Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsauslegung. Übertragung eines vermachten Kontos auf ein anderes Konto durch den Erblasser

 

Normenkette

BGB §§ 2084, 2087 Abs. 2, §§ 2173-2174

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Teilurteil vom 04.01.1996; Aktenzeichen 8 O 224/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Januar 1996 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. August 1995 zu zahlen. Der Auskunftsantrag wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 11/20 und der Beklagten 9/20 zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Vorerbin ihrer im Dezember 1993 verstorbenen Tante. Die Klägerin, eine angeheiratete Nichte der Erblasserin, ist Vermächtnisnehmerin. Die Nachlaßregelung beruht auf einem Testament vom Dezember 1990, in dem es im Hinblick auf die Klägerin unter anderem heißt: „… erhält außerdem die V.-Aktien. Sofern noch vorhanden, das Geld vom Postsparbuch, das Geld vom Sparkassenbuch bei der Kreissparkasse M. und das Festgeld, also Termineinlage, bei der Kreissparkasse M.”

An Wertpapieren und Geld besaß die Erblasserin im Todeszeitpunkt 11 V.-Aktien und bei der Kreissparkasse M. ein Guthaben von etwas mehr als 4.000 DM, das sich im wesentlichen auf einem Girokonto befand. Außerdem verfügte sie über Festgeldmittel. Insoweit war bei der Volksbank M. ein Betrag angelegt, der unstreitig 69.466,83 DM erreichte.

Ursprünglich hatte die Erblasserin bei der Kreissparkasse M. Termineinlagen in dieser Größenordnung unterhalten. Die Gelder waren jedoch von der Beklagten, die eine Bankvollmacht hatte, im Januar und April 1993 abgezogen worden. Nach dem unstreitigen Sachvortrag erster Instanz wurden sie in der Folge sogleich bei der Volksbank M. angelegt. Demgegenüber behauptet die Beklagte nunmehr, sie habe die Mittel zunächst auf ein Konto ihres Sohnes aus erster Ehe überstellt; die Erblasserin habe dies gewollt, um sie zu begünstigen. Da sie sich indessen nicht habe verpflichtet fühlen wollen, habe sie die Gelder auf die Erblasserin zurückübertragen und auf deren Vorschlag bei der Volksbank M. eingezahlt.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Erblasserin habe sich im April 1993 besorgt über den Abzug des Festgeldes bei der Kreissparkasse M. gezeigt und ihr erklärt, daß die Mittel im Erbfall für sie bestimmt seien. Demgemäß nimmt die Klägerin die Beklagte jetzt in Anspruch.

Sie hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines verzinslichen Teilbetrags von 11.000 DM aus dem Festgeld beantragt und zusätzlich eine Forderung von 69.466,83 DM nebst Zinsen eingeklagt. Außerdem hat sie Auskunft über die im Todeszeitpunkt der Erblasserin bei der Kreissparkasse M. bzw. bei der Volksbank M. bestehenden Termingelder verlangt, was unter Vorlage von Belegen zu geschehen habe. Soweit sich dabei zusätzliche Beträge ergäben, habe die Beklagte auch diese herauszuzahlen.

Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag über 11.000 DM zuzüglich Zinsen und dem Auskunftsbegehren durch Teilurteil stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die auf die Abweisung der zugesprochenen Forderungen gerichtet ist. Die Beklagte sieht nach der Auflösung der Festgelder bei der Kreissparkasse M. für den verfolgten Zahlungsanspruch keine Grundlage mehr; dieses Ergebnis entspreche dem Wortlaut des Testaments und dem Willen der Erblasserin. Das Auskunftsverlangen erachtet die Beklagte für unzulässig und außerdem auch für unbegründet. Demgegenüber verteidigt die Klägerin die erstinstanziiche Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten scheitert, soweit sie sich gegen die in erster Instanz ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von 11.000 DM nebst Zinsen richtet. Im übrigen führt sie zu einer Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin, daß der Auskunftsantrag der Klägerin abzuweisen ist.

1. Die Beklagte ist verpflichtet, die Termingelder, die die Erblasserin im Todeszeitpunkt bei der Volksbank M. unterhielt, an die Klägerin herauszugeben. Dieserhalb steht der Klägerin ein Vermächtnisanspruch (§ 2174 BGB) zu, der – darüber sind sich die Parteien stillschweigend einig – nicht durch Abtretung der Einlageforderungen, sondern durch Zahlung zu erfüllen ist. Welchen Umfang der Zahlungsanspruch der Klägerin insgesamt hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Streit in der Berufungsinstanz ist auf einen Teilbetrag von 11.000 DM beschränkt, der weit hinter dem unstreitig vorhandenen Einlagebetrag zurückbleibt.

a) Die letztwillige Verfügung der Erblasserin geht dahin, daß die Klägerin als Vermächtnisnehmerin (§ 2087 Abs. 2 BGB) „das Festgeld, also Termineinlage, bei der Kreissparkasse M.” erhalten sollte. Damit war auf eine seinerzeit bestehende Geldanlage abgehoben. Als die Erblasserin verstarb, war diese Anlage freilich schon seit geraumer Zeit aufgelöst: Die Gelder waren – entweder unmittelbar oder auf dem neuerlich von de...

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