Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen 15 O 260/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen IX ZR 12/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.6.2007 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus Anwaltshaftung und Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf Schadensersatz in Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 54-60 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hafte nicht nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung bzw. gem. § 280 Abs. 1 BGB n.F. in Verbindung mit dem Anwaltsvertrag, da die Klägerin eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Beklagten nicht schlüssig vorgetragen habe. Zum Zeitpunkt der vom Beklagten wahrgenommenen Terminsvertretung am 17.5.2002 seien die Auskunfts- und Provisionsanspruche für Dezember 1997 schon verjährt gewesen.

Auch eine Haftung nach § 8 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 130 HGB komme nach § 8 Abs. 2 PartGG nicht in Betracht. Neu in die Gesellschaft eintretende Partner hafteten nur, wenn der neu Eintretende in die Erbringung oder Überwachung der Leistung eingeschaltet werde und der zur Haftung führende Fehler erst während seiner Mitwirkung begangen werde. Für schon in der Vergangenheit liegende Bearbeitungsfehler hafte der neu eintretende Partner unter keinen Umständen. Der Beklagte sei zu einem Zeitpunkt beigetreten, zu dem der haftungsbegründende Fehler bereits begangen gewesen sei. Er sei daher einem Partner gleichzustellen, der lediglich mit Bearbeitungsbeiträgen von untergeordneter Bedeutung befasst war. Denn er habe keinen Einfluss mehr auf die Bearbeitung des Mandates nehmen und den Fehler nicht verhindern können.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin im Wege der Berufung.

Sie führt aus, dem Gesetzestext sei nicht zu entnehmen, dass der nach § 8 Abs. 2 PartGG in Anspruch genommene Partner den Fehler selbst begangen oder aber zu dem Zeitpunkt, zu dem der Fehler begangen wurde, mit der Bearbeitung des Auftrages befasst gewesen sein müsse. Vielmehr komme es für die Außenhaftung lediglich darauf an, dass der in Anspruch genommene Partner mit der Bearbeitung des Mandates befasst gewesen sei. Dies sei weit auszulegen, weil der Auftraggeber einer Partnerschaftsgesellschaft die Betriebsabläufe innerhalb der Gesellschaft im Normalfall nicht wahrnehmen und daher nicht sagen könne, wer die "gefährlichen" Beiträge geleistet habe.

Das LG lege den Begriff des "Auftrags" zu eng aus. Der Partnerschaftsgesellschaft Dr. C., M. und Kollegen sei der Auftrag bereits unstreitig 1999 erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagte noch Partner gewesen. Er könne nicht seiner Haftungsverantwortlichkeit dadurch entgehen, dass er für einen kurzen Zwischenraum seine Gesellschafterstellung aufgebe.

Nicht jeder Beitrag, der nicht zu einem Fehler geführt habe, sei unwesentlich. Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 PartGG spreche nicht von Kausalität, sondern von einem Befasstsein mit der Bearbeitung des Auftrages. Maßgeblich sei also nur die Wertigkeit des individuellen Bearbeitungsbeitrags im Rahmen der Bearbeitung des Auftrages insgesamt. Es sei nicht zu prüfen, inwieweit der Bearbeitungsbeitrag im Zusammenhang mit dem begangenen beruflichen Fehler stehe. Bei der Abfassung von Schriftsätzen und der Wahrnehmung von Gerichtsterminen handele es sich daher nicht um Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung. Es hafte damit auch derjenige Partner, der selbst nicht fehlerhaft gehandelt habe.

Nicht sachgerecht und mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar sei es, das Tatbestandsmerkmal des Bearbeitungsbeitrags von untergeordneter Bedeutung auf alle Bearbeitungsbeiträge zu erstrecken, die nach dem den Schaden auslösenden Fehler erbracht wurden. Gerade die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung im Rahmen des erteilten Auftrages löse die Terminsgebühr aus und stehe ganz eindeutig gegen eine Einordnung der Tätigkeit als Bearbeitungsbeitrag von untergeordneter Bedeutung.

Im Übrigen komme vorliegend hinzu, dass sich der Beklagte die vorangegangene Bearbeitung des Mandates dadurch zu Eigen gemacht habe, dass er die in der Klageschrift angekündigten Anträge ohne Herausnahme der für den Monat Dezember 1997 geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt habe. Er habe damit dokumentiert, einen wesentlichen Bearbeitungsbeitrag innerhalb des vom Umfang her gleich groß gehaltenen Mandates leisten zu wollen.

Die Klägerin beantragt,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen;

2. hilfsweise das angefochtene Urteil abzuändern und entsprechend den erstinstanzlich gestellten Schlussanträgen zu erk...

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