Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung wegen unvertretbarer Handlung: Erledigung des Verfahrens infolge Tod des Schuldners

 

Leitsatz (redaktionell)

Zwar wird grundsätzlich beim Tod des Schuldners eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortgesetzt, so dass es nicht der Titelumschreibung bedarf. Dies gilt aber nicht, wenn es um die Vollstreckung wegen einer unvertretbaren Handlung geht. Durch den Tod des Schuldners erledigt sich das eingeleitete Vollstreckunsverfahren.

 

Normenkette

ZPO § 779

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 12.10.1998; Aktenzeichen 28 O 88/96 SH I)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 12.10.1998 – 28 O 88/96 SH I – wird festgestellt:

Der Antrag des Gläubigers vom 05.06.1998 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist durch den Tod des Schuldners W. Wi. erledigt.

Die Kosten von Antrag und Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Der verstorbene Schuldner ist zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung (Herausmessung einer bestimmten Grundstücksteilfläche und deren Übertragung auf den Gläubiger) verurteilt. Da er dem nicht nachkam, ist durch den streitigen Beschluss Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt worden.

Der Schuldner legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Danach verstarb der Schuldner und wurde unbestritten von Frau E. Wi. beerbt. Der Titel ist nicht umgeschrieben.

Die Schuldnerin hält die Beschwerde aufrecht, der Gläubiger begehrt deren Zurückweisung, hilfsweise erklärt er das Verfahren für erledigt.

Es war auf den hilfsweisen Antrag des Gläubigers die Erledigung festzustellen.

Zwar wird grundsätzlich beim Tod des Schuldners eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortgesetzt, so dass es nicht der Teitelumschreibung bedarf (§ 779 ZPO; vergl. MüKo-Schmidt, R 1 zu § 779 ZPO).

Dies gilt aber nicht, wenn es um die Vollstreckung wegen einer unvertretbaren Handlung geht. Nach h. M. (vergl. Wieczorek, ZPO, 3. Aufl. R 5 zu § 779 ZPO; Schuschke-Walker, R 1 zu § 779 ZPO) erledigt sich da durch den Tod des Schuldners das eingeleitete Vollstreckungsverfahren.

Dem schließt der Senat sich an, da der Beeinflussung des Willens durch Zwangsgeld zu unvertretbarer Handlung ein personales Element innewohnt, das es erforderlich macht, den Erben nach Titelumschreibung erneut eigenständig in der Vollstreckung in Anspruch zu nehmen.

Da der Gläubiger seinen Antrag in erster Linie weiterverfolgt und nur hilfsweise die Erledigung anerkennt, der Schuldner wiederum sich der Erledigung – des zuvor bedenkenfreien Antrages – nicht anschließt, waren die Kosten gemäß § 92 ZPO gegeneinander aufzuheben.

Beschwerdewert: 10.000,00 DM

 

Unterschriften

Dr. Jährig, Dr. Diederichs, Dichter

 

Fundstellen

Haufe-Index 975357

InVo 2002, 346

OLGR Köln 2002, 188

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