Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 11.04.1997; Aktenzeichen 8 O 322/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. April 1997 zu Ziffer II abgeändert wie folgt:

Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1 10.000 DM nebst 4 % Zinsen seit 14. März 1995 zu zahlen; im übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen.

II. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen:

Der Kläger 1/5 der eigenen außergerichtlichen Kosten, 1/5 der Gerichtskosten und 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, die Beklagte zu 1 die eigenen außergerichtlichen Kosten insgesamt, 4/5 der Gerichtskosten sowie 4/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers, der Beklagte zu 2 1/2 der eigenen außergerichtlichen Kosten, 1/4 der Gerichtskosten gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1 sowie 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:

Der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2, 13/21 der Gerichtskosten sowie 13/21 der eigenen außergerichtlichen Kosten, die Beklagte zu 1 die eigenen außergerichtlichen Kosten, 8/21 der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 8/21 der Gerichtskosten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger beauftragte im Juli 1993 die Beklagte zu 1 mit der Errichtung eines Kellergeschosses für ein Fertighaus. Der Beklagte zu 2 hat als Subunternehmer der Beklagten zu 1 die Baugrube ausgehoben und später wieder verfüllt.

Nach etwa 6 Monaten trat im Keller an zwei Stellen Feuchtigkeit auf. Da die Beklagte zu 1 Nachbesserungsaufforderungen des Klägers nicht nachkam, ließ der Kläger durch die Firma B. die Mängel beseitigen. Hierfür hat der Kläger an die Firma B. 38.738,43 DM gezahlt. Diesen Betrag hat er gegen die Beklagte zu 1 geltend gemacht. Den Beklagten zu 2 hat er gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1 in Höhe eines Teilbetrags von 20.059,74 DM in Anspruch genommen mit der Begründung, durch die Verfüllung der Baugrube mit teilweise schweren Felsbrocken sei die Außenisolierung des Kellers beschädigt worden. Auf diesen Teilmangel seien Sanierungskosten von 20.059,74 DM entfallen.

Das Landgericht hat der Klage gegen beide Beklagten im wesentlichen – bis auf einen Betrag von jeweils 837,20 DM – stattgegeben.

Zum Anspruch gegen den Beklagten zu 2 hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte zu 2 habe als Subunternehmer der Beklagten zu 1 gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung dem Kläger die Kosten der Beseitigung des Schadens an der Außenisolierung zu ersetzen. Der Anspruch sei insoweit identisch mit dem werkvertraglichen Nichterfüllungsanspruch aus § 635 BGB gegen die Beklagte zu 1.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten zu 2, mit der er sich dagegen wendet, zu einem höheren Betrag als 10.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden zu sein. Eine von der Beklagten zu 1 eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. Der Beklagte zu 2 ist der Ansicht, die mangelhafte Ausführung seiner Werkleistung sei keine Eigentumsverletzung, weil das Kellergeschoß nie im mangelfreien Zustand im Eigentums des Klägers gestanden habe. Im übrigen habe das Landgericht nicht berücksichtigt, daß die Baugrube später teilweise mit Lava – statt mit Lehmboden – verfüllt worden sei und damit eine wesentlich teurere Bauausführung vorliege (Sowieso-Kosten).

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten zu 2 ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2 kein deliktischer Schadensersatzanspruch in Höhe von mehr als 10.000 DM zu.

Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 39, 366; BGHZ 96, 221; OLG Bamberg, BauR 1987, 211) ist die mangelhafte Errichtung eines Bauwerks für sich allein keine Eigentumsverletzung. Ein Subunternehmer, der eine mangelhafte Bauleistung erbringt, haftet aber dann dem Bauherrn gegenüber wegen Verletzung des Eigentums an dem – teilweise – errichteten Haus (§ 823 Abs. 1 BGB), wenn durch seine Arbeiten vorher unversehrte Teile des Hauses beschädigt wurden (vgl. BGHZ 39, 366; BGHZ 55, 392; BGHZ 96, 221; Kaiser, Das Mängelhaftungsrecht der VOB, 6. Aufl., Rn. 161 a; Ingenstau/Korbion, VOB (B), 13. Aufl., § 13 Rn. 65; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl., Rn. 1839). Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Beklagte zu 2 den Arbeitsraum des Kellers mit einem Lehmboden verfüllt hat, in dem sich bis zu 1 m große Beton- und Steinbrocken befanden. Dadurch wurde die Außenisolierung (Drainageplatten und Schwarzdickbeschichtung) des Kellers beschädigt und es drang Feuchtigkeit in den Keller ein. Der Beklagte hat durch die fehlerhafte Ausführung der Beifüllarbeiten die mangelfrei hergestellte Außenisolierung des Kellers teilweise zerstört. Infolge der fehlerhaften Bauleistung des Beklagten zu 2 ist somit ein bereits fertiges Gewerk (Außenisolierung) beschädigt worden. Daher hat der Kläger wegen Verletzung seines Eigentums an dem – t...

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