Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 16.10.2007; Aktenzeichen 10 HK. O 18/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.12.2009; Aktenzeichen IX ZR 1/09)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des LG Mainz vom 16.10.2007 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 48/100, die Beklagte zu 52/100.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 56/100, die Beklagte 44/100.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein Factoringunternehmen, beansprucht aus abgetretenem Recht seitens der insolvent gewordenen Firma S.-Fahrräder GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) Kaufpreisforderungen der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte aus Lieferungen von Fahrrädern gemäß den in der Anlage K 6 aufgelisteten Rechnungen aus dem dritten und vierten Quartal 2003 i.H.v. ursprünglich 966.865,17 EUR und nach Teilklagerücknahme im Laufe des Rechtsstreits (GA 317) i.H.v. zuletzt 794.652,24 EUR nebst Zinsen.

Die Insolvenzschuldnerin fertigte und montierte Fahrräder. Aufgrund des zwischen ihr und der für die Einkaufsanschlussbetriebe der M.-Gruppe handelnden M. M.. Einkauf GmbH (im Folgenden: M..; heutige Firmierung: MG.) geschlossenen Einkaufsvertrages vom 27.12.1993 (Anlage K 1) nebst Nachträgen und Konditionsverträgen (Anlage K 2 bis K 4) war die Insolvenzschuldnerin verpflichtet, die Beklagte und weitere Einkaufsanschlussbetriebe mit Fahrrädern zu vereinbarten Preisen und vereinbarten Konditionen zu beliefern. In dem Einkaufsvertrag war u.a. ein Abtretungsverbot vereinbart. Die Insolvenzschuldnerin belieferte die Beklagte (und weitere Einkaufsanschlussbetriebe) bis zum vierten Quartal des Jahres 2003 mit Fahrrädern. Mit Beschluss des AG Münster vom 1.12.2003 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet worden (Anlage B 2); vorläufige Anordnungen zur Sicherung der Insolvenzmasse - u.a. ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters - waren bereits zuvor mit Beschluss vom 12.11.2003 getroffen worden (Anlage B 1).

Mit der Klägerin hatte die Insolvenzschuldnerin unter dem Datum vom 25.10.2001/30.10.2001 einen Factoring-Vertrag geschlossen (Anlage K 5), der u.a. eine Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin zum Angebot über den Forderungskauf für alle nach Abschluss des Factoring-Vertrages entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen gegen die Abnehmer sowie eine aufschiebend bedingte Vorausabtretung zugunsten der Klägerin für die zum Kauf angebotenen Forderungen aus Warenlieferungen enthielt (§ 5 Factoring-Vertrag). Die Klägerin kaufte in der Folgezeit die fakturierten Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte an, u.a. auch die in Anlage K 6 aufgelisteten Forderungen aus dem dritten und vierten Quartal 2003.

Durch einen dreiseitigen Vertrag zwischen der Klägerin, der Insolvenzschuldnerin und der für die Einkaufsanschlussbetriebe handelnden M.. vom 6.12.2001/11.12.2001/7.1.2002 (Anlage B 19) wurde u.a. das bestehende Abtretungsverbot für Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen der Insolvenzschuldnerin im Verhältnis zur Klägerin aufgehoben. Darüber hinaus wurde vereinbart:

"... M. und ihre Einkaufsanschlussbetriebe sind berechtigt, alle Gegenforderungen ohne Rücksicht auf die Gegenseitigkeit und ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Entstehens als auch ihres Überganges sowohl ggü. dem Lieferanten als auch ggü. der Bank als Gesamtschuldner aufzurechnen. §§ 406 ff. BGB sind abbedungen ..."

Die Parteien haben im Wesentlichen darüber gestritten,

in welchem Umfang die in Anlage K 6 aufgelisteten Rechnungsforderungen der Insolvenzschuldnerin als solche berechtigt sind und welche Konditionen hiervon abzuziehen sind;

ob die Klägerin wegen des im Einkaufsvertrag aus dem Jahre 1993 vereinbarten Abtretungsverbots/aktivlegitimiert ist;

ob der mit Wirkung zum 12.11.2003 bestellte vorläufige Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Abtretung für die ab 12.11.2003 entstandenen Rechnungsforderungen der Insolvenzschuldnerin zugunsten der Klägerin erteilt hat;

ob ein Forderungserwerb der Klägerin für die in der Zeit ab 23.10.2003 bis 11.11.2003 entstandenen Rechnungsforderungen der Insolvenzschuldnerin anfechtbar ist;

und hilfsweise, ob die Beklagte gegenüber einem etwaigen Klageanspruch mit eigenen Gegenforderungen und mit Gegenforderungen von Dritten ohne Rücksicht auf die Gegenseitigkeit aufrechnen kann nach Maßgabe und Reihenfolge der in der Klageerwiderung vom 9.5.2005 (S. 16 bis 17) aufgelisteten einzelnen Aufrechnungsforderungen (Blatt 66 bis 67 d.A.).

Die Klägerin hat nach Beweisaufnahme ihre ursprünglich weitergehende...

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