regelung des § 112 InsO zwar nicht mehr wegen Rückständen aus der Zeit vor Beantragung des Insolvenzverfahrens kündigen, sehr wohl aber nach h. A. wegen der danach aufgelaufenen...

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