Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung eines Versicherungsvertrags - Leistungserschleichung

 

Normenkette

BGB § 314; VVG §§ 178a ff.; MB/KK

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 17.01.2008; Aktenzeichen 16 O 243/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 17.1.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestehens eines Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses mit dem Beklagten.

Der Kläger ist seit mehr als 30 Jahren bei dem Beklagten krankenversichert. Im Jahr 2005 reichte er zwei Kostenvoranschläge i.H.v. insgesamt 1.071,50 EUR der Firma A. für eine neue Brille und eine Ersatzbrille ein und vermerkte auf den Kostenvoranschlägen u.a. "Ersatz für Bruch und neue Glasstärke". Die Beklagte erbrachte aufgrund der Kostenvoranschläge die entsprechenden Leistungen. Mit Leistungsantrag vom 5.11.2006 legte der Kläger erneut eine Brillenrechnung vor und gab unter der Rubrik "Sonstiges" "Ersatz für Bruch" an. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, die angeblich beschädigte Brille einzureichen, woraufhin der Kläger dann irgendeine ihm gehörende Brille vorlegte, nicht aber die, die vermeintlich kaputt gegangen sein sollte. Der Beklagte ließ die eingereichte Brille von einem Sachverständigen untersuchen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass weder die eingereichten Korrektionsgläser den in den aus dem Jahr 2005 stammenden Kostenvoranschlägen entsprachen, noch dass die eingereichte Fassung mit den in den Kostenvoranschlägen enthaltenen Angaben übereinstimmte. Weiterhin kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass auch die Beschädigungen an der eingereichten Brille nicht mit der Schadensschilderung des Klägers in Einklang zu bringen sei. Der Beklagte nahm daraufhin Rücksprache bei der Firma A. und erfuhr, dass die Sehhilfen gem. Kostenvoranschlag aus dem Jahr 2005 vom Kläger dort nie bezogen worden seien. Im Hinblick darauf erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 23.2.2007 die fristlose Kündigung des Versicherungsvertrages aus wichtigem Grund.

Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe die Brillen bezogen, jedoch nicht bei der Firma A.. Die tatsächlich erworbenen Brillen seien sogar teurer gewesen, er habe jedoch auf eine Erstattung des Differenzbetrages verzichtet. Der Beklagte lehnte eine Rücknahme der Kündigung ab, woraufhin der Kläger einen Rechtsanwalt einschaltete. Dieser teilte dem Beklagten in einem Schreiben vom 5.3.2007 mit, der Kläger habe die Brillen bei der Firma A. nie abgeholt, da Beratung und Service bei dieser Firma nicht seinen Wünschen entsprochen habe. Die Brillen seien deswegen bei einem anderen Optiker gekauft worden.

Auf die Bitte des Beklagten um Vorlage der Rechnung bezüglich der tatsächlich bezogenen Brillen reichte der Kläger eine Rechnung der Firma "Die B. GmbH" vom 7.11.2005 i.H.v. 1.094,75 EUR ein, wobei in dieser Rechnung ein Mehrwertsteuersatz von 19 % ausgewiesen ist. Auf Rückfrage des Beklagten teilte der Geschäftsführer der Firma "Die B. GmbH" mit, dass es sich bei der Rechnung um einen Freundschaftsdienst für einen guten Kunden gehandelt habe, der den Kläger kenne. Dieser Kunde habe ihn gebeten, für den Kläger eine Rechnung anzufertigen, da dieser angeblich eine Rechnung verloren habe und der die Rechnung ausstellende Optiker nicht mehr tätig sei. Aus Gefälligkeit sei dann die Rechnung ausgestellt worden. Hierüber unterrichtet, teilte der Bevollmächtigte des Klägers daraufhin mit, dass es sich um ein Missverständnis handele, jedenfalls sei die Rechnung nicht fingiert. In der Folgezeit meldete sich der Geschäftsführer der Firma "Die B. GmbH" bei dem Beklagten und teilte mit, dass der Kläger ihn angerufen und angekündigt habe, dass er dessen Geschäft aufsuchen werde, um sich von ihm der Wahrheit zuwider eine Bestätigung ausstellen zu lassen, dass er die Brillen tatsächlich dort bezogen habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.4.2007 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten und wies u.a. darauf hin, dass er die beschädigte Brille, die Anlass für den Neuerwerb in 2006 gewesen sei, tatsächlich nicht behalten habe. Auf die Anforderung des Beklagten, die beschädigte Brille einzureichen, habe er deshalb auf Empfehlung eines bei einer Versicherung tätigen Bekannten irgendeine andere Brille eingereicht. Mit Schreiben vom 7.5.2007 teilte die Beklagte mit, dass eine Fortführung des Versicherungsvertrages unter keinen Umständen in Betracht komme.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die bedingungsgemäßen Leistungen im Jahr 2005 seien auf ein gepfändetes Konto gezahlt worden. Er habe deswegen über diesen Betrag nicht verfügen können und au...

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