Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 10.07.2007; Aktenzeichen 6 O 312/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.12.2009; Aktenzeichen XI ZR 181/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.7.2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Mainz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160.187,75 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen lastenfreie Übereignung des im Wohnungsgrundbuch von B.-M. Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Grundbesitzes, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von B.-M ... Blatt ... gemäß vorstehendem Absatz im Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 5,9 % die Beklagte zu 94,1 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Bürgschaft geltend, die die Beklagte ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung von einem Bauträger gewährt hatte.

Der Kläger kaufte von der Firma S.S.B.- und B. GmbH & Co. I. KG (im Folgenden: S. oder Insolvenzschuldnerin) eine Eigentumswohnung in der noch zu errichtenden Wohnungseigentumsanlage "C.P." in B. Es handelte sich um die Eigentumswohnung Nr. ... laut Teilungserklärung (... laut Aufteilungsplan), für die ein Kaufpreis von 273.800 DM vereinbart wurde, und zwar nach Maßgabe eines notariellen Kaufangebotes vom 20.12.2005 (Bl. 23 ff. GA), das von der S. angenommen wurde (Bl. 40 ff. GA). In dem Vertrag ist die Gestellung einer Bürgschaft durch die Bauträgerin vorgesehen, die in der Folge die Beklagte übernahm (Bl. 43 GA). Am 28.12.1995 zahlte der Kläger den Kaufpreis an die S.

Bis zum vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin, dem 31.12.1996, war das Objekt nicht fertiggestellt. Ungeachtet notarieller Mitteilungen vom Sommer/Herbst 1998, dass die vertraglichen Voraussetzungen für die Rückgabe der Bürgschaft vorlägen (Bl. 169, 165, 163 GA sowie Anlage B5), verweigerte der Kläger die Rückgabe der Bürgschaft.

Am 5.9.1998 beschloss die Eigentümerversammlung, der S. eine vierwöchige Frist zur Beseitigung sämtlicher bekannter Mängel des Gemeinschaftseigentums zu setzen. Mehrere Sachverständige besichtigten das Objekt, so am 28.6.1999 der Sachverständige R. - die Beklagte macht geltend, bei diesem Termin habe eine Abnahme stattgefunden - sowie auf Veranlassung der Wohnungseigentümergemeinschaft die Sachverständigen S., K. und M.

Am 18.7.2002 wurde über das Vermögen der S. das Insolvenzverfahren eröffnet. Einen Vorschussanspruch auf die Mängelbeseitigungskosten i.H.v. über 2,8 Mio. EUR meldete der Kläger am 16.2.2004 zur Insolvenztabelle an (Bl. 97 GA). Am 11.5.2005 forderte der Kläger den Insolvenzverwalter der S. zur vertragsgemäßen Herstellung des Gemeinschaftseigentums bis 10.7.2005 auf; nach fruchtlosem Fristablauf werde er die Annahme der geschuldeten Leistung ablehnen (Bl. 61 GA). Am 22.12.2005 erklärte der Kläger die Wandlung des Bauträgervertrages und meldete er eine Forderung aus dem Rückgewährschuldverhältnis i.H.v. 160.187,75 EUR zur Insolvenztabelle an. Mit Schriftsatz vom 29.12.2005 erhob er Klage im vorliegenden Verfahren.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt von der Beklagten Rückzahlung des an die Insolvenzschuldnerin gezahlten Kaufpreises von 160.187,75 EUR nebst Zinsen begehrt. Hilfsweise hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen lastenfreie Übereignung der Wohnung an die Beklagte begehrt, zudem Feststellung, dass die lastenfreie Übereignung zu erfolgen hat Zug um Zug gegen Zahlung von Verwendungsersatz, Zinsen und ersparten Zinsen abzgl. gezogener Nutzungen, sowie Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten.

Mit Urteil vom 10.7.2007 hat das LG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Bürgschaft sei verjährt. Sie unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB n.F., die am 1.1.2002 zu laufen begonnen habe und dementsprechend durch die Klage nicht mehr habe gehemmt werden können. Die Verjährung beginne bereits mit Fälligkeit der Hauptforderung, nicht erst mit Inanspruchnahme des Bürgen zu laufen, weil es sonst der Gläubiger in der Hand habe, nach Gutdünken den Verjährungsbeginn hinauszuzögern.

Hiergegen wendet...

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