Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 16.01.2006; Aktenzeichen 5 O 465/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.11.2009; Aktenzeichen VI ZR 64/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 16.1.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.194,80 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.4.2002 zu zahlen.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.443,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.4.2002 zu zahlen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger i.H.v. 80 % sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus dem Unfallereignis vom 16.9.2000 auf der Bundesstraße.. in ... ab dem 7.11.2002 entstanden sind und künftig noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

e) Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

f) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 68 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 32 %.

g). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

h) Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die beiden Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 16.9.2000 gegen 22.35 Uhr in S. auf der B.. in Anspruch.

Der Kläger, ein Polizeibeamter, befand sich an diesem Tag anlässlich der Veranstaltung "Rhein in Flammen" mit seinem Dienstkraftrad im Einsatz und befuhr die B. in Richtung K. An dem - von ihm aus gesehen - rechten Straßenrand waren etliche Reisebusse geparkt. Als der Kläger an diesen vorbeifuhr, betraten die beiden Beklagten zwischen zwei im Abstand von 5,5 m hintereinander geparkten Bussen die Fahrbahn, um die Straße zu überqueren. Der Kläger wich den Beklagten nach links aus, dabei kam er zu Fall und verletzte sich. Die nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab bei der Beklagten zu 1) eine Blutalkoholkonzentration von 1,16o/oo, bei der Beklagten zu 2) von 1,3o/oo.

Der Kläger wurde zunächst in der ...-Klinik in O. erstversorgt; die Weiterbehandlung erfolgte dann durch seinen Hausarzt Dr. S. und nach 6 Wochen durch die Orthopäden Dr. R./Sch. in M. Anfang Januar 2001 erfolgte eine Kernspin-Tomographie und vom 4.7. bis 8.1.2001 eine stationäre Reha-Behandlung in L.

Der Kläger war bis zum 31.12.2001 arbeitsunfähig krankgeschrieben, seit dem 4.1.2001 arbeitet er im Innendienst in einem Spezialbereich, der sich mit der elektronischen Beweisführung bei Internet-Kriminalität und bei Straftaten mit EDV-Bezug befasst. Zunächst war er in K., ab dem 1.5.2002 in T. eingesetzt.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen:

Er sei mit ca. 30 km/h an der Mittellinie entlang vorsichtig an den Bussen vorbeige-fahren. Die Beklagten seien so plötzlich zwischen zwei Bussen heraus auf die Fahrbahn getreten, dass er nicht mehr rechtzeitig habe zum Stehen kommen können, sondern nach links habe ausweichen müssen.

Er habe dabei u.a. eine Schulterkontusion links mit subacromialem Schmerzsyndrom, eine HWS-Distorsion mit Cervicalsyndrom sowie eine Ellenbogengelenkssprengung mit Belastungsarthralgie im Bereich der Prellmarke links erlitten. Noch heute habe er Schmerzen im linken Schultergelenksbereich bei Bewegungen und Schmerzen im linken Ellenbogengelenk.

Er sei bis zum 1.1.2002 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Mit einer Besserung der Beschwerden in der linken Schulter und des linken Ellenbogengelenks sei nicht zu rechnen.

Er habe unfallbedingt seine frühere Tätigkeit als schutzpolizeilicher Sacharbeiter im Wechselschichtdienst/Tagesschicht nicht mehr ausüben können, dies sei künftig nicht mehr möglich. Insbesondere könne er seinen Dienst als Motorradstreife nicht mehr verrichten.

Ihm seien folgende materiellen Schäden entstanden:

1. Entgangene Schichtzulagen für seinen Dienst als Motorradstreife zu ungünstigen Zeiten vom 16.9.2000 bis 31.12.2001 1.977,18 EUR,

2. - wie vor - vom 1.1.2002 bis 30.3.2003 2.032,45 EUR,

3. entgangene Schichtzulage von jährlich 490,85 EUR netto vom 1.1.2002 bis 30.4.2003 654 EUR,

4. Fahrtmehrkosten für arbeitstägliche Fahrten von Januar bis Mai 2002 von W. nach K. an Stelle der bereits vor dem Unfall vorgesehenen Versetzung per Januar 2002 nach T. und der sich hieraus ergebenden kürzeren Strecke von 120 km (80 Tage × 120 km × 0,47 EUR) 4.512 EUR,

5. Fahrtkosten zu Ärzten vom 21.9. bis 10.12.2001 gemäß Anlagen A 5 bis A 8 1.789,76 EUR,

nebst Zeitaufwand 1.320 EUR,

abzgl. erstatteter -763,54 EUR,

6. entgangene Urlaubsstunden 6.800 EUR.

Im Hinblick auf die erlittenen...

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